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Weil (Esslingen am Neckar)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    grave Egen von Fv̓rſtenberch an hainzzen dem ſhenkken von Celle - 1292 September 22.
    (CAO, 1317-09-22) grave Egen von Fv̓rſtenberch
    Graf Egen von Fürstenberg beurkundet, daß er Heinz dem Schenken von Zell das Tal Kirnach für 90 Mark Silbers, die er erhalten hat, verkauft und ihm als rechtes Lehen, mit allem, was dazu gehört, verliehen hat, sowie es Egen und sein verstorbener Vater Graf Heinrich besessen haben. Hinterläßt Heinz keinen männlichen Erben, so sollen seine ehelichen Töchter seine Rechtsnachfolger als Besitzer des Tales sein. Graf Egen gestattet ihm, über das Gut und die dazugehörigen Rechte nach seinem Gutdünken zu verfügen. Ferner hat er ihm gelobt, daß weder er noch seine Erben einen seiner jetzigen Hintersassen, oder wenn er einen mit Utte von Ferenberg erwirbt, als Bürger aufnehmen wird. --
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    Chvnrat von gotes gnaden Erzbiſchof ze Salzburch - vnd Legat des Stuleſ ze Rome an Herneit von wildony / Marſchalch des Landes ze Steyr - 1292 September 18.
    (CAO, 1317-09-18) Chvnrat von gotes gnaden Erzbiſchof ze Salzburch - vnd Legat des Stuleſ ze Rome
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er Hertnit von Wildon [IV. 1285--1325], dem Marschall von Steiermark, für seine Dienste die neue Burg in Wildon [Schloß Neuwildon], die dem Erzbischof und Gotteshaus von Salzburg von Hertnits Vetter Leutold von Wildon frei geworden ist, mit allem Recht übergeben hat. Erzbischof und Gotteshaus sind rᷝgwern dieses Lehens. Sie werden ihn nach Vermögen unterstützen, wenn ihm der Besitz vor Gericht oder mit Gewalt streitig gemacht wird. Wird ihm der Besitz oder dem Erzbischof das Lehen mit Recht oder Gewalt abgenommen, so sollen Erzbischof und Gotteshaus dies gegenüber Hertnit nicht entgelten. Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Ansprüche von ihm zu erfüllen. Erzbischof und Gotteshaus wiederholen ihre Versicherung, daß sie sich mit Herzog Albrecht [I.] von Österreich nicht ohne Hertnits Rat und Willen vergleichen werden. Vgl. dazu Ottokar von Horneck, Reimchronik v. 55906 ff; 56213 ff; 60264 ff. --
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    Albreht von Sant Peternelle an hertzogen Albrehten von Oſterich - 1292 September 16.
    (CAO, 1317-09-16) Albreht von Sant Peternelle
    Albrecht von St. Peternell beurkundet, daß Agnes, die Witwe des Herrn Tyemen [Thyemo?] von Hecking, dem Herzog Albrecht [I.] von Österreich ihren Weingarten in Hecking und einen dazugehörigen rᷝEſchritzpavm [= Sorbus domestica l.] aufgegeben hat. In Gegenwart Albrechts von St. Peternell und anderer ehrbarer Männer hat Herzog Albrecht den Weingarten und Eschritzbaum Isaak dem Juden von Wien übergeben, und dieser hat sie über drei Jahre unangefochten in Gewähr und Gewalt gehabt. Nun ist Albrecht gesagt worden, daß er und Herr Poppe von Liebenberg einen Anteil des Rechtes auf den Eschritzbaum hätten, was er [Albrecht] nicht glaube. Habe er dennoch ein Teilrecht darauf, so gibt er es mit dem Tage der Ausstellung Isaak dem Juden von Wien und dessen Kindern auf. --
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    Cuͦnrad Von hochſenſtein; Eberhard Von hittendorf; Pilgerin Von Wangen u.A. - 1292 September 18.
    (CAO, 1317-09-18) Cuͦnrad Von hochſenſtein; Eberhard Von hittendorf; Pilgerin Von Wangen; Walther Von Muͦteneſheim
    Konrad von Ochsenstein, Walter von Mutensheim, Pilgerim von Wangen und Eberhard von Hittendorf entscheiden als Schiedleute in dem Streit zwischen Siegmund von Geroldseck und Anselm, dem Vogt von Wassenheim, nach ihren Erkundigungen bei den Landleuten, daß Siegmund dem Vogt Anselm allen Schaden, den er ihm an dem rᷝbuhele und den Gebäuden in Wassenheim zugefügt hat, vergüten und den rᷝfreuel sühnen soll und mit ihm alle Beteiligten nach Lage des Gerichtes. Kann sich einer von ihnen durch Eid reinigen, daß er nicht zum Schaden Anselms mit Siegmund dahin kam und ihn auch in Not nicht dabei unterstützen wollte, so soll sich Herr Anselm damit zufrieden geben. Siegmund soll auch die 2 Kinder, die er in Hiltenhausen genommen hat, zurückgeben oder für sie bezahlen, da er sie ohne gerichtlichen Entscheid genommen hat. Der Schadenersatz soll bis zum 25. November geleistet sein. An diesem Tage soll Siegmund seine Helfer nach ... bringen, damit sie ihre Unschuld erweisen können. Wer nicht kommt oder seine Unschuld nicht beweisen kann, den darf Anselm mit oder ohne Gericht nach Gutdünken angreifen und pfänden, ohne daß Siegmund ihm Hilfe leisten darf. Über die Ansprüche Siegmunds gegen Anselm entscheiden die Schiedleute, daß Anselm dem Siegmund nachweisen soll, daß er und sein Vater mit Siegmund verglichen und ihm nichts mehr schuldig sind. Wer sich an diesen Spruch nicht hält, ist verpflichtet, seine Bürgen zur Erfüllung ihrer Bürgenpflicht zu mahnen. --