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Kloster Baindt

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    vͦl · der keller von keſwille an vroͮwen vn̄ dem Gotzhuſe von Mv̓nſterlingen - 1296 September 9.
    (CAO, 1321-09-09) vͦl · der keller von keſwille
    Ulrich der Kell[n]er von Keßwil bekundet, daß die Streitsache, die Meisterin und Konvent des Klosters Münsterlingen gegen ihn wegen des Zinses des Keßwiler Hofes hatten, mit seiner Zustimmung folgendermaßen beigelegt ist: Die in diesem und im folgenden Jahr zu Martini fälligen Zinsen sind beide im nächsten Jahr zu Martini abzuführen. Wird dies unterlassen, so ist dem Kloster der Hof Keßwil frei. Ulrich und sein Sohn Ulrich haben geschworen, [in diesem Fall] das Kloster im Besitz des Hofes nicht zu stören und keine Ansprache daran zu erstreben. Der nächste Ertrag des Hofes wird der Äbtissin für das im gegenwärtigen Jahr zu leihende Saatgut als Pfand gesetzt. Über den Ertrag kann er erst verfügen, wenn das Saatgut vollständig abgegolten ist. Nach Abgeltung der beiden zuvor genannten Zinsfälligkeiten soll der Zins künftig alljährlich bis Martini vollständig entrichtet sein, sofern nicht anerkannter Landschaden rᷝ(landgebrechte) es unmöglich macht. Versäumt Ulrich den Termin, so hat er an seinen Vogt, den Ritter Ulrich von Klingenberg, und an das Kloster je 1 Pfund Pfennige als Strafgeld rᷝ(ze angewette) zu zahlen. Versäumt er den Zins ein ganzes Jahr, so daß »ein Zins den anderen zum nächsten Martini erjagt⟨, so wird der Hof wiederum dem Kloster frei. Auf Bitte Ulrichs von Keßwil besiegelt der Vogt, Ulrich von Klingenberg, die Urkunde und gibt eine entsprechende Erklärung ab. Ebenso erklären Meisterin und Konvent von Münsterlingen ihr Einverständnis mit der Abmachung. --
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    Cvͦnrat von goteſ gnaden Biſchof zuͦ Straſburg - 1296 September 11.
    (CAO, 1321-09-11) Cvͦnrat von goteſ gnaden Biſchof zuͦ Straſburg
    Bischof Konrad [III.] von Straßburg beurkundet, daß Johannes Beger, rᷝkneth [Knappe] von Dachstein, seiner Ehefrau Katharina, Tochter Heinrichs von Eckerich, mit Zustimmung des Bischofs, des Dekans und des Kapitels von Straßburg folgende Güter rᷝgewidemet [ausstatten] hat, die er vom Bischof als Lehen hat: Ein Gut im Bann von Hangenbieten, das auf 90 Mark, eines zu Börsch, das auf 16 Mark, und eines in Gertweiler, das auf 40 Mark eingeschätzt wird. Nach Katharinas Tode treten die Rechte von Bischof und Stift wieder in Kraft. Dekan und Kapitel erklären ihre Zustimmung zu der rᷝgift. -- Möglicherweise ist der in dieser Urkunde genannte rᷝkneth Johannes Beger mit dem in Corpus Nr. 2205 genannten Johannes B., Bruders des Ritters Burkart, identisch; jedoch reicht dafür das bekannte Material nicht aus. Das Register von Corpus Bd. 3 führt daher die beiden Johannes nebeneinander auf.--
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    Alhait von Reinſperch - 1296 September 9.
    (CAO, 1321-09-09) Alhait von Reinſperch
    Alheid von Reinsberg beurkundet, daß sie zu der Zeit, als sie ihr Kloster Randeck weihen lassen wollte, mit der Witwe Ottos von rᷝmainberch [Meinberch, Tirol?] nach Lilienfeld kam und Abt und Konvent um rᷝvuderunge [Förderung, Unterstützung] des Klosters bat. Diese wurde ihr zugesagt. Dabei brachte der Abt vor, daß ihre rᷝwildner [Jäger] Rechte über die Grenzen hinaus beanspruchen, die dem Kloster [Lilienfeld] durch Stiftung von Rechts wegen zukommen. Diese werden in Form einer Grenzbeschreibung [Bd. 3 S. 542 Z. 16-18] mitgeteilt. Da Alheid unter Vorlegung von Urkunden [zur Einhaltung] der Grenzen aufgefordert wurde, werden sie und ihre rᷝwildner von allem Streit ablassen; weder sie noch ihre Nachfolger im Besitz sollen jenseits der genannten Grenzen Rechte haben. -- Vgl. zu Randeck Corpus Nr. 216, 1860, 1861, 2169. --
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    Cvͦnrat · der Schenke von Bienbvrc an frowen · der Abtiſſin vn̄ dem · Conuent des Cloſters ze Bivnde - 1296 September 8.
    (CAO, 1321-09-08) Cvͦnrat · der Schenke von Bienbvrc
    Schenk Konrad von Bienburg verkauft aus seinem Eigentum an Äbtissin und Konvent von Baindt die rᷝdiv Rv̓ti genannte Wiese bei Meßhausen für 16 Pfund Pfennige Konstanzer Münze. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alle Eigentumsrechte, die er oder seine Erben an der Wiese hatten oder haben könnten. Im Bedarfsfall wird Konrad den Frauen für die Wiese rᷝwer sein. --