Geographischer Ort Kloster Kaisheim
Kloster Kaisheim
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Urkunde heinrich der apt von keyſhein - 1285 nach April 2.(CAO, 1310-04-02) heinrich der apt von keyſheinBruder Heinrich, Abt des Zisterzienserstiftes Kaisheim im Augsburger Bistum, beurkundet, daß sein verstorbener Vorgänger, Abt Trutwin, mit Willen seines Konventes am 2. IV. 1285 dem Meister von Lauterbrunn und seinen Gesellen, sowie allen ihren Erben ihr Eigen zu Lauterbrunn mit allem Recht, wie es Rodungsrecht im Lande ist, verliehen habe unter folgenden Bedingungen: Der Meister soll mit seinen Gesellen das Lauterbrunner Eigen des Stiftes so roden, daß innerhalb von 4 Jahren [also bis zum 2. IV. 1289] 32 Lehen daraus gemacht sind. Eines von diesen Lehen soll dem künftigen Leutpriester gehören. Dieses Lehen soll das Stift Kaisheim dem Leutpriester in angebautem Zustand übergeben oder ihm [an Stelle dessen] ein angebautes ohne Schaden des Meisters und seiner Gesellen kaufen. Ein zweites Lehen soll dem Meister von Lauterbrunn im voraus werden. Von diesem Lehen soll der Meister keine Gülte zahlen, sondern er soll nur, und auch mit Hilfe seiner Gesellen, die Schaffer und Boten des Stiftes, wenn sie [nach Lauterbrunn] kommen, verköstigen, in seinem Haus absteigen lassen und beherbergen. Von den übrigen 30 Lehen sollen während dieser 4 Jahre am 1. V. jährlich 5 Pfund neuer Augsburger als Gülte gegeben werden. Nach diesen 4 Jahren [also nach 1289 IV. 2] sollen dem Stift von jedem der 30 Lehen 10 Schillinge Augsburger Pfennige gegeben werden, bester Münze, die dann in Augsburg gang und gäbe ist, weiter alle Jahre am 29. IX. eine Metze Öls Augsburger Maßes und von jedem Lehen ein rᷝwisot. Wenn die Lehen größer und weiter als das Rodungsrecht vorschreibt, gerodet werden, so soll dies dem Stift dem Rodungsrecht entsprechend gebüßt werden. Falls mehr als 32 Lehen ausgerodet werden können, so können die, welche ein solches überzähliges Lehen haben wollen, dieses vom Stift auf Grund neuerer Abmachung, wenn ihnen vom Stift stattgegeben wird, erwerben. Weiter soll man wissen, daß der derzeitige Meister oder seine Nachfolger alle Gerichtsbarkeit über die Leute zu Lauterbrunn haben, außer das Gericht über Totschlag, fließende Wunden, Notnumft und Diebstahl. Ferner soll man wissen, daß dem künftigen Leutpriester der kleine Zehnt zu Lauterbrunn werden soll, unbeschadet des Rechtes, das dem Meister an demselben Zehnten gehört. Sollte in diesem Brief irgend etwas vergessen sein, so ist es der Wille des Abtes, daß dies den Rechten des Stiftes nicht schade. Damit aber das alles, was hier oben in diesem Brief geschrieben ist, für alle Zukunft fest und beständig bleibe, hat der Abt diesen Brief mit seinem Insiegel besiegelt und gefestigt. Das geschah 1285, wie oben geschrieben steht. --