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Urkunde Nicolaus Werre Von friburg an Cuͦnrate Von Slatte eime Burger Von Briſach - 1294 Juli 29.(CAO, 1319-07-29) Nicolaus Werre Von friburgNikolaus Werre von Freiburg beurkundet, daß er aus seinem Eigentum 15 Viertel Gülten, je zur Hälfte Roggen und Gerste, von dem Gut, das Johann von Vogelsheim, Sohn des verstorbenen Peters des Braunen, in seinem Auftrag bewirtschaftet, an Konrad von Schlatt, Bürger von Breisach, für 15 Mark lötigen Silbers Breisacher Währung verkauft und das Geld völlig erhalten hat. Für 3 Jahre werden Nikolaus und seine Erben ihm und seinen Erben für die Gülten rᷝWern. Nikolaus oder seine Erben können die Gülten innerhalb der 3 Jahre zwischen Weihnachten und Fastnacht für die gleiche Menge Silbers zurückkaufen; [Konrad und seine Erben] dürfen sie an keinen anderen verkaufen. Nikolaus und seine Erben verpflichten sich, dem Käufer die auf den Gülten ruhenden Abgaben während der 3 Jahre zu erstatten und setzen ihm dafür als Pfand das von Diether, dem Bruder des oben genannten Johann, bewirtschaftete Gut. Erfolgt in den 3 Jahren der Rückkauf der Gülten nicht, so verbleibt Konrad oder seinen Erben das Pfand bis zur Erstattung der Abgaben. --Urkunde Seifrid van Chrotendorf an vrowen / dem Chloſter hinz Reͣun - 1294 Juli 22.(CAO, 1319-07-22) Seifrid van ChrotendorfSeifried von Chrotendorf beurkundet, daß er um des Seelenheils seiner Ehefrau Gisela willen dem Kloster Rein aus freien Stücken mit Hand und Einwilligung aller seiner Erben eine Hufe in dem Dorf Zetlarn geschenkt hat, die 1 Mark Pfennige einbringt und auf der [Raum für den Namen] sitzt. Davon soll für seine Ehefrau Gisela, für ihn und alle seine Erben die Jahrzeit begangen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 1793, 2073 --Urkunde Johanneſ von Mvnzingen an priorin / vn̄ dem Conuente / deſ Cloſterſ ze adelnhvſen - 1294 Juli 31.(CAO, 1319-07-31) Johanneſ von MvnzingenEs wird beurkundet, daß Herr Johannes von Munzingen, Ritter von Freiburg, Sohn des verstorbenen Herrn Ludwig, seinen Hof in Munzingen mit Grundbesitz, Zinsen und Rechten, dazu seine Zins[einnahmen] aus Tiengen (jährlich 1 Malter Roggen, 29 Schillinge Pfennige weniger 10 Pfennige und 18 Hühner) und Mengen (jährlich 1 Malter Roggen, 14 Schillinge Pfennige, 4 Hühner) für 196 lötigen Silbers an Priorin und Konvent des Klosters Adelhausen verkauft hat. Er hat das Silber erhalten und Hof und genannte Besitzungen mit allen dazugehörigen Rechten gemeinsam mit seinen Kindern und seinem Schwiegersohn, Johannes Wolleb, den Frauen aufgegeben. Sie haben auf alle bisherigen Rechte daran verzichtet. Johannes hat den Frauen Hof und Besitzungen unter der Gerichtslaube in öffentlicher Verhandlung vor dem Schultheißen Dietrich von Tußlingen ausgefertigt. Vor Gericht sagten die nächsten Verwandten der Kinder väterlicher- und mütterlicherseits, Herr Hugo von Munzingen und sein Bruder Heinrich sowie Herr Hugo von Veltheim, unter Eid aus, daß der Verkauf für die Kinder vorteilhaft sei. --Urkunde albreht der Chloſnaͤr; heinrich von aheim Purgraf ze Ryed riter - 1294 August 5.(CAO, 1319-08-05) albreht der Chloſnaͤr; heinrich von aheim Purgraf ze Ryed riterDie Ritter Albrecht der Chlosner und Heinrich von Aheim, Burggraf zu Ried, beurkunden, daß in ihrer Gegenwart Altman von Leiblfing der Junge gegen Bischof Wernhart von Passau und sein Gotteshaus alle Rechtsansprüche jeglicher Art aufgab, die er und sein Vater, Herr Altman von Leiblfing, besaßen. Dafür gab ihnen der Bischof 6 Pfund Pfennige und ½ Fuder Wein. --Urkunde Joh'ſ Von Jberch an Goteſhuſ ze ſant katherin̄ - 1294 August 1.(CAO, 1319-08-01) Joh'ſ Von JberchJohannes von Iberg beurkundet, daß er sein Eigentum in Wannenmatt mit Ausnahme des rᷝgvͦtli in Dietwil, das 4 Schillinge abwirft, dem Gotteshaus St. Katharina [in Eschenbach] verkauft und mit seiner, seiner Ehefrau Hemma und ihrer beiden Kinder Hand aufgegeben hat. Seine Ehefrau verpflichtet sich darüber hinaus eidlich, den Besitz niemals anzusprechen. -- Die Datierung ist unklar. Der erste Tag August ist der 1. August, der erste Montag ist 1294 aber der 2. August. --Urkunde 1294 Juli 25.(CAO, 1319-07-25)[Johannes Vorgassen beurkundet], daß er seinen Hof in Ettingen und allen Besitz in [Tannenkirch] und was im Dorfbezirk oder in anderen Bezirken zum Hof gehört (bis auf [1] Stück, von dem 1 Schilling nach Sitzenkirch gezinst wird) für 100 Mark lötigen Silbers Neuenburger Gewichtes [an Lupe von Seefelden] Bür[ger] von Neuenburg als Eigentum [verkauft hat]. Er hat das Geld erhalten und das Gut vor Gericht, vor dem Schultheißen und anderen Zeugen mit seinen [Bd. 3 S. 248 Z. 24-26] namentlich genannten Kindern und seinem Schwiegersohn ausgefertigt. Da von seinen 3 Knaben der Jüngste noch nicht mündig ist, hat er dem Lupe Sicherheit gegeben, daß dieser [Jüngste] das Gut nach Erreichen der Großjährigkeit aufgibt. Dafür wird er mit dem Ritter Konrad Vorgassen und Burchart dem Roten bürgen. Sollte Lupe oder dessen Bevollmächtigter sie mahnen, so werden sie innerhalb von 7 Wochen in Basel auf eigene Kosten Einlager halten. -- Druckfehler Bd. 3 S. 248 Z. 31: rᷝime. -- Der Kopf dieser Urkunde ist beschädigt; die Namen wurden im Regest nach späteren Abschriften eingesetzt. --Urkunde her herman von Bounſtetten lantrichter in Turgoú an burger von zúrich - 1294 Juli 29.(CAO, 1319-07-29) her herman von Bounſtetten lantrichter in TurgoúHermann von Bonstetten, Landrichter im Thurgau, beurkundet, daß er die Bürger von Zürich wegen der Klage Rudolfs, des Meiers von Neuenburg, vor den Landtag in Eschlikon geladen hatte. Hier erschien ein Zürcher Bevollmächtigter und wies Privilegien rᷝ(brieue vn̄ hantveſte) König Adolfs [von Nassau] vor, der den Zürchern unter seinem Siegel das Recht bestätigte, das sein Vorgänger König Rudolf [I., von Habsburg] ihnen erteilt hatte, das Recht nämlich, keiner Vorladung vor ein weltliches Gericht außerhalb der Stadt Folge leisten zu brauchen; alle Rechtsansprüche gegen die Stadt sollten vielmehr in Zürich vorgebracht werden. Diese Gerechtsame wurde den Zürchern durch öffentlichen Gerichtsbeschluß zuerkannt und auf Bitten des Bevollmächtigten in dieser Urkunde mit der Ausnahme bestätigt, daß ein in Zürich für rechtlos Erklärter sein Recht nicht dort zu suchen brauche. -- Vgl. Corpus Nr. 1757, 1835. --