Geographischer Ort
Kirchhofen (Ehrenkirchen)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Peter gebrvͦder von Tvͤbelndorf; werher an brvͦder von klingenowe / ſant Johannes ordens; heinrich dem vorgenanten ſigirſten; heinrich u.A. - 1292 Dezember 17.
    (CAO, 1317-12-17) Peter gebrvͦder von Tvͤbelndorf; werher
    Die Brüder Wernher und Peter von Dübendorf beurkunden, daß Heinrich der Sigrist, ein Bürger von Klingnau, von den Brüdern Konrad und Johann, den Schmieden von Obernendingen, ein der Lage nach [S. 777 Z. 15 f.] beschriebenes Gut, das dem verstorbenen Konrad, gen. Tellinkon, gehörte, für 20 Pfund Pfennige weniger 10 Schillinge gekauft hat. Dieses Gut wurde mit Einwilligung und Hand der Brüder Wernher und Peter, der Lehensherren der Schmiede, als rechtes Eigentum übergeben in die Hand des Johanniterkomturs Bruder Heinrich von Pfalheim, der Brüder von Klingnau, Heinrichs des Sigristen, seiner Ehefrau und seines Sohnes Heinrich. Die 3 letztgenannten haben das Gut vom Komtur und dem Johanniterkloster in Klingnau gegen einen am 11. November fälligen Jahreszins von 4 Pfennigen erhalten. --
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    kunig von Rome ein mêrer des Riches - 1292 Dezember 17.
    (CAO, 1317-12-17) kunig von Rome ein mêrer des Riches
    König Adolf von Nassau bestätigt den Bürgern von Hagenau das ihnen von Kaiser Friedrich I. [1164] verliehene Stadtrecht. Dieses wurde aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt, erneuert und bestätigt. Bestimmungen über Steuern, Erbrecht, Bürgerrecht, Holz, Weide, Marktrecht, Totschlag. Verwundungen, Schulden, Beleidigung, Festsetzung des Weinpreises, Wein- und Kornmaßes, Brot, Fleisch, endlich über das Quartierrecht des Kaisers. --
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    bruͤder von dem Tv̓tſchenhuſe; Meiſter - 1292 Dezember 9, Gegeben Freiburg i. B. 1292 Dezember 12.
    (CAO, 1317-12-09) bruͤder von dem Tv̓tſchenhuſe; Meiſter
    Es wird beurkundet, daß der Meister und die Brüder des Deutschen Hauses mit den Bürgern der Stadt Freiburg i. Br. mit Wissen und Beistand des Grafen Egen von Freiburg folgende Vereinbarung getroffen haben über die Vergeltung der Schmach und des Schadens, der ihnen an ihrem Hause, ihren Brüdern und ihrem Gesinde in Freiburg von den Bürgern und der Stadt Freiburg zugefügt wurde. Die Bürger haben sich verpflichtet, 1. das Haus der Brüder wieder so herzustellen, wie es vor seiner Zerstörung war, und zwar sollen die Holzarbeiten, wenn die Brüder wollen, sofort gemacht werden, die Mauer- und Deckarbeiten mit Ziegeln zu Ostern oder in der Fastenzeit. 2. Den Schaden, den die Brüder und ihr Gesinde an Wein, Getreide, Kleidung und anderen Dingen -- mit Ausnahme der Kirchengeräte -- erlitten haben, zu vergüten, und zwar nach dem Urteil einer Kommission aus dem Landkomtur Bruder Egelwart und 2 Ordensbrüdern, die den Bürgern unverdächtig sind. Diese Kommission wird ihre Erhebungen auf die eidliche Aussage der Brüder und des Gesindes gründen. Diese Schäden sollen bis Ostern 1293 vergütet sein. 3. Zur Sühne haben die Bürger Gott und dem Orden gelobt, bis zum 21. Juni 1293 eine Pfründe, die 20 Pfund einträgt, auf einen Altar und für einen Priester des Deutschen Ordens zu stiften. Graf Egen hat mit der gleichen Absicht aus seinem Gut zu Ehren Gottes und dem Orden zur Aufrichtung diese Stiftung verdoppelt. 4. Die Bürger sollen den Komtur und die Brüder unter Glockengeläut mit einer Prozession feierlich empfangen. Der Graf hat dem Orden zur Buße gelobt, mit wem er will über den Rhein zu fahren und nicht wiederzukommen, ehe ihn der Ordensmeister dazu auffordert, es sei denn, dieser stehe freiwillig von solcher Forderung ab. Kommt ein abtrünniger Ordensbruder nach Freiburg, so sollen ihn die Freiburger Bürger auf Mahnung der Brüder aus der Stadt ausweisen. Kommt er dem nicht nach, so sollen ihn die Brüder nach ihrem Ermessen in der Stadt gefangen setzen. 5. Schultheiß, Bürgermeister, die 24, der Rat und die Bürgergemeinde verpflichten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. Kommen sie dem nicht nach, so haben sie 53 [A S. 775 Z. 35 bis S. 776 Z. 20; B S. 775 Z. 33 bis S. 776 Z. 19] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Mahnung zu Freiburg unter den üblichen Bedingungen so lange als Geisel zur Verfügung halten, bis die Bestimmungen eingehalten werden. Die beiden Vertragspartner verpflichten sich feierlich auf diese Abmachungen. --
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    anderes wîrich / der Meiſter; Rât von Strâzpurg - Zwischen 1292 Dezember 21 und 1293 Juni 9. Während dieser Zeit war Wirich magister civium.
    (CAO, 1317-12-21) anderes wîrich / der Meiſter; Rât von Strâzpurg
    Andreas Wirich, der Meister, und der Rat von Straßburg teilen dem Schultheiß und dem Rat von Freiburg mit, daß der Straßburger Bürger Berchtold der Krämer unter Eid Anspruch erhoben hat auf insgesamt 4 Pfund großer Tournaier, 15 Mark Silber, 13 Schillinge Basler und Haller, die ihm abgenommen wurden. Desgleichen beansprucht der Straßburger Bürger Dietrich, der mit Berchtold gefangen saß, 4 Mark weniger 1 Lot Silber und 3½ Pfund Straßburger. Ferner beansprucht Jacob von Tockwil 70 Eichhornfelle und einen Ballen Tuch. Endlich hat dessen Schwestersohn 3½ Mark Silber Basler Pfennige verloren, die er ebenfalls beansprucht. Der Rat von Freiburg wird aufgefordert, das gesamte oben genannte Gut an Berchtold auszufolgen; dann wird dieser die in Straßburg beschlagnahmten Waren der Freiburger auch wieder freigeben. --
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    Vlrich der Fvrtær - 1292 Dezember 20.
    (CAO, 1317-12-20) Vlrich der Fvrtær
    Ulrich der Furter beurkundet mit dem guten Willen seines Herrn Albrecht von Hals, daß alle Benützer der Straße nach Prachatitz, die dem Bischof Wernhart von Passau und dem Nonnenkloster Niederburg in Passau gehört, von ihm, seinen Kindern und Verwandten Frieden und Ruhe haben sollen in der Streitsache, die er mit Burkhart von Winterberg hat. --