Geographischer Ort Prunn (Riedenburg)
Prunn (Riedenburg)
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Urkunde Conuent von Wethinḡ; volker der Apt an Johans von Hedinḡ - 1288 vor Mai 24.(CAO, 1313-01-01) Conuent von Wethinḡ; volker der AptAbt Volker von Wettingen und sein Konvent beurkunden, daß sie mit Herrn Johans von Hedingen zur Besserung und zum Nutzen ihrer Kirche ihr Gut Hemmbrunn gegen die Hedingenschen Besitzungen zu Staretswil und Remetswil vertauscht haben unter folgenden Bedingungen: A. Abt und Konvent geben Johans und seiner Ehefrau Anna ihr Gut Hemmbrunn zu rechtem Erbe und übernehmen die Werschaft für Wettingensches Eigen und Hedingensches Erbe dergestalt, daß die Eheleute und ihre Leibeserben jährlich am 2. II. einen Vierdung Wachs zu Zins geben. Stirbt Johans ohne Leibeserben, so soll seine Ehefrau das Gut bis zu ihrem Tod gegen den gleichen Jahreszins haben und danach soll es wieder an Wettingen fallen. Hat aber Johans Leibeserben, so sollen diese dem Stift Wettingen Eigen geben, welches 15 Stück einbringt, den Stiftsherren zur Aufbesserung ihrer Pfründe an dem Tag, an dem sie die Jahrzeit Johans, seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Mutter begehen, wobei sich das Stift verpflichtet, die Jahrzeit dieser Personen auf einen Tag zusammenzulegen und in üblicher Weise zu begehen. Wenn aber Johans Leibeserben lieber 30 Mark Silber geben als die 15 Stück Einkünfte, so sollen sie in dem ersten Jahr vor Johans Jahrzeit 15 Mark Silber geben und die anderen 15 Mark bevor das zweite Jahr zu Ende ist. Halten sie diese Termine nicht ein, so fällt Hemmbrunn mit allen Rechten an Wettingen zurück, bis das Silber gezahlt ist. B. Betreffend die gegen Hemmbrunn durch Stift Wettingen eingetauschten Güter zu Staretswil und Remetswil erkennt Stift Wettingen an, daß diese Güter dem Johans ledig sein sollen, falls er oder das Stift ebensoviele Einkünfte erwerben, die dem Stift ebenso gelegen sind oder soviel eintragen als Hemmbrunn. C. Johans von Hedingen gibt dem Stift Wettingen mit seines Herren, des Herzogs [Rudolf, Sohnes des Königs] Hand die Güter zu Staretswil und Remetswil, die 30 Stück eintragen, als lastenfreies Eigen mit Twing, Bann, Feld und Gehölz, mit allem Recht, wie er und seine Vorfahren sie hergebracht haben, gegen das Erbe, das das Stift ihm, seiner Ehefrau und seinen etwaigen Leibeserben verliehen hat. -- A und B von verschiedenen Händen,Urkunde Chvͤnegunt - 1288 Mai 19.(CAO, 1313-05-19) ChvͤneguntKünegunt, die Ehefrau Ulrichs von dem Stein und Tochter Wernhers des Alten von Breitenegg, beurkundet unter knapper Wiederholung des tatsächlichen Inhalts von Nr. 1016 betreffend den Verkauf von Burg Prunn durch ihren Bruder Wernher den Jungen von Breitenegg an den Pfalzgrafen zu Rhein und Herzog zu Bayern, Ludwig, ihren Verzicht auf ihre Rechte anlangend die Eigenschaft an Leuten und Gut des Verkaufsgegenstandes, daß sie niemals diesbezügliche Forderungen stellen werde mit Ausnahme einer Forderung von 150 Pfund Regensburger Pfennige, die ihr als Ausstattung bei ihrer Verehelichung mit Ulrich von dem Stein vertraglich ausgesetzt waren, und derentwegen ihr die von Herzog Ludwig an ihren Bruder Wernher den Jungen von Breitenegg und ihren Ehemann Ulrich rückverliehenen Leute und Güter zu Pfand gesetzt wurden. -- A und B von gleicher Hand,Urkunde Conuent Von Wettingen; Volker der abbt an Johans Von Hedingen - 1288 vor Mai 24.(CAO, 1313-01-01) Conuent Von Wettingen; Volker der abbtAbt Volker von Wettingen und sein Konvent beurkunden, daß sie mit Herrn Johans von Hedingen zur Besserung und zum Nutzen ihrer Kirche ihr Gut Hemmbrunn gegen die Hedingenschen Besitzungen zu Staretswil und Remetswil vertauscht haben unter folgenden Bedingungen: A. Abt und Konvent geben Johans und seiner Ehefrau Anna ihr Gut Hemmbrunn zu rechtem Erbe und übernehmen die Werschaft für Wettingensches Eigen und Hedingensches Erbe dergestalt, daß die Eheleute und ihre Leibeserben jährlich am 2. II. einen Vierdung Wachs zu Zins geben. Stirbt Johans ohne Leibeserben, so soll seine Ehefrau das Gut bis zu ihrem Tod gegen den gleichen Jahreszins haben und danach soll es wieder an Wettingen fallen. Hat aber Johans Leibeserben, so sollen diese dem Stift Wettingen Eigen geben, welches 15 Stück einbringt, den Stiftsherren zur Aufbesserung ihrer Pfründe an dem Tag, an dem sie die Jahrzeit Johans, seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Mutter begehen, wobei sich das Stift verpflichtet, die Jahrzeit dieser Personen auf einen Tag zusammenzulegen und in üblicher Weise zu begehen. Wenn aber Johans Leibeserben lieber 30 Mark Silber geben als die 15 Stück Einkünfte, so sollen sie in dem ersten Jahr vor Johans Jahrzeit 15 Mark Silber geben und die anderen 15 Mark bevor das zweite Jahr zu Ende ist. Halten sie diese Termine nicht ein, so fällt Hemmbrunn mit allen Rechten an Wettingen zurück, bis das Silber gezahlt ist. B. Betreffend die gegen Hemmbrunn durch Stift Wettingen eingetauschten Güter zu Staretswil und Remetswil erkennt Stift Wettingen an, daß diese Güter dem Johans ledig sein sollen, falls er oder das Stift ebensoviele Einkünfte erwerben, die dem Stift ebenso gelegen sind oder soviel eintragen als Hemmbrunn. C. Johans von Hedingen gibt dem Stift Wettingen mit seines Herren, des Herzogs [Rudolf, Sohnes des Königs] Hand die Güter zu Staretswil und Remetswil, die 30 Stück eintragen, als lastenfreies Eigen mit Twing, Bann, Feld und Gehölz, mit allem Recht, wie er und seine Vorfahren sie hergebracht haben, gegen das Erbe, das das Stift ihm, seiner Ehefrau und seinen etwaigen Leibeserben verliehen hat. -- A und B von verschiedenen Händen,Urkunde Graue Egene Von Fivrſtenberch an gemeinſamj vnd der geburſamj Von Divrrehein - 1288 Mai 25.(CAO, 1313-05-25) Graue Egene Von FivrſtenberchGraf Egen von Fürstenberg beurkundet, daß er der Bauerngemeinde Dürrheim aus dem Bubenhof in der Langwat zu Villingen von dem Gut, das dahinein gehörte, die Äcker zu Untermauer und das Brachland bei der Wiese des Schultheißen für fünf Mark Silber, die bereits gezahlt worden sind, verkauft habe. Der Graf übernimmt die Werschaft und bestimmt, daß das verkaufte Gut Almende der Gemeinde Dürrheim in aller Zukunft sein soll. Der Beurkunder hat das genannte Gut in die Hand des Komturs des Johanniterhauses zu Villingen und in die Hand Konrads Bergelins aus Villingen aufgegeben als Vertretern der Gemeinde Dürrheim, damit diese es erhalten und beschützen als rechte Almende für alle Zukunft. --Urkunde Graue Friderich von Toggenburch an Bruͦder Burc- hart dem Maiſter / deſ spitales / Vn̄ der durftigon · ze koſtenze; Cvͦnrat dem slehtin Joͤheler; Cvͦnrat Ramunge u.A. - 1288 Mai 20.(CAO, 1313-05-20) Graue Friderich von ToggenburchGraf Friedrich von Toggenburg beurkundet, daß der Ritter Konrad von Gloten dem Bruder und Meister vom Spital der Dürftigen zu Konstanz und vier namentlich genannten Pflegern desselben seine Hube zu Unter-Buhwil für 15 Mark Silber Konstanzer Gewichtes verkauft und diese Summe bereits erhalten hat. Da die Hube Toggenburgisches Lehen war, gab sie Konrad von Gloten in die Hand des Grafen Friedrich auf, und dieser gab die Hube den Pflegern als Vertretern des Spitals und der Dürftigen lastenfrei zu eigen und setzte nach Verzichtleistung für sich und seine Erben das Spital in die vollen Rechte eines Besitzers. --