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Urkunde Albreht von Burgowe an Heinrichen dem Langenmantel; Marquarte von Lovginge - 1290 August 9.(CAO, 1315-08-09) Albreht von BurgoweAlbrecht von Burgau beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Ehefrau Adelheit seinen unvogtbaren Hof in Weizzingen, auf dem Ulrich der Meier sitzt, und der 8 Malter Korn, 6 Malter Roggen, 2 Malter Gerste, 2 Malter Hafer, 4 Viertel Öl, 2 Gänse, 4 Hühner, 20 Käse, 20 Büschel Flachs, 16 Schilling Schönpfennige rᷝ(Sweinphenninge) einträgt, an die beiden Augsburger Bürger Marquart von Laugingen und Heinrich den Langenmantel oder jene, denen diese den Hof geben wollen, um 35 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat. Er stellt ihnen drei namentlich genannte Bürgen. Für den Fall, daß dagegen Einsprache erhoben wird, und er dieser Einsprache nicht mit Erfolg begegnen kann, haben sich zwei von ihnen zu Augsburg in einer Schenke zu stellen, bis die Angelegenheit bereinigt ist. Stirbt einer der drei Bürgen innerhalb der vorgesehenen Frist, so verpflichtet sich Albrecht, innerhalb eines Monats einen ebenbürtigen zu stellen. Tut er es nicht, so hat sich wieder ein Bürge unter den gleichen Bedingungen in Augsburg einzufinden und so lange dort zu bleiben, bis ein den Käufern genehmer bestimmt wird. Wollen Albrecht und seine Erben den Hof bis zum 29. April 1291 und zwei Jahre darüber hinaus zurückkaufen, so sollen ihn die Käufer für den gleichen Preis mit einem Zuschlag von 6 Pfennigen wieder zurückgeben. Wird der Hof bis zum genannten Termin nicht zurückgekauft, so werden ihn die Aussteller einen Monat nachher ohne Schaden für den Empfänger zu einem Zinslehen auf den Frauenaltar im Chor zu Augsburg für ½ Pfund Wachs machen. Geschieht dies nicht, so haben die Empfänger wieder das Recht, zwei Bürgen so lange zu halten, bis das Zinslehen eingerichtet ist. Wird der Hof zu einem Zinslehen, so werden ihn die Aussteller als Eigentum [des Empfängers] auf den Frauenaltar bestätigen und gegen alle Ansprüche schützen. Geschieht es nicht, so haben wieder zwei Bürger einzutreten. Die Bürgen verpflichten sich eidesstattlich zu ihrer Leistung. --Urkunde Eisenach, Kloster St. Katharinen, Äbt. Adelheid, Priorin Ludogardis u.Konvent an Vitztum Heidenrich zu Rusteberg - 28.2.1241(LBA, 1241-02-28) Eisenach, Kloster St. Katharinen, Äbt. Adelheid, Priorin Ludogardis u.KonventUrkunde Vlrich von Merchenſtein an ſamenvnge zelilienvelde; abbt / Chvn- raten - 1290 August 5.(CAO, 1315-08-05) Vlrich von MerchenſteinUlrich von Merkenstein beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Ehefrau Gerdraut, seines Sohnes Ulrich und seiner beiden Töchter Margarete und Gerdraut und seiner sämtlichen Erben seinen Besitz in Brant mit allem Recht, wie er es von seinen Ahnen übernommen hat, dem Abt Konrad und dem Konvent zu Lilienfeld für 50 Mark Wiener Münze verkauft hat; gleichzeitig verzichtet er auf die Vogtei über diesen Besitz, erklärt, daß er mit der Kirche und dem Lehenrecht nichts zu schaffen habe, und gelobt für sich und seine Erben, den Besitz nach Landesrecht zu schützen. Sterben Ulrich, seine Ehefrau und seine Kinder, so soll das Kloster die Kosten der Überführung der Leichen tragen und sie nach Ordensgewohnheit im Kloster begraben. Das Kloster ist ferner verpflichtet, Ulrich alle Jahre 2 Filzschuhe zu geben. -- A u. BUrkunde Landgraf Heinrich, zugleich Pfalzgraf von Sachsen, Thüringen an St. Marien, Stift, Erfurt - 14.5.1237(LBA, 1237-05-14) Landgraf Heinrich, zugleich Pfalzgraf von Sachsen, ThüringenUrkunde vlrich von merchenſtain an ſamenvnge zelilienvelde; abbt Chvn- raten - 1290 August 5.(CAO, 1315-08-05) vlrich von merchenſtainUlrich von Merkenstein beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Ehefrau Gerdraut, seines Sohnes Ulrich und seiner beiden Töchter Margarete und Gerdraut und seiner sämtlichen Erben seinen Besitz in Brant mit allem Recht, wie er es von seinen Ahnen übernommen hat, dem Abt Konrad und dem Konvent zu Lilienfeld für 50 Mark Wiener Münze verkauft hat; gleichzeitig verzichtet er auf die Vogtei über diesen Besitz, erklärt, daß er mit der Kirche und dem Lehenrecht nichts zu schaffen habe, und gelobt für sich und seine Erben, den Besitz nach Landesrecht zu schützen. Sterben Ulrich, seine Ehefrau und seine Kinder, so soll das Kloster die Kosten der Überführung der Leichen tragen und sie nach Ordensgewohnheit im Kloster begraben. Das Kloster ist ferner verpflichtet, Ulrich alle Jahre 2 Filzschuhe zu geben. -- A u. BUrkunde Emeriche Van der · · · wyͤſin an Greuin · · Walramin van · · Spanheim - 1290 August 15.(CAO, 1315-08-15) Emeriche Van der · · · wyͤſinEmerich von der Wiesen, ein Edelknecht von Diepach, beurkundet, daß er für sich und seine Lehenserben seinem Herrn, dem Grafen Walram von Sponheim, und dessen Nachkommen seinen Weingarten in der Geylinbach und einen halben der Lage nach [S. 531 Z. 21 f] beschriebenen Garten für 5 Pfund überlassen und für sich und seine Lehenserben von Walram und dessen Erben diese Besitzungen als zu Kastel gehöriges Burglehen empfangen hat. --Urkunde Albrecht von Gotes gnaden Lantgreue zv Duringen an Frideriche dem phalletzgreuen zv Saxen - 1290 August 5.(CAO, 1315-08-05) Albrecht von Gotes gnaden Lantgreue zv DuringenLandgraf Albrecht von Thüringen beurkundet, daß er sich nach dem Rat seiner Getreuen mit seinem Sohn, dem Pfalzgrafen Friedrich zu Sachsen, wie folgt geeinigt habe: Albrecht verpflichtet sich, von nun ab keine Burg, keine Stadt, kein Land und keine Leute, auch nicht das Fürstentum, gegen den Willen seines Sohnes zu verkaufen, versetzen, verleihen oder zu verschenken. Kommt Albrecht dieser Verpflichtung nicht nach, so sind Graf Gunther von Schwarzburg, Hermann von Myla, Gunther von Slatheim und Heinemann von dem Hain ermächtigt, alle seine Festungen, Burgen und Städte seinen Söhnen Friedrich und Diezmann zu übergeben. Ferner hat Albrecht seinem Sohn gelobt, ihm zu sagen, wenn ihn jemand bei ihm verleumdete und er [Albrecht] davon öffentlich redete oder ihn dessen anklagte oder den Verleumder veranlaßte, ihn anzuklagen; hält er sich nicht daran, so sollen die vier genannten wie oben seine Besitzungen seinen Söhnen übergeben. Schließlich soll Albrecht seinem Sohn Apetz [Albrecht] mit Beratung durch Friedrich und Diezmann sein Erbteil ausscheiden. --