Geographischer Ort Walldürn
Walldürn
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Urkunde 1295 Dezember 21(CAO, 1320-12-21)Berthold, bestätigter Bischof von Chur, bekundet, daß er mit Rat des Kapitels, seiner Freunde und des Domstifts mit seinen Verwandten (rᷝoheimen) Johans, Donat und Walther, den jungen Herren (rᷝkinden) von Vaz, wegen des Streites um einige Edelleute eine Übereinkunft getroffen hat. Erstens sollen Johans von Vaz und seine Brüder mit dem Bischof die Kinder aus fünf Adelshäusern/Hausgenossenschaften, die ihnen von der Mutterseite her zugehö\ren [und im folgenden namentlich benannt werden], teilen, unbeschadet des Rechtes des Domstiftes von Seiten der Väter her. Es handelt sich um die Kinder der Graubünder Herren Heinrich und Rudolf von Haldenstein sowie der Herren Albrecht von Straßberg, Willehalm von Brienzols und Ulrich von Kanofe. Zweitens: Über die Edelleute, an denen einerseits das Stift gegenüber den Brüdern von Vaz und umgekehrt diese gegenüber dem Stift Anspruch auf Teilhabe erheben, ist bestimmt, daß vom nächsten Ostern [1296] ab fünf Jahre lang keine der beiden Seiten an ihrem Rechtsanspruch eine Einbuße erleiden wird und keine Teilung vorgenommen werden soll. Nach Ablauf der Frist sollen beide Parteien sich nach rᷝminne vnd reht einigen. Beiden Parteien gemeinsam gehörende Bauern sollen sie innerhalb der fünf Jahre oder danach einander nach Recht und alter Gewohnheit zuteilen, wenn eine Partei es fordert. Ferner soll niemand an dem Haus in Chur ohne Zustimmung des Bischofs und des Kapitels von Chur bauen und bessern (rᷝbwen noch bezzern). Endlich sollen die Partner Rechtsansprüche auf Gülten miteinander regeln. Die Brüder von Vaz bekunden ihre Zustimmung zu den hier getroffenen Vereinbarungen und werden sie einhalten. --Urkunde 1295 Oktober 25(CAO, 1320-10-25)Graf Ludwig von Durne [Walldürn, Württ.] beurkundet, daß er den Herren Konrad dem Alten und Konrad dem Jungen von Weinsberg [nö. Heilbronn, Württ.] die Hälfte seiner Stadt Buchen [Odenwald] und des Gerichts daselbst mit allem Zubehör sowie die Hälfte der Dörfer Sindolsheim, Götzingen und Hettingen [alle ö. Buchen gelegen] und die dortigen Gerichte ganz als Pfand für 600 Pfund Haller setzen wird, die sie bis zum 6. Januar 1296 (rᷝbiz ze dem oberoſten tag) zahlen sollen. Er wird ihnen die genannten Güter bis dahin oder möglichst bald danach freimachen und übereignen und ihnen darauf 80 Pfund Haller als Gülte anweisen. Fehlt an der Summe etwas, so wird er ihnen das Fehlende auf seinem anderen Teil von Buchen anweisen. In jedem Dorf soll Graf Ludwig einen rᷝbanwin [Recht auf Weinausschank] haben. Alles Gut, das er mit Hilfe der Weinsberger durch Streit oder gerichtliche Klage (rᷝmit crieg oder mit clag) wiedergewinnt, überläßt er zur Hälfte den Weinsbergern als Eigentum. Ausgenommen sind Ludwigs Ansprüche gegen den König, gegen Kraft von Hohenlohe und auf Zuzenhausen [s. Neckargemünd, Württ.]. Vom eingelösten Gut sollen die Weinsberger die Hälfte gegen Zahlung des halben Einlösungsgeldes erhalten. Wenn Ludwig von dem ganzen [hier genannten] Gut, sei es sein oder ihr Teil, weiterhin etwas versetzen oder verkaufen will, soll er das nur mit Zustimmung der Weinsberger tun, und den Wert soll eine von beiden Teilen eingesetzte Schätzungskommission von jederseits ein bis zwei Leuten und einem Obmann bestimmen. Die [Bd. V, S. 529 Z. 1 f. genannten] Beauftragten sollen das Vieh schätzen, das er dem König und den Weinsbergern in Trienz [b. Mosbach, Baden] weggenommen hatte; die Summe soll auf das genannte Gut geschlagen werden. Zudem wird Ludwig veranlassen, daß der Lehensherr, von dem die Güter zu Lehen sind, diese an die Weinsberger vergibt, wenn Ludwig den Vertrag bricht. --Urkunde 1295 November 20(CAO, 1320-11-20)Der Ritter Herr Ulrich von Regentsweiler [Hof i. Ludwigshafen a. Bodensee] und seine Söhne Bertolt und Otto beurkunden, daß sie wegen ihrer großen Verschuldung ein Gut in Sernatingen [jetzt Ludwigshafen a. Bodensee], das rᷝBlanken gvͦt heißt, und den Zehnten aus den [Bd. V, S. 533 Z. 19 -- 25] genannten Gütern, ausgenommen eine Garbe aus der (Blanken) Beunde, an Werner Zan, Bürger von Überlingen, als freies Eigen für 27 Pfund Pfennige Konstanzer Münze verkauft haben. Sie haben den Kaufpreis erhalten. Werner kann über die Güter frei verfügen, die Aussteller werden dafür Gewährleister (rᷝwern) sein. --Urkunde 1295 November 2(CAO, 1320-11-02)Die Herren Konrad und Johannes von Lichtenberg [Els.] beurkunden, daß sie Reimbold dem Jüngeren, Sohn Reimbolds von Freiburg, 40 Viertel Weizen und Roggen von [Bd. V, S. 529 Z. 19 bis S. 530 Z. 9 genau benannten] Äckern in dem Bann von Mittelhûs [Mittelhausen b. Hochfelden, Els.] für 91 Mark Silber verkauft haben. Sie haben das Silber erhalten und auf alle Rechtsansprüche auf das Gut verzichtet. --Urkunde 1295 November 19(CAO, 1320-11-19)Heinrich von Hattenberg [abgeg. b. Breitenbronn b. Augsburg] beurkundet, daß er für den Herrensitz (rᷝsedelhof) des Grillen in Affeltranch [Apfeltrang s. Kaufbeuren], den die Schwestern in dem Maierhofkloster zu Beuron [Kaufbeuren] für 24 Pfund alter Augsburger Münze gekauft haben, nach Landesrecht Bürge und Gewährsmann ist. Er hat den Hof an fünf [Bd. V, S. 532 Z. 32 -- 35 genannte] Männer, darunter den Amtmann zu Beuron, verlehnt, die ihrerseits bekunden, daß sie Lehnsträger der Schwestern sind und sie in dem Besitz des Gutes in keiner Weise beeinträchtigen werden. Die Schwestern haben volles Recht, den Hof zu versetzen, zu verkaufen oder andere Lehnsträger zu nehmen. --Urkunde 1295 November 14(CAO, 1320-11-14)Rueger der Riedmarker und seine Frau Gerbirg bekunden, daß sie mit Zustimmung ihres Sohnes Ulrich und ihrer Tochter Elsbeth ihre Badstube zu Loch [wohl Maria Laach am Jauerling b. Krems] mit der Hand des Burgherrn, der Pfleger der Pfarre zu Loch ist, an ihren Herren Herrn Chalhoch von Ebersdorf [b. Schwechat, Wien] für sechs Mark Silber bis zum 6. Januar (rᷝauf die perichtnachten) verpfändet haben. Zahlen sie das Silber zu diesem Termin zurück, so gehört ihnen die Badstube wieder; zahlen sie nicht, so wird sie Eigentum des Chalhoch. Die Aussteller und ihr Sohn Ulrich werden ihm die Badstube nach Landesrecht gegen jeden Anspruch verteidigen. Unterlassen sie das, werden sie Chalhoch allen Schaden vergüten, den er dadurch nachweislich an dem Silber erleidet. --Urkunde 1295 November 30(CAO, 1320-11-30)Nicolaus von Sankt Michelsburg [b. Bruneck, Südtirol] bekundet, daß er mit dem Kloster Neu\stift [b. Brixen, Südtirol] einen Gütertausch vollzogen hat. Er hat seinen Hof zu Ulster gegen den Hof des Klosters Neustift, der rᷝzu Hvͦz under Reſen [wohl Rasen b. Bruneck] liegt, eingetauscht. Den Hof zu rᷝHvͦz hat er dem Kloster als Seelgerätsstiftung für sich, seine Frau Agnes und seine Vorfahren zu freiem Eigen wiedergegeben, doch bleibt er gegen einen Rekognitionszins von Wachs im Wert von einem Pfennig zur Marienkerze als Leibgedinge in Nicolaus' Besitz. Nach seinem Tode wird der Hof dem Kloster frei, und kein Erbe von Nicolaus soll Anspruch auf die beiden Höfe haben. --Urkunde 1295 November 9(CAO, 1320-11-09)Gottfried von Brauneck, Heinrich von Isanburg und Konrad der Jüngere von Weinsberg [nö. Heilbronn, Württ.] bezeugen, daß sie bei der Aufsetzung des Testaments des Grafen Eberhard von Spitzenberg zugegen waren und daß kein späteres Testament besteht. Erstens vermachte Eberhard 500 Mark lötiges Silber an das Zisterzienserinnenklo\ster Günterstal [Freiburg i.Br.]; von dem Silber soll freies Grundeigentum erworben werden. Die Gülte davon soll Agnes von Spitzenberg, Nonne in Günterstal und Schwester Eberhards, erhalten und für dessen Seele vergeben, vor allem dorthin, wo er rechtsgültig ausgewiesenen Schaden getan hat, doch soll sie keine Schulden ihres Bruders damit begleichen. Wenn Agnes die genannten Verpflichtungen erfüllt hat, soll die Gülte für immer den Mahlzeiten und der Pfründe des Klosters zugute kommen, da Eberhard dort sein Grab gewählt hat. Zweitens vermachte er 50 Mark dem Kloster Adelberg [b. Göppingen, Württ.] unter dem Hohenstaufen. Seiner Frau und zwei Töchtern aus der Ehe mit Katharina von Toggenburg [vgl. Corpus-Nr. 2443] vermachte er je 600 Mark. Das übrige Silber, das ihm, entsprechend den Rechnungen, König Adolf von Nassau von Reichs wegen schuldet, wird den drei Ausstellern anvertraut. Sie sollen davon für Eberhards Seelenheil einen Mann ins Heilige Land senden und von dem übrigen Silber Besitz kaufen und daraus rechtlich nachgewiesenen Schaden ausgleichen, den Eberhard getan hat, so lange, bis keine Schadensforderungen mehr vorliegen. Da die drei Herren nicht immer zusammen\kommen können, um den Auftrag durchzuführen, übertragen sie ihn mit dieser Urkunde an die Äbtissin von Günterstal und an Schwester Agnes und entlasten damit ihre Seele und ihre Ehre. Nach Erfüllung des Auftrags fällt der Ertrag an das Kloster Günterstal. Dies geschah mit Wissen des Priesters Peter und eines Mönchs von Pairis [Els.], der Eberhards Beichtvater war. --Urkunde 1295 November 12(CAO, 1320-11-12)Heinrich von Bühl beurkundet, daß er insgesamt 16 Schatz Reben, deren Lage [Bd V, S. 530 Z. 32 -- 35] angegeben wird, an Rudolf von Gebliswilre [Geberschweier b. Gebweiler Els.] und dessen Erben verliehen hat. Sie sollen dafür jährlich 35 Schillinge Pfennige in gängiger Währung zahlen und die Reben in gutem Zustand erhalten. --