Geographischer Ort Kloster Blaubeuren
Kloster Blaubeuren
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Urkunde ſamenvnge; priolin von Clingendal an Bertolt von Hanere - 1288 April 9.(CAO, 1313-04-09) ſamenvnge; priolin von ClingendalPriorin und Konvent von Klingental beurkunden, daß sie Bruder Bertold von Hänner und seinen Brüdern von Säckingen [auf dem Bruderhof, vgl. A. Krieger, Topograph. Wb. II[sup]2[/sup] 717] ein seinen Einkünften nach näher beschriebenes Gut zu Ober-Frick für 19 Pfund zu kaufen gegeben und die Werschaft dem Recht entsprechend übernommen haben. Das Gut war zur Hälfte Eigen von Klingental und zur Hälfte Erblehen von den Brüdern von Säckingen. Klingental bekam das Gut seinerzeit durch die Frau von Henggart. --Urkunde Marchwart · Amman ze Blaburrvn an goteſhuſe ſante / Johes ze Blaburron - 1288 April 4.(CAO, 1313-04-04) Marchwart · Amman ze BlaburrvnMarquart der Amman von Blaubeuren beurkundet, daß er der Kirche St. Johann zu Blaubeuren Gott zuliebe seinen Hof zu Asch, den er von Friedrich von Gerhausen als rechtes Eigen gekauft hatte, unter folgenden Bedingungen gegeben habe: 1) Stirbt Marquart nach seiner Ehefrau, so soll der Hof zu Asch rechtes Eigen von St. Johann zu Blaubeuren sein. 2) Stirbt er vor seiner Ehefrau Lucie, so soll der Hof zur Hälfte Eigen von Lucie sein und erst nach ihrem Tode ganz an St. Johann zu Blaubeuren fallen. 3) Die Herren des Stiftes St. Johann sollen nach Marquarts Tod daselbst seine Jahrzeit, mit Singen und Lesen, mit Wein und Brot und mit Gebet begehen, wie es gebräuchlich ist. Wird vergessen die Jahrzeit abzuhalten, dann fällt der Hof zu Asch mit allen Rechten an die rechtmäßigen Erben zurück. --Urkunde Chvͦnrat der schaler an vrowen von ſant Clarvn von der minren Baſil - 1288 April 14.(CAO, 1313-04-14) Chvͦnrat der schalerKonrad der Schaler, ein Ritter von Basel, genannt Rumelher, beurkundet, daß er den Klarissinen zu Klein-Basel für 40 Mark Silber, die diese seinen Schwestern Anna und Verena geborgt hatten, als Bezahlung alles Gut, was er in Dorf und Bann Rixheim besessen habe, zu freiem Eigen gegeben habe, mit Ausnahme eines näher bezeichneten Stückes, das Erblehen von Johannes zu Rhein von Häsingen ist und von dem man jährlich am 11. XI. einen Eimer voll Wein zu Zins gibt. Konrad übernimmt die Werschaft. --Urkunde Ruͦdolf - 1288 April 12.(CAO, 1313-04-12) RuͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß vor ihm im Lande zu Österreich, als er dort zu Gericht saß, von den Fürsten des Reiches, von Grafen, Freiherren, Dienstmannen und Landleuten von Österreich und Steyer ein Urteil erfolgte und bestätigt wurde, dahingehend, daß er, der König, oder der, den er diesen Ländern zu Herren gibt, alles Gut an sich nehmen soll, daß Herzog Friedrich von Österreich und Steyer zu Lebzeiten bis an seinen Tod in seine Gewalt und seinen Besitz gebracht hatte, es seien Burgen oder Dörfer, oder wie das Gut sonst genannt werde. Wenn jemand Ansprüche auf solches Gut erhebt, so soll er [der König oder der von ihm eingesetzte Landesherr] dem Kläger rᷝzitlich Recht tun. -- A und BUrkunde Rvͦdolf - 1288 April 12.(CAO, 1313-04-12) RvͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß vor ihm im Lande zu Österreich, als er dort zu Gericht saß, von den Fürsten des Reiches, von Grafen, Freiherren, Dienstmannen und Landleuten von Österreich und Steyer ein Urteil erfolgte und bestätigt wurde, dahingehend, daß er, der König, oder der, den er diesen Ländern zu Herren gibt, alles Gut an sich nehmen soll, daß Herzog Friedrich von Österreich und Steyer zu Lebzeiten bis an seinen Tod in seine Gewalt und seinen Besitz gebracht hatte, es seien Burgen oder Dörfer, oder wie das Gut sonst genannt werde. Wenn jemand Ansprüche auf solches Gut erhebt, so soll er [der König oder der von ihm eingesetzte Landesherr] dem Kläger rᷝzitlich Recht tun. -- A und BUrkunde hug Ripelin; lucas von eckeverſheim - 1288 April 16.(CAO, 1313-04-16) hug Ripelin; lucas von eckeverſheimLucas von Eckeversheim und Hug Ripelin, Ritter und Pfleger des Spitals zu Straßburg i. Els., beurkunden, daß das Spital infolge des gnädigen Verhaltens von Meister und Rat der Stadt Straßburg in folgenden Gewohnheiten bisher unangegriffen blieb. 1) Wenn jemand Totschlag oder Körperverletzung beging, so verfolgte man ihn nicht weiter als bis an das Tor des Spitals. Betrat er dieses, so hörte die Verfolgung auf. 2) Gleiches wurde beobachtet gegenüber Gefangenen, die dem Schultheißen oder dem Richter entrannen. 3) Wenn jemand sein Vermögen im Spital in Sicherheit gebracht hatte, so beschlagnahmte es der Richter nicht. 4) Spitalbrüder verklagt niemand vor weltlichem Gericht. --