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Landkomtur Franken (Donau)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Burcart der alte von wangen - Um 1290.
    (CAO, 1290-01-01) Burcart der alte von wangen
    Burkart der Alte von Wangen beurkundet, daß Murbacher Lehen, welche die beiden Grafen von Leiningen Emich und Friedrich dem Vogt von Weissenheim übergeben hatten, nach dem Tode des Vogtes frei wurden, da dieser ohne Lehenserben starb. Hernach nahm Graf Friedrich seinen Lehensanteil an sich, Graf Emich belehnte Konrad von Wartenberg und Gottfried von Metz mit seinem Anteil. Da Konrad und Gottfried ebenfalls ohne Lehenserben gestorben sind, beurkundet Burkart unter Eid, daß die Lehen an den Grafen Friedrich fallen müssen und daß Graf Emich im Gebiet von Hochspeyer nie irgendwelche Gewalt besessen habe. --
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    Urkunde
    vlreich von Schauͦwenſtein / lantkomentheuͦr zefranken an Theuͦtſchenhaus / ſand Giligen ze Regenſp ~ch - Um 1290 1290 .
    (CAO, 1290-01-01) vlreich von Schauͦwenſtein / lantkomentheuͦr zefranken
    Bruder Ulrich von Schauenstein, Landkomtur [des deutschen Ordens] zu Franken beurkundet, daß Frau Kunigunde, die Schwester Bruder Liebharts, dem deutschen Haus St. Giligen zu Regensburg einen Hof in Rutzenpach, dessen Abgaben je 2 Scheffel Roggen und Hafer, 60 Pfennige und 15 Käse betragen, unter folgenden Bedingungen geschenkt hat: Das Haus St. Giligen erhält alljährlich davon 1 Scheffel Hafer, die übrigen Abgaben des Hofes erhält Frau Kunigunde bis an ihr Lebensende. Nach ihrem Tod erhält das Haus St. Giligen von ihrem Anteil 1 Scheffel Roggen; die andern 2 Scheffel, die 60 Pfennige und 15 Käse sollen zu gleichen Teilen an Jutta (?), ihren Bruder Konrad und Bertholt, den Sohn des Schulers von Hehelingen, verteilt werden. Stirbt eine von den drei Personen, so verfällt deren Anteil dem Haus St. Giligen, so daß dieses nach dem Tode der letzten Person Eigentümer des Hofes und seiner Abgaben sein wird. Der Komtur und die Brüder des genannten Hauses sind verpflichtet, die Verteilung der Abgaben an die genannten Personen alljährlich vorzunehmen. --