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Sennheim

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    elsbet; friderich der blvem an ſweſtern prediger Ordens ze Tvln - 1297 Juni 24.
    (CAO, 1322-06-24) elsbet; friderich der blvem
    Friedrich der Blum und dessen Ehefrau Elsbet beurkunden, daß sie 6½ Schillinge Gülte rechtmäßig ererbten Besitzes in dem Moos rᷝbei dem haſpan für 7½ Pfund Pfennige und 30 Pfennige an die Dominikanerinnen in Tulln verkauft und das Geld vollständig erhalten haben. Der Verkauf geschah mit Zustimmung der nächsten Erben, Herrn Wolfgers von rᷝJmprvkke, seines Bruders Dietrich, Herrn Wolfharts und deren Schwester Margarete, die auf die Gülte verzichten. Die Aussteller versprechen für sich und ihre Erben den Nonnen mit dieser Urkunde rᷝrechten Lantſcherm. --
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    Helwig an herren von par̄ - 1297 Juni 11.
    (CAO, 1322-06-11) Helwig
    Helwig, Ehefrau Gerhards zu Boll, beurkundet, daß ihr Ehemann Gerhard dem Kloster Pairis Rebäcker, Gülten, einen Hof und Ackerland, die [Bd. 4 S. 104 Z. 24-29] näher bezeichnet werden, gegeben hatte. Diesen Besitz hat die Ausstellerin für [einen Rekognitionszins von] ½ Pfund Wachs [als Leibgeding] zu ihren Lebzeiten vom Kloster Pairis erhalten. Die Korngülte, die sie bereits vom Kloster bekommt, soll nach ihrem Tode dem Kloster ebenfalls wieder frei sein. --
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    vͦlrich von Baitelkirchen; Chunrat von wabern; Dietrich der kruͦch von Hainrichſhouen u.A. an abt volchmar; kloͤſterſ ze Furſtenvelt - 1297 Juni 23.
    (CAO, 1322-06-23) vͦlrich von Baitelkirchen; Chunrat von wabern; Dietrich der kruͦch von Hainrichſhouen; Eglolf von Tegernbach; hainrich der Diezzer
    Heinrich der Dießer, Ulrich von Baindlkirchen, Konrad von Wabern, Eglolf von Tegernbach und Dietrich der Krug von Heinrichshofen beurkunden, daß sie gegenüber dem Kloster Fürstenfeld für einen Hof in Sachsenried 10 Jahre und mehr entsprechend dem Landesrecht rᷝgewern sein werden. Diesen Hof hatte Abt Volkmar als Eigen mit allem Zubehör, mit Walther, dessen Ehefrau und Kindern, für das Kloster [von] Konrad dem Wabrer für 67 Pfund Augsburger Pfennige und 3 Pfund Münchener Pfennige gekauft. Wird das Kloster in dieser Frist wegen des Hofes angefochten oder angesprochen, so werden die Aussteller das Kloster an allen Stellen vertreten, wo sie es tun müssen. Für Schäden, die dem Kloster aus derartigen Ansprüchen erwachsen, werden sie, ihre Erben und ihr Besitz aufkommen, da sie alle 5 ohne Unterschied rᷝgewern und Bürgen sind. -- Vorschlag zur Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4 S. 109 Z. 20: rᷝvon --
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    Ekkart von Tanne; Ekkarten von Tanne an vroͮwen hintze Raiten- haslach - 1297 Juni 29.
    (CAO, 1322-06-29) Ekkart von Tanne; Ekkarten von Tanne
    Ekhart von Tann beurkundet, daß er und sein Sohn Ekhart von Tann ihre beiden Güter zu Kirchberg und den Hof und die Mühle zu Siegharting um ihres und ihrer Vorfahren Seelenheils willen dem Frauenkloster Raitenhaslach als Seelgerät gestiftet haben. Sie haben auf dem Marienaltar auf alle ihre Rechte verzichtet. Die Klosterfrauen sollen die Güter mit allen Rechten wie ihren anderen Besitz haben. Die Aussteller haben versprochen, die Güter vor Gewalt und aller Ansprache zu rᷝshermen. -- Vgl. Corpus Nr. 664. --
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    Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der Techant an alheiden; Chunraden - 1297 Juni 15.
    (CAO, 1322-06-15) Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der Techant
    Dompropst Eberhart, Dechant Friedrich und das Kapitel zu Brixen beurkunden, daß sie nach dem Tode Albrechts des Rauhen, der von ihnen als Leibgeding ihren [Bd. 4 S. 106 A und B: Z. 22-24] der Lage nach beschriebenen Meierhof zu Mellaun hatte, dessen Kinder in ihrem Unglück aufrichten wollten. Sie liehen daher den genannten Hof an den ältesten Sohn Bertold, ihren Zehnten zu Kiens und Pfalzen an dessen Bruder Heinrich als Leibgedinge. Beim Tode des einen hat der andere kein Recht auf das Gut des Stiftes, das der Verstorbene erhalten hat, sondern dieses fällt an das Kapitel zurück. Beide haben von Hof und Zehnten den bisherigen festgesetzten Zins an Korn, Pfennigen und sonstigen Leistungen rᷝ(dienſt) zu entrichten. Für die Zinszahlung ist für 5 Jahre Frau Alheid von Neuenburg, Ehefrau Konrads (Herrn Gottschalks Sohn ab dem Berg), mit Einwilligung ihres Ehemannes mit ihrem gesamten Besitz Bürge des Kapitels geworden und hat vor Zeugen gelobt, allen Ausfall an Zinsen aus ihrem Besitz zu ersetzen. Die beiden Brüder haben versprochen, nach Ablauf der 5 Jahre den Zins mit zuverlässigen Leuten und achtbaren Bürgen entsprechend zu sichern, falls das Kapitel das verlangt. Nachdem Frau Alheid diese Bürgschaft übernommen hatte, versprachen Bertold (und dessen Ehefrau Alheid) und Heinrich (und dessen Ehefrau Irmgard) eidlich, daß Alheid und ihr Ehemann Konrad sich für alle durch die Bürgschaft entstehenden Schäden an ihrem gesamten Besitz schadlos halten könnten. Auch dies wurde vor den selben Zeugen im Baumgarten Konrads vereinbart. Sterben Bertold oder Heinrich, oder beide, in der [Bürgschafts-]Frist, dann soll Konrad ab dem Berg für seine Ehefrau Alheid mit Zustimmung des Kapitels für das laufende Jahr Hof oder Zehnt, oder beides, in Besitz nehmen und davon den vereinbarten Zins leisten. Nach Ablauf des Jahres sollen er oder seine Ehefrau den Zehnten oder den Hof mit dazugehörigem Gericht dem Kapitel wieder übergeben. Verweigert das Kapitel bei einem Todesfall die Zustimmung zu dieser Besitzübernahme für das laufende Jahr, so ist Alheid ihres Versprechens und ihrer Bürgschaft sofort ledig. Das Kapitel kann dann mit dem Gut nach Gutdünken verfahren. -- A und B von gleicher Hand, textlich übereinstimmend, obwohl es sich um Gegenurkunden handelt. A (Urkunde des Kapitels) besiegelt von Alheid und Konrad, B (Urkunde der Bürgen) besiegelt vom Kapitel. -- A und B:
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    Katherina ein witwa geheiſen von Granegge an Katherinen / einer witwen - 1297 Juni 14.
    (CAO, 1322-06-14) Katherina ein witwa geheiſen von Granegge
    Katharina von Graneck, Witwe des Herrn Jakob von Falkenstein, bestätigt eine Schuld von 16 Mark Silbers gegenüber Katharina, der Witwe Heinrichs von Wies. Davon sind 8 Mark bis Martini 1297, die anderen 8 bis Martini 1298 zu zahlen. Für die termingerechte Zahlung hat sie Herrn Albrecht von Falkenstein und Herrn Heinrich von Falkenstein als Bürgen gestellt. Bei Terminüberschreitung müssen diese in Freiburg nach dortiger Gewohnheit solange Einlager halten, bis das Silber bezahlt ist. Stirbt einer der beiden Bürgen, so wird sie einen anderen mit der gleichen Verpflichtung stellen. Falls Katharina von Wies die Zahlung des Silbers nicht mehr erleben sollte, so ist es an ihre Schwester, Frau Margarete die Kapellerin, oder anderweitig nach deren Anweisung zu zahlen. Die Bürgen sollen Margarete in gleicher Weise verpflichtet sein. -- Ähnliche Forderungen der Katharina von Wies vgl. Corpus Nr. 1845. -- Basel SA. (Gnadenthal Urk. Nr. 14). -- Druck: BU. 3, 194 f. Nr. 366. Reg.: Hefele UB. 3, 269 f. Nr. 225.
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    Capittel gemeinliche deſ gotzhuſ ſant lienhartz von Baſil; Marti der probeſt an agneſvn; Otten von hagendal - 1297 Juni 22.
    (CAO, 1322-06-22) Capittel gemeinliche deſ gotzhuſ ſant lienhartz von Baſil; Marti der probeſt
    Propst Marti und das Kapitel des Stiftes St. Leonhard in Basel beurkunden, daß sie ihr [Bd. 4 S. 108 Z. 19-20] der Lage nach beschriebenes Haus mit rᷝpriuete [Abtritt] und rᷝliehte [Fensteröffnung] und allem dazugehörenden Recht zur Hälfte (und zwar die obere Hälfte) an den Gärtner Otto von Hagental, dessen Ehefrau Agnes und deren Nachkommen verliehen haben. Der jährliche Zins beträgt 13 Schillinge, dazu 1 Schilling für Jahrzeiten, ferner 2 [Brot-]Ringe zur rᷝwiſvnge und 1 Schnitter [Arbeitsleistung in der Ernte]. Sie dürfen die Besitzer des anderen Teiles des Hauses nicht belästigen. Sollten Otto, seine Ehefrau oder ihre Nachkommen aus dem Hause ziehen, es einem anderen leihen, versetzen, verkaufen oder in anderer Weise veräußern rᷝ(vmphromden) wollen, dann ist es dem Stift frei. Das Stift soll Otto für das Häuschen zu Kolehusern, das bei dem Garten des Stiftes liegt und das er vom Stift als Zinsbesitz rᷝ(erbe) hatte, 8 Pfund geben, wofür er und seine Erben es dem Stift gegen jedermann rᷝweren werden. Benötigt das Stift das an Otto verliehene Haus [die Hälfte] für einen Tausch mit den Minoriten, so soll er statt der 8 Pfund 12 Pfund erhalten und es freigeben. Brennt das Haus ab oder verfällt es, während Otto es bewohnt, so ist dieser verpflichtet, es auf eigene Kosten im alten Zustand wieder zu errichten. Wenn das Ehepaar mit Zustimmung des Stiftes notwendige Verbesserungen an dem Hause vornimmt, so sollen sie bei Aufgabe des Hauses die Kosten nach der Schätzung von achtbaren Leuten ersetzt erhalten. -- Basel SA. (St. Leonhard Urk. Nr. 118). -- Druck: BU. 3, 195 f. Nr. 367.
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    Graue Egene / herre von friburg an frowen demme mon ſprichet von ſante katherinen / der Predier ordenes - 1297 Juni 27.
    (CAO, 1322-06-27) Graue Egene / herre von friburg
    Graf Egen, Herr von Freiburg, entläßt die Dominikanerinnen von St. Katharina aus den Zins- und Dienstverpflichtungen aus der Hofstatt zu Wiehre, auf der sie jetzt sitzen. Er hat ihnen die Eigentumsrechte gegeben und seine Zustimmung zur Errichtung eines Dominikanerinnenklosters erteilt. Für andere Hofstätten, die sie zur Errichtung des Klosters rᷝ(ze einer Cloſterſtat) um die alte Hofstatt noch benötigen, wird er ihnen die gleichen Freiheiten gewähren, wenn sie solche von den bisherigen Besitzern erwerben können. Erscheint den Frauen ein anderer Besitz rᷝ(geſêze) in dem selben Dorfe für einen Klosterbau günstiger und ist das weder dem Dorf noch dem Grafen nachteilig, dann soll die Klosterstatt mit den gleichen Privilegien ausgestattet werden. Der Graf behält dann an der alten Hofstatt sein früheres Recht. Diese Privilegien werden weder er noch seine Nachkommen beeinträchtigen. Ferner bittet er den Meister der Dominikaner, die Mitglieder des Großen Kapitels und den Provinzial von Deutschland sowie alle, die dabei mitzusprechen haben, in dem Dorf Wiehre ein Frauenkloster dieses Ordens zu gründen. Er selbst verspricht, den Frauen mit Wort und Tat zur Seite zu stehen und sie vor Gewalt und Unrecht zu schützen, wo sie seiner Fürsprache oder seiner Urkunden bedürfen. -- A und B stimmen inhaltlich überein, nicht von gleicher Hand. --
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    Urkunde
    Cloſter geben von dez hailigen crvcistail an Bvͦrchart von liebenſtain - 1297 Juni 23.
    (CAO, 1322-06-23) Cloſter geben von dez hailigen crvcistail
    Burkard von Liebenstein verkauft seinen Knecht Kunz den Maurer, der sein Eigen war, mit der Hand seiner Herren [der Grafen Heinrich, Mangold und Wolfrat von Veringen, die die Urkunde auch besiegeln] für 2½ Pfund und 5 Schillinge Konstanzer Münze an das Kloster Heiligkreuztal mit allem Recht, wie er und sein Vater ihn besaßen. --
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    Urkunde
    Heinrih von schaunberch an apt Tyem; Reihzen; samnung ze furſtencell u.A. - 1297 Juni 24.
    (CAO, 1322-06-24) Heinrih von schaunberch
    Heinrich von Schaumberg beurkundet, daß Abt Tyem [Diemo] und der Konvent von Fürstenzell gemeinschaftlich ihr Gut zu Ruprechting bei Aschach mit allem Zubehör an Seibot, genannt der Fischer, seinen Mauteinnehmer in Aschach, an dessen Ehefrau Reichze [Richenza] und deren Erben als Zinsbesitz rᷝ(ze rehtem erb Reht) geliehen haben. Als Burgrecht sind jährlich zu Michaelis 10 Schillinge Passauer Pfennige in Passau zu entrichten. Erfolgt die Ablieferung des Burgrechtes nicht zum festgesetzten Termin, so kommt nach 6 Wochen ein Verzugszins von 6 Schillingen hinzu, jeweils für 14 Tage also 60 Pfennige. Wird nach 6 Wochen die Gesamtsumme von 16 Schillingen nicht entrichtet, so gehen Seibot und seine Ehefrau allen Rechtes an dem Gut verlustig. Sterben sie ohne Erben, so wird das Gut dem Kloster frei. Andernfalls sollen ihre rechtmäßigen Erben das Gut mit dem gleichen Recht übernehmen. Dieser Vertrag ist mit Zustimmung der Witwe Ulrichs von Staudach und deren Erben zustandegekommen, die das Gut vorher vom Kloster als Zinsbesitz rᷝ(erbreht) gehabt hatten, es aber aus freien Stücken aufgaben, damit es Seibot und dessen Erben in der genannten Weise geliehen werden könnte. -- Vgl. Corpus Nr. 1208. -- München HpSA. (Kl. Fürstenzell, früher: Fasc. 16, jetzt: Urk. Nr. 79). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 648.