Geographischer Ort
Matrei am Brenner

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 9 von 9
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 12.
    (CAO, 1324-03-12)
    Hermann das Rohr, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seiner Ehefrau Werntraut und seiner Erben seine 3 Hofstätten zu Blankenburg mit Zubehör um Gottes willen und für sein, seiner Ehefrau nnd aller ihrer Vorfahren und Nachkommen Seelenheil und für das der früheren Besitzer der Hofstätten dem Johanneskloster Holzen im bisherigen Rechtszustand als Seelgerät getiftet hat. Von diesen Hofstätten ist eine sein rechtmäßiges Lehen von den Herren Ludwig und Johannes von Ehingen; sie bringt 2 Metzen Öl und 1 Fastnachtshuhn ein und wurde von den Herren dem Johannesaltar des Klosters Holzen übereignet. Die beiden anderen Hofstätten bringen 6 Metzen Öl ein und waren Hermanns Eigen. Von diesem Besitz soll künftig alljährlich sein und seiner Ehefrau Jahrtag begangen werden. Kein Propst und kein Pfleger des Klosters dürfen die Hofstätten unter keinen Umständen verkaufen oder versetzen. Will man sie dem Kloster entziehen rᷝ(froͤmden), oder ist es geschehen, so treten Hermanns nächste Nachkommen wieder als Erben ein. Zu seinen Lebzeiten darf Hermann die Hofstätten nutzen. Nach seinem Tode gehen sie mit den genannten Auflagen an das Kloster über. Das [einkommende] Öl soll nur zur Aufbesserung der Pfründe der Klosterfrauen während der Fastenzeit verwendet werden. Otte der Hurloher, Bürger zu Augsburg, oder, falls er stirbt, seine Erben, sollen die Urkunde zu Hermanns Lebzeiten verwahren. Nach seinem Tode sollen Urkunde und Hofstätten dem Kloster ausgefolgt werden. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 12.
    (CAO, 1324-03-12)
    Priorin Engelgut und der Konvent von Tulln beurkunden, daß Abt und Konvent von Lilienfeld eine Mühle zu Asparn [B. Tulln] an der Tulln besessen haben, die durch das Wehr der Tullner Mühle unbrauchbar rᷝ(oͤd) geworden ist. Tulln hatte zu seinem Vorteil das Stauwehr rᷝ(wuer) so sehr erhöht, daß die Lilienfelder Mühle durch die Gegenströmung rᷝ(wider ſwal) des Wassers behindert wurde, nicht laufen konnte und unbrauchbar geworden ist. Deshalb klagte der Abt von Lilienfeld gegen die Tullner. Die Behandlung der Klage und der Schadens[ersatzansprüche] übernahmen mit Zustimmung beider Parteien Bruder Konrad der Landschreiber und andere angesehene Leute. Sie entschieden, daß die Lilienfelder Mühle nicht in Betrieb genommen werden soll. Die Einkünfte dieser Mühle - 5 Schillinge und 8 Pfennige - soll Tulln aus seinem Eigenbesitz ersetzen, oder nach bestem Wissen und Gewissen sobald als möglich ein derartiges Eigen kaufen, das beiden Parteien zusagt. Solange Tulln diese Gülte für Lilienfeld nicht beschafft, muß es jährlich am 28. September an Lilienfeld 5 Schillinge und 8 Pfennige auszahlen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 16.
    (CAO, 1324-03-16)
    Wernher der Fischer von Erbach beurkundet, daß die Unstimmigkeiten zwischen ihm und Propst Konrad und den Stiftsherren des Wengenklosters bei Ulm beigelegt sind. Wenn Wernher künftig vorsätzlich etwas gegen die Stiftsherren unternimmt und diese es bemerken, oder wenn er für die vom Kloster erhaltenen Lehen nicht die Dienste erweist, die er entsprechend dem Recht und der [Abmachung bei der] Lehenseinweisung verrichten müßte, dann soll alles das, was er vom Kloster hat, dem Kloster von ihm und seinen Erben frei sein. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 11.
    (CAO, 1324-03-11)
    Kürzere Fassung der Urkunde Corpus Nr. 3257 von demselben Aussteller Michel von Matrei. Sie enthält nur die wesentlichen Angaben über die Stiftung des Gutes Ried: die Schenkung selbst, das bisherige Lehensverhältnis, die Rückverleihung als Leibgedinge und den Heimfall des Gutes nach Michels Tod an das Stift. Es fehlen die genaue Lagebeschreibung, die Aufgabe durch Arnold, die Erwähnung der Erben als Nichtberechtigten beim Heimfall, namentlich aber alle Einzelheiten über die Ordnung des Seelgeräts und die Verpflichtungen der Chorherren. Zeugen sind die gleichen wie in Corpus Nr. 3257, nur fehlt Friedrich der Schuler (der vielleicht Corpus Nr. 3257 geschrieben hat). Wahrscheinlich wurde Corpus Nr. 3258 zuerst ausgestellt. Die von beiden Parteien angemeldeten Mängel führten dann zu der auf Einzelheiten eingehenden Fassung in Corpus Nr. 3257. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 12.
    (CAO, 1324-03-12)
    Priorin Katherin und der Konvent [des Klosters] zum Hl. Kreuz zu Regensburg beurkunden, daß Herr Rüdiger der Eitelbrunner für 25 Pfund Regensburger Pfennige ein Gut zu Wiesendorf gekauft hat, das alljährlich je 4 Schaff Roggen und Hafer Straubinger Maßes einbringt, dazu ein Schwein oder 60 Pfennige, 100 Eier, 20 Käse im Werte eines Pfennigs, 4 Gänse und 8 Hühner, ferner von einer Hofstatt [weitere] 4 Hühner. Dieses Gut hat er dem Kloster mit der Maßgabe gestiftet, daß das Kloster alljährlich mit Rüdigers Zustimmung über die Besetzung des Gutes neu verfügen soll. Ferner wird Rüdiger dem Kloster jährlich 30 Regensburger Pfennige zahlen. Aus den Einkünften des Gutes hat der Dom zu Regensburg jährlich 80 Pfennige Regensburger zu beanspruchen. Niemand darf Rüdiger zu seinen Lebzeiten in seinem freien Verfügungsrecht über das Gut beeinträchtigen. Nach seinem Tode erhält seine Schwester Matze auf Lebenszeit aus dem Gut 2 Schaff Roggen Straubinger Maßes. Die restlichen Einkünfte fallen seiner Ehefrau Alheid bis an deren Tod zu. Nach dem Tode beider Eheleute soll das Kloster außer den 2 Schaff für die Schwester Matze dem Konvent und den Klosterbrüdern 1 Pfund Regensburger Pfennige als Pfründe rᷝ(zeinem troſt) am Tage nach Matthias [25., bzw. im Schaltjahr 26. Februar] ausrichten. An diesem Tage soll für alle Zeiten die Jahrzeit der Eheleute begangen werden. Nach dem Tode von Rüdigers Schwester Matze fällt das Gut dann ohne Einschränkung an das Kloster. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 12.
    (CAO, 1324-03-12)
    Ekbrecht, Friedrich und Ruprecht von Haidau, sowie Friedrich von Rohrbach und seine Ehefrau Elsbet, die Schwester der genannten Haidauer, beurkunden, daß sie an Dechant und Kapitel [des Augustinerchorherrenstiftes] zur Alten Kapelle in Regensburg alles Recht an dem Zehnten, das sie dem Stift verdankten rᷝ(von ir gnaden heten), und an der Hufe zu Moosham, die sie im besonderen dort vom Stift [zu Lehen] hatten, für 100 Pfund Regensburger Pfennige verkauft und den Betrag erhalten haben. Sie haben auf den Besitz vollständig verzichtet. Weder sie noch ihre Nachkommen sollen auf Zehnt und Hufe künftig Ansprüche gewinnen oder ein Recht daran geltend machen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 13.
    (CAO, 1324-03-13)
    Gottfried von Hohenlohe, Hochmeister des Deutschen Ordens, vidimiert zu Handen seines Oheims Rudolf von Wertheim eine [heute verlorene] von beiden Parteien ausgestellte und besiegelte Urkunde von 1291 Februar 14, in der er zum Obmann eines aus 4 Rittern bestehenden Schiedskollegiums zwischen den Grafen Rudolf von Wertheim und Heinrich von Henneberg bestellt worden war. Diese Urkunde besagt, daß Graf Rudolf von Wertheim und Graf Heinrich von Henneberg wegen ihrer Streitigkeiten 4 [Bd. 4 S. 426 Z. 11-12] namentlich genannte Schiedsleute und den Deutschordenslandkomtur Gottfried von Hohenlohe als Übermann gewählt haben. Diese 5 [Männer] sollen entsprechend ihrem Eide folgende Streitigkeiten rechtlich entscheiden: 1) Ansprüche Rudolfs auf ¹⁄₃ von Burg und Stadt Prozelten mit Zubehör und 2) wegen des [dafür] vorgesehenen Gegenwertes rᷝ(vmme daz gegen wehſel), Laudenbach oder Freudenberg, den Rudolf entsprechend den [darüber bestehenden] Urkunden dagegen geben soll. Wenn dieser Punkt erledigt ist, sollen die 5 [Schiedsleute] über andere Streitigkeiten der Grafen gütlich oder rechtlich entscheiden. Die Entscheidungen der Schiedsleute werden beide Parteien einhalten. Wer sie nicht in Monatsfrist befolgt, muß mit 6 Rittern, Pfaffen oder Edelknechten und mit 12 Pferden zu Gemünden am Main oder zu Karlstadt so lange Einlager halten, bis der Schiedsspruch durchgeführt ist. Wer dagegen verstößt, gilt als treulos, ehrlos und meineidig. Der andere kann dann für sich und seine Erben 500 Mark lötigen Silbers beanspruchen, für die der Vertragsbrecher, dessen Erben und dessen gesamter Besitz haften. Beide Parteien werden den Entscheid der Schiedsleute nach deren Anweisung schriftlich niederlegen und mit ihren Siegeln bestätigen. -- Vgl. Corpus Nr. 1373. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 11.
    (CAO, 1324-03-11)
    Michel von Matrei beurkundet, daß er für sein und seiner Vorfahren Seelenheil das Gut in dem Ried zu Matrei rᷝob Mvͤtzens, das er als Lehen von Herrn Arnold von Waldeck hat, für sich und seine Erben mit allem Zubehör dem hl. Sixtus und dem Stift Schliersee gestiftet hat. Dies geschah mit Arnolds Hand, der das Eigentumsrecht an dem Gut für das Seelenheil seiner Vorfahren und Michel zu Liebe dorthin aufgegeben hat. Das Gut soll ausschließlich den dortigen Chorherren zugute kommen. Die Chorherren haben Michel das Gut als Leibgedinge gegen einen jährlichen Rekognitionszins von 12 Pfennigen überlassen. Nach seinem Tode sollen Gut und Zins dem Stift von Michel und seinen Erben frei sein. Michels Jahrtag soll zu seinen Lebzeiten und nach seinem Tode alljährlich begangen werden, und wöchentlich soll für seine und seiner Vorfahren Seele eine Seelenmesse gelesen werden. Er soll ferner an der Bruderschaft und an allen guten Werken rᷝ(gvͤttœit) teilhaben, die die Chorherren täglich mit Singen und Lesen begehen und pflegen. -- Vgl. Corpus Nr. 3258. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 März 12.
    (CAO, 1324-03-12)
    Äbtissin Guta und der Konvent der Klarissen zu Nürnberg beurkunden, daß sie ihre Badestube rᷝauf dem graben, die Meister Konrad der Bader und seine Ehefrau Alheid von ihnen als Lehen hatten, an Meister Friedrich, dessen Ehefrau Irmgard und deren Erben als Zinslehen rᷝ(Erbe) entsprechend dem Recht der Stadt Nürnberg geliehen haben. Als Zins ist alljährlich 1 Pfund Pfennige der jeweils gängigen Münze, und zwar je zu Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten, ferner 36 Haller für 3 rᷝwiſode [Visitationsabgaben] zu den 3 großen Festen Dreikönigstag, Ostern und Pfingsten. Wollen Meister Friedrich oder einer seiner Erben sich ihres Rechtes an der Lehenschaft entäußern, so besitzt das Kloster zunächst Vorkaufsrecht. Verzichtet es darauf, so darf es den Verkauf an andere nicht stören. --