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Sirnau
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Urkunde ſweſter Hiltrvt div priorin von Syrm̄ an ſweſter Mechtilt der Lvzmenniniv - 1285.(CAO, 1310-01-01) ſweſter Hiltrvt div priorin von Syrm̄Schwester Hiltrut, Priorin von Sirnau beurkundet, daß sie von Schwester Mechthilt der Lutzmännin 10 Pfund erhalten und dieser davon auf gemeinsamen Rat [der Schwestern] jährlich ein Pfund Gülte zu geben versprochen hat. Diese Gülten soll sie einnehmen 1) von einem Mann Appo, der am 25. XII. zwölf Schillinge zu zahlen hat. 2) Beim Schelch, wo am 25. XII. zehn Schillinge anfallen. Von diesen soll Mechthilt ihrer Tochter, Schwester Berchtrate, zwei Schillinge geben. Nach Mechthilts Tod soll dieses Pfund verwandt werden, ihre Jahrzeit zu begehen, und die Priorin hat auf gemeinsamen Rat der Schwestern gelobt und geschworen, daß man Mechthilts Seele davon nichts entziehen soll: wie notwendig eine Priorin oder Kellnerin auch Geld bräuchte, von dem Pfund darf sie nichts nehmen, sondern muß es an Mechthilts Jahrtag ganz dem Konvent geben. --Urkunde Grave Manegolt von Nellenburch an Ber · gebrvͦdern von Endingen; hern Hainrich; hern Ruͦdolf - 1285.(CAO, 1310-01-01) Grave Manegolt von NellenburchGraf Manegold von Nellenburg beurkundet, daß er den Brüdern Rudolf, Heinrich und Berthold von Endingen 85 Mark Silber schuldig ist und deshalb ihnen seinen Besitz zu Unterhallau, Leute und Gut mit Nutz und allem Recht versetzt habe. Dazu hat Manegold ihnen zehn namentlich genannte Bürgen gegeben dafür, daß er den Brüdern von demselben Gut 50 Mark zahlen wird, und zwar wie folgt. Manegold wird am kommenden 24. VI. siebzehn Mark zahlen und dann soll von dem Nutzen, den die Brüder vom versetzten Gut haben, der Ertrag von 17 Stück [Teilen] abgehen. Zahlt Manegold die 17 Mark nicht, so sollen die Brüder die Bürgen mahnen und doch den Nutzen von den 17 Stücken haben. Im darauffolgenden Jahr soll Manegold zum 24. VI. wieder 17 Mark zahlen und in dem Jahr darauf, ebenfalls am 24. VI., dann 16 Mark. Diese Zahlungen sind mit den gleichen Vorbehalten zugunsten der Gläubiger verknüpft, wie die erste. Stirbt einer der Bürgen, so sollen die überlebenden einen neuen innerhalb Monatsfrist stellen oder sich ins Einlager nach Schaffhausen, Thiengen und Kaiserstuhl begeben, bis ein neuer Bürge namhaft gemacht ist. Liegt einer der Bürgen schon in einer anderen Geiselschaft, so sollen die übrigen ohne Hinterhältigkeit einen anderen stellen. Für die restlichen 35 Mark, für die keine Bürgen gesetzt sind, steht auch das versetzte Gut als Pfand. Diese sollen am übernächsten 30. XI. gezahlt werden. Zahlt Manegold an diesem Termin nicht, so soll er den Schaden tragen, wenn die Endinger diese Summe durch einen Handel mit Schaden erwerben. Dieses erworbene Gut soll dann den Gläubigern zu Pfand stehen, bis Manegold den Schaden ersetzt hat. --Urkunde ſweſter agneſ div priorin von Syrm̄ an ſweſter Berthrat der lvzmæninvn dochter - 1285.(CAO, 1310-01-01) ſweſter agneſ div priorin von Syrm̄Schwester Agnes, Priorin von Sirnau, beurkundet, daß sie mit gemeinsamem Rat der Schwestern, der Schwester Berchtrat, der Tochter der Lutzmännin, zu Leibgeding gegeben hat 1) zwei Pfund und 8 Schillinge, die ihr am 25. XII. die Söhne des Genibelers geben sollen, abzüglich einer Summe von 3 Helblingen. 2) Zwei Pfund und 6 Schillinge, die der Gurineser zu zahlen hat. 3) Zwei Schillinge, die ihr Schwester Irmel von Kerse zahlen muß, die diese über 30 Schillinge hinaus erhält. 4) Zwei Schillinge, die ihre Mutter, die Schwester Mehtilt [Lutzmännin] über ihr Pfund hinaus erhält. 5) Zwei Schillinge und 3 Pfund aus dem Verkauf von 2 Eimern Wein von Mettingen, für den die jeweilige Priorin und die jeweilige Kellnerin zu sorgen haben. Nach Berchtrats Tod fallen diese Gülten an Sirnau zurück. --Urkunde Petir Schoͤn der Schaffener vn̄ Richter mineſ herren des Grauen ze Altkilch an Henrich der Túvel en Burger von altkilch - 1285.(CAO, 1310-01-01) Petir Schoͤn der Schaffener vn̄ Richter mineſ herren des Grauen ze AltkilchPeter Schön, Schaffner und Richter des Grafen von Altkirch, beurkundet, daß der Altkircher Bürger Heinrich der Teufel der Meisterin und dem Konvent von Gnadental vor dem Spalentor zu Basel sein Haus in den Watschalen [zu Altkirch] für 8 Mark Silber verkauft und vor ihm und den Bürgern von Altkirch bei Gericht mit seiner, und für seine Kinder, mit deren namentlich genanter Vögte Hand aufgegeben habe mit allen hiezu nötigen vorsorglichen Formalitäten. Als Vertreter des Gnadentaler Conventes nahm Bruder Heinrich von Gommersdorf das Haus in Empfang und verlieh es wieder Heinrich dem Teufel an Stelle seiner Kinder zu rechtem Erbe gegen einen an Gnadental zu zahlenden Jahreszins von 2 Pfund Pfennigen, von denen das eine Pfund am 24. VI., das andere am 25. XII. zu entrichten ist. Heinrich der Teufel ist auch verpflichtet, den von der Hofstatt [dem Haus?] dem Herren, d. i. dem Grafen [von Altkirch?], zustehenden Zins an dessen Wohnsitz abzuliefern, die Werschaft für das Haus zu übernehmen und Kloster Gnadental deswegen vor geistlichem und weltlichem Gericht gegebenenfalls zu verteidigen. --Urkunde Um 1285.(CAO, 1285-01-01)Es wird beurkundet, daß Frau Liutgart Wihbreht von den Frauen von Sirnau 7 ihrer Lage nach genauer bezeichnete Morgen Acker zur Nutznießung auf Lebenszeit gekauft hat. Wenn sie stirbt, so ist den Frauen ihr Dritteil frei. Stirbt sie »im Neuen⟨ [d. h. doch wohl zur Zeit der Neuernte, nicht Neumond, vgl. H. Fischer, Schwäb. Wb. 4, 2006], wenn man tags darauf Korn schneiden sollte, so sollen die Frauen von Sirnau selbst ihr Korn schneiden und ihren Teil ohne Anfechtung heimführen. Wer von Liutgarts Erben das Gut bewirtschaftet, soll den Frauen immer ein Drittel [der Ernte] geben. Zwei ihrer Lage nach näher bezeichnete Morgen Acker, welche Liutgart für 5 Pfund kaufte, stiftet sie Sirnau zum Seelgerät für sich. --Urkunde Graue Manegolt uon Nellenburch an Abbete uon Schaf- uſen vn̄ ſinē Gotteſhuſe; hern Peter von Múnrkingen ainē Rittere - 1285.(CAO, 1310-01-01) Graue Manegolt uon NellenburchGraf Manegold von Nellenburg beurkundet, daß er dem Abt von Schaffhausen und seiner Kirche [Allerheiligen] sowie dem Ritter Peter von Munderkingen für 50 Mark lötiges Silber versetzt hat die Vogtei über Kloster und Stadt Grafenhausen [Dorf bei Bonndorf] und die Vogtei über das Gut zu Faulenfirst und Weizen, beide zu St. Blasien gehörend, ferner die Vogtei zu Seewangen und Igelschlatt, die zu Ottmarsheim [im Elsaß] gehört, desgleichen seine namentlich genannten Vogtleute, die zur Kirche Lausheim gehören. Die Vogtei über diese Leute und Güter soll schätzungsweise einen Jahresertrag von 12 Mark ergeben -- ein möglicher Mehrertrag von einer halben Mark soll nicht in Verrechnung gestellt werden. Von diesem Jahresertrag von 12 Mark sollen die Empfänger jährlich 8 Mark als Abtragungssumme für die geliehenen 50 Mark verrechnen und das solange tun, bis die 50 Mark getilgt sind [was normal in 6½ Jahren geschehen sein müßte]. Wird aber die Vogtei durch Raub und Brand, Mißernte oder andere Gründe wüst gelegt und zertreten, so daß sie das volle Erträgnis nicht einbringt, so kann auch nur der Ertrag, der 4 Mark übersteigt, als Tilgungssumme von den geliehenen 50 Mark abgerechnet werden. Der Ertrag von Mortuarien aus der Vogtei gehört den Empfängern. Graf Manegold hat zu den Heiligen geschworen, daß weder er noch seine Leute dem Abt von Schaffhausen und seiner Kirche und Peter von Munderkingen an derselben Vogtei weder Beschwernis noch Schaden zufügen werden. Geschieht dies aber doch, so wird Manegold den Schaden, der eine Mark oder mehr beträgt, innerhalb eines Monats, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt ist, wieder wettmachen, vorausgesetzt das Manegold im Lande ist. Leistet Manegold diesen Schadenersatz innerhalb Monatsfrist nicht, so erkennt er an, daß die Vogtei mit allem Nutz und Recht an die Kirchen von St. Blasien und Schaffhausen fällt und diese zu der Vogtei einen ihnen passenden Vogt setzen. Geschieht aber der Vogtei Schaden von Manegolds Leuten, während er außer Landes weilt, so sollen sich Abt und Kirche von Schaffhausen, sowie Peter von Munderkingen mit Boten an den Vorstand der Nellenburgischen Verwaltung wenden, den Graf Manegold als seinen Vertreter eingesetzt hat; und wenn dieser die dargelegte Schädigung nicht innerhalb Monatsfrist begleicht, fällt die Vogtei mit gleichen Folgen an die Kirchen von St. Blasien und Schaffhausen. Neben Graf Manegold besiegeln die Urkunde Bischof Rudolf von Konstanz und Manegolds Schwestermann Leutold von Regensberg. --Urkunde Um 1285.(CAO, 1285-01-01)Unbesiegeltes Aktenstück enthaltend 1) S. 102, 15 bis 104, 2 eine detaillierte Aufstellung der alten Beschwerdepunkte des Salzburger Hochstifts gegen Herzog Heinrich von Bayern unter Hinzufügung einiger neuer Beschwerden. 2) S. 104, 4 bis 104, 11 eine Aufzählung der Fälle, in denen die Herzöge von Österreich verpflichtet sind, dem Erzbischof von Salzburg ihre Unterstützung zu leihen zur Wiedererlangung seiner Rechte. 3) S. 104, 12 bis 104, 20 die Aufzeichnung eines Gelöbnisses, das die Herzöge von Österreich verpflichtet, mit keinem ihrer jetzigen und zukünftigen Feinde Frieden zu schließen oder in irgendeiner Angelegenheit sich zu einigen ohne Wissen, Willen und Rat Erzbischof Friedrichs von Salzburg, vielmehr diesem in seinen Rechten und Ansprüchen zu helfen, von denen eine Anzahl besonders hervorgehoben werden. --Urkunde ſweſter Agnes · div priorin! von Syrmenowe an vro Berchte · ſernh Hermanneſ wirtinne · von haillicbrvne - 1285.(CAO, 1310-01-01) ſweſter Agnes · div priorin! von SyrmenoweSchwester Agnes, Priorin von Sirnau, und ihr Konvent beurkunden, daß Berchta, die Ehefrau [Witwe] Hermanns von Heilbronn, ihnen 60 Pfund gegeben hat, um für sich und ihren Sohn Konrad ein Leibgeding zu erhalten. Zu Leibgeding werden Mutter und Sohn auf gemeinsamen Rat der Schwestern angewiesen: 1) Ein Pfund zu Weihnachten und 2) fünf Pfund vom Haus der Knoblauchin, solange das Haus unverkauft ist. Diejenige Priorin, unter deren Priorat das Haus verkauft wird, soll sofort 50 Pfund anlegen, damit Berchta ihrer 5 Pfunde sicher sei, solang sie lebt. Nach ihrem Tod soll ihr Sohn Konrad die 6 Pfund einnehmen, solang er lebt. Nach seinem Tod fallen die 6 Pfund an Sirnau zurück, Konrads Kinder und Erben haben keinen Anspruch darauf, aber die 6 Pfund sollen für immer ihr aller Seelgerät sein. --