Geographischer Ort Stinkenbrunn
Stinkenbrunn
Lade...
GND-ID
13 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 10 von 13
Urkunde 1291 Mai 12(CAO, 1316-05-12)Friedrich der Leupacher beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Ehefrau Cecilie und aller seiner Erben den Klosterfrauen von St. Mauritius in Friesach eine Mark an Gülten in St. Johann im Jauntal rᷝvnder Javnekke für 5 Mark Silber verkauft hat. Sollte jemand den Käuferinnen diesen Besitz streitig machen, so hat der Leupacher Friedrich den Hebenstreit als Bürgen gestellt, damit dieser mit ihm zusammen den Besitz der Frauen gewährleiste. Erleiden die Frauen irgend Schaden daran, sollen sie sich an dem gesamten Eigentum des Verkäufers und seines Bürgen schadlos halten, und was der eine nicht leistet, sollen sie von dem andern erhalten. --Urkunde 1291 Mai 6(CAO, 1316-05-06)Frau Berchte, die Witwe des Ritters Konrad von Hadmarstorf [Harmannsdorf bei Korneuburg NÖ? Förstemann ON Bd. 1 Sp. 1295] beurkundet, daß sie dem Clarissenkloster Dürnstein als Ausstattung ihrer Tochter Kunigund einen Weingarten rᷝin der Herſtelle gegeben hat, der unanfechtbar ihr käuflich erworbenes Eigentum ist. Dieser Weingarten wurde von Perel von Wachau, dem Winzer der Frau Berchte, gegen Abgabe der Hälfte des Ertrages bewirtschaftet. Für diese Abgabe hatte ihm Berchtes verstorbener Gatte den Weingarten überlassen. Doch sollte weder Perel noch seine Frau noch seine Kinder irgendeinen Anspruch geltend machen können, wenn Frau Berchte den Weingarten verkaufen oder eines ihrer Kinder damit ausstatten wollte. --Urkunde 1291 Mai 21(CAO, 1316-05-21)Wulfing von Sonnberg [NÖ] und seine Ehefrau Hedwig beurkunden, daß sie dem Meister des Johanniterhauses zu Mailberg, Bruder Wernhart von Anhang, und dem Konvent mit Rat und Zustimmung ihrer Verwandten [S. 355 Z. 24 - 29 mit ihren Einkünften näher beschriebene] Güter zu Patzmannsdorf für 35 Pfund Pfennige verkauft haben. Der Verkauf erfolgt mit gleichem Recht und gleicher Nutzung, wie Wulfing und Frau Hedwig die Güter vormals von Herrn Hartmann von Hollenstein, dessen Ehefrau Elsbet und deren Sohn Zerro gekauft hatten. Wulfing und Hedwig werden den Käufern die zuvor erwähnten Gülten vor allen gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen aller ihrer Erben für die Dauer von 31 Jahren und einem Tag gemäß österreichischem Landrecht schützen. -- Vgl. Corpus Nr. N 419. --Urkunde 1291 Mai 30(CAO, 1316-05-30)Priorin und Konvent von Unterlinden in Colmar beurkunden. daß sie an der Mauer an ihrem Hof in Colmar, der rᷝder von Gewilre hof heißt, aus Freundschaft und Entgegenkommen Kragsteine (kepfere, s. Lexer s. v. kapfære) gegen das Anwesen Herrn Ulrichs des Tanners angebracht haben. Dafür hat Ulrich ihnen, ebenfalls in freundlicher Übereinkunft, 2 Pfund Pfennige gegeben. Die Aussteller gestatten ihm und seinen Erben, an die Mauer anzubauen, doch ohne die Mauer abzubrechen oder zu beschädigen. --Urkunde 1291 Juli 31(CAO, 1316-07-31)Wilhelm der Bieger von Westhofen [Elsaß] bestätigt urkundlich, daß er und seine Erben dem Landgrafen Junker Ulrich oder dessen Erben das Gut zu Herbolzheim rᷝin deme riet gegenüber Benfeld, das der Landgraf ihm für 40 Mark versetzt hat, bei Ablösung durch dieselbe Summe von 40 Mark zurückerstatten werden. Das Gut ist dann wieder frei, gemäß der Urkunde, die Wilhelm von dem Landgrafen darüber hat. --Urkunde 1291 Juni 22(CAO, 1316-06-22)Die elsässische Landgräfin Berchte und ihr Sohn Landgraf Ulrich beurkunden, daß sie Herrn Kuno von [Mittel-]Bergheim dem älteren für allzeit treu geleisteten Dienst 173 Mark Silber Straßburger Gewichtes schulden. Für dieses Silber verpfänden sie ihm und seinen Erben folgende Einkünfte: 52 Viertel, je zur Hälfte Roggen und Hafer, auf dem halben Hof zu Winloch; 58 Viertel, je zur Hälfte Roggen und Gerste, zu Matzenheim [b. Benfeld]; 64 Viertel ebenfalls halb Roggen, halb Gerste zu Bolsenheim. Diese Abgaben sollen er und seine Erben alljährlich einziehen, bis die geschuldeten 173 Mark vollständig abgezahlt sind; so lange dürfen auch die Landgräfin und ihr Sohn diese Kornmenge nicht schmälern, denn sie soll ein rechtmäßiges Entgelt für den geleisteten Dienst sein. Die Aussteller sollen die verpfändeten Einkünfte durch folgende Ratenzahlungen wieder auslösen: die 52 Viertel durch 52 Mark, die 58 Viertel durch 58 Mark, die 64 Viertel durch 63 Mark, so daß ihnen diese Gülten dann wieder frei zur Verfügung stehen. Die Aussteller verpflichten sich und ihre Erben zu sofortiger Wiedergutmachung von Einbußen an den genannten Gülten, die Herrn Kuno von Bergheim oder seinen Erben durch irgend jemanden seitens der Aussteller etwa entstehen könnten. Versäumen sie dies, so sollen Kuno von Bergheim und seine Erben die Landgräfin, ihren Sohn und ihre Leute vor geistlichem oder weltlichem Gericht oder auch ohne Gericht angreifen; er und seine Erben dürfen die Genannten um des erlittenen Schadens willen pfänden, ohne daß gegen diese Pfändung der Landfriede oder ein Gericht bemüht werden dürfen. Erlitten Herr Kuno, seine Erben oder seine Helfer bei der Anrufung eines Gerichts oder bei einer Pfändung irgendwelchen Schaden, so werden die Aussteller auch diesen getreulich erstatten. Sie leisten ihrerseits mit gegebener Treue an Eides Statt für sich und ihre Erben Verzicht auf geistliches Recht, weltliches Recht und Gewohnheitsrecht, womit sie oder ihre Erben mit oder ohne Gericht die Nutzung der verpfändeten Gülten beeinträchtigen oder diese Urkunde außer Kraft setzen könnten. --Urkunde 1291 Juni 5(CAO, 1316-06-05)Engelbrecht, Herrn Prechtleins Sohn zu Krems auf dem Markt, beurkundet, daß er wohlüberlegt und willentlich, mit Zustimmung seiner Ehefrau Margret und aller seiner Erben, neun Eimer Weingülte mit der Hand des Bergmeisters Kolman von Radendorf [Rohrendorf b. Krems NÖ] an die Klosterfrauen von Minnbach [Jmbach NÖ] mit allem Recht verkauft hat. Diese Weingülte kommt von einem Weingarten rᷝze mitterpeunt am Gebling [Berg bei Klosterneuburg]; sie wurde von Perel an der Stichel entrichtet. Derselbe Perel leistete dem Engelbrecht auch eine Abgabe von 30 Pfennigen, die dieser den Herren von Melk als Burgrechtsgeld abführt. Dieses Burgrecht sowie alles Recht, das Engelbrecht, seine Frau und seine Erben an dem Weingarten hatten, hat Engelbrecht bei dem Verkauf an die Frauen von Minnbach in deren rᷝguͤlt vnd gewer überantwortet. --Urkunde 1291 Juni 6(CAO, 1316-06-06)Agnes die Herrin von Stralenberg [Ruine b. Schriesheim a. d. Bergstraße] beurkundet, daß sie auf alles Recht an dem Zehnten, dem Hof und den Zinsen zu Bergheim mit allem, was dazu gehört, verzichtet, mag ihr Recht nun von Morgengabe, von Wittum rᷝ(widem), Widerlage rᷝ(widerlegunge) oder irgendeinem Vermächtnis herrühren, das ihr verstorbener Gatte oder ihr Sohn ihr an dem Bergheimer Gut übermacht hatten. Soweit es Lehen waren, geschah der Verzicht mit der Hand Herrn Ludwigs, des Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs von Bayern, soweit Eigentum, ohne diese. Sie hat geschworen, weder vor kirchlichem noch vor weltlichem Gericht auf das Bergheimer Gut je Anspruch zu erheben. -- Vgl. Corpus Nr. 1428. --Urkunde 1291 Mai 27(CAO, 1316-05-27)Bischof Konrad von Chiemsee beurkundet, daß er seinen Hof zu Ebersdorf [NÖ], den er von dem Wiener Bürger Heinrich genannt der Kaufmann gekauft hatte, mit allem hergebrachten und unangefochtenen Besitzrecht den Deutschherren zu Wien überlassen hat; desgleichen die Hälfte der vor dem Haus zu Ebersdorf gelegenen, von Herrn Konrad von Pillichsdorf [NÖ] gekauften Wiese, die rᷝgemayn wiſ heißt. Den Gegenwert von 26 Mark lötigen Silbers, die der Bischof für das Heilige Land schuldig war, sollen die Deutschherren zur Ausstattuug eines ihrer Brüder verwenden, der an Stelle des Ausstellers für dessen Seelenheil und das seines Vaters über Meer fahren soll. Es ist aber zur Bedingung gemacht, daß nach dem Tode Konrads sein Bruder Herr Kalhoch von Ebersdorf innerhalb Jahresfrist den Hof für die gleiche Summe von 26 Mark zurückkaufen kann; verzichtet Kalhoch, so kann innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Jahresfrist der Vetter Konrads, Marquart von Mistelbach [NÖ], den Hof zu diesem Betrag erwerben. Verzichtet auch Marquart, so haben keine weiteren Erben ein Rückkaufrecht; die Deutschherren können dann über den Hof zu eigenem Nutzen verfügen. -- Konrad teilt ferner mit, daß der Hof eine Abgabe von einem Pfund an die Herrschaft zu Ebersdorf zu entrichten hatte. Diese Abgabe ging an Herrn Kalhoch, von dem Konrad sie mit 10 Schillingen rᷝgeltſ aus seinem Lehensbesitz in Ebersdorf abgelöst hat. Ferner hat er seinem Oheim Konrad von Polnhaym [Pollham OÖ] fünf Schilling Gülte, die er zusammen mit dem Hof gekauft hatte, als Ablösungssumme für ein halbes rᷝpoͤvlehen [Lehen mit Anbaurecht] in Seebarn [NÖ] gegeben, das er dem Hof zugeschlagen hat und das auch bei diesem bleiben soll. -- Vgl. Corpus Nr. N 498. --Urkunde 1291 Juni 23(CAO, 1316-06-23)Rat und Schultheiß von Rottweil beurkunden, daß die Äbtissin und der Konvent von Rottenmünster mit dem Rottweiler Bürger Ulrich Bletz dem jungen einen Tausch getätigt haben, in der Weise, daß das Kloster Rottenmünster dem Ulrich Bletz Laͤpins Wiese gegeben hat, Ulrich Bletz dem Kloster dagegen 12 Schilling an (Bd. V S. 360 Z. 18-21 im Einzelnen aufgeführten) Gülten. Überdies hat Ulrich Bletz dem Kloster 4 Schilling an Gülten rᷝvon des Friburgers acker (Lagebeschreibung a. a. O. Z. 22 f.) zum Unterpfand gesetzt, damit das Kloster einen etwaigen Fehlbetrag an den 12 Schillingen aus den Einkünften von diesem Acker ausgleichen kann. --