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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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  • Urkunde
    Cuͦne · von Berg- heîn der Junge an Elſe; waltheR · Si- munt · von Eͣltza - 1297 April 18.
    (CAO, 1322-04-18) Cuͦne · von Berg- heîn der Junge
    Die Urkunde Corpus Nr. 2688 entspricht inhaltlich fast genau der Urkunde Corpus Nr. 2687. Während aber jene den Verkauf zum eigentlichen Gegenstand hat, ist diese vor allem eine Verzichterklärung auf alle die Korngülte betreffenden Ansprüche. Diese ist daher eindringlicher formuliert. Anderseits ist ausdrücklich neu hinzugefügt, daß der Aussteller andere Rechtsansprüche, die er auf den Hof in Endingen hat, im Augenblick nicht aufgibt. --
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    Urkunde
    Cuͦne von Berghein der junge an Elſin; symunde von Elza; waltere - 1297 April 18.
    (CAO, 1322-04-18) Cuͦne von Berghein der junge
    Kuno von Bergheim der Junge, Neffe Rudolfs von Üsenberg, beurkundet, daß er 15 Scheffel Gülten für 15 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes an Walter Simund von Elsach und dessen Ehefrau Else, Tochter des verstorbenen Ulrich von Ippichen, verkauft und das Silber erhalten hat. [Die Gülten] sind jährlich rᷝvon der Reſchen Hof in Endingen zu Martini als Zins fällig, je 5 [Scheffel] Weizen, Roggen und Gerste. Sie verzichten für sich und ihre Nachkommen auf alle ihre Rechte an dem Hof in bezug auf die 15 Scheffel Gülten. -- Vgl. Corpus Nr. 2688. --
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    Urkunde
    Chunrat von goteſ gnaden ertzbiſcholf ze salzburch an Liebharten vnſern Purger von Muldorf; samſon der jude ze Muldorf - 1297 April 18.
    (CAO, 1322-04-18) Chunrat von goteſ gnaden ertzbiſcholf ze salzburch
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg entlastet durch diese Urkunde Liebhart von Mühldorf von einer Schuld von 200 Pfund neuer Regensburger Pfennige, da Liebhart und Samson der Jude von Mühldorf diese Summe für Ulrich von Abensberg, dem sie Herzog Otto [III.] von Bayern zugewendet hatte, bei den Brüdern Atschim und Jakob, Juden zu Regensburg, für den Erzbischof sichergestellt haben rᷝ(gewiſ vnd gvͦt habent gemachet). Damit sind die 12 [Bd. 4 S. 78 Z. 17-21] dafür gesetzten namentlich genannten Bürgen ihrer Verpflichtung ledig. -- Vgl. Corpus Nr. 2693, 2699. --
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    Urkunde
    Ditrich von wizzenberch an Leutolt von chunringe - 1297 April 15. bis 20.
    (CAO, 1322-04-15) Ditrich von wizzenberch
    Dietrich von Weißenberg beurkundet, daß er Ansprüche auf einen Baumgarten zu Grafendorf besaß, der Heinrich dem Müllner gehörte. Von dem halben Garten erhielt er jährlich 4½ Schillinge zu Michaelis als Burgrecht. Seine Ansprüche und auch das Burgrecht hat er mit Zustimmung seiner Ehefrau Euphemia rᷝ(offemien) von Ottenstein, seiner Kinder und Erben für 12 Pfund Pfennige (dazu 1 Pfund als Leitkauf für seine Ehefrau) an Leutold von Kuenring verkauft. Die 4½ Schillinge Burgrecht wird er Leutold entsprechend dem Landesrecht rᷝſchermen. Als Sicherheit dafür stellt er sein Eigentum an 3 Höfen und seinen gesamten übrigen Besitz zur Verfügung. Überläßt Leutold das Gut zu seinen Lebzeiten einem anderen, so bleibt Dietrichs Verpflichtung zu rᷝſchermen auch diesem gegenüber bestehen. -- Vgl. Corpus Nr. 2691, 2692. --
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    Urkunde
    seyfrid von waltſtein an Reͣun dem Goteſhaus / vnd der same- nung - 1297 April 16.
    (CAO, 1322-04-16) seyfrid von waltſtein
    Seifrid von Waldstein beurkundet, daß er dem Kloster und Konvent von Rein für 10 Mark Silbers eine Schwaige am rᷝPlez überlassen hat, auf der Jakob sitzt und die 300 Käse einbringt. Zahlt er dem Kloster in den nächsten 2 Jahren, gerechnet vom Georgentag [24. April], die 10 Mark zurück, so ist ihm und seinen Erben die Schwaige frei. Tut er das nicht, so soll er dem Kloster und dem Konvent die Schwaige als Eigentum rᷝſtœtigen und das Eigentumsrecht verschaffen, damit daraus Heugels vom Lueg, seines verstorbenen Schwagers, ewig gedacht werde. Versäumt er dies, so muß er oder sein Sohn Otto in Graz Einlager halten, bis die Übereignung an das Kloster vollzogen ist. Kommt einer der beiden seiner Geiselverpflichtung nicht nach, so soll Billung vom Lueg oder Geiselher bis zur Übereignung einlagern. Ist die Schwaige mehr als 10 Mark Silbers wert, so soll ihm der Mehrwert nach der Schätzung achtbarer Leute ausgezahlt werden. Im Falle seines Todes gehen die Verpflichtungen auf seine Kinder über. --