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Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Johanna von Torberg, die Ehefrau des verstorbenen Johannes von Hattstatt [Els.], beurkundet, daß sie freiwillig und ohne Zwang ihrem Bruder, dem Ritter Berthold von Torberg, sowohl das mit den Mitteln ihres verstor\benen Vaters den Nonnen des Klosters Günterstal [b. Freiburg i.Br.] abgekaufte Gut bei Morschweiler [Els.] als auch den vom verstorenen Herrn Arnold von Biedertal [Els.] erworbenen Besitz bei Herenkein [wohl Hergheim b. Gebweiler, Els.] samt aller dazu gehörigen Güter zur freien Verfügung überlassen hat. --Urkunde 1296 Februar 18(CAO, 1321-02-18)Der Colmarer Bürger Reimbold der Wirt beurkundet, daß er in Einverständnis mit seiner Ehefrau Mezze ein von dem Colmarer Bürger Burchart Blumlin erworbenes Joch Weinreben, das im Gebiet von Ammerschweier [Els.] beiderseits der Straße von Colmar [Els.] nach Kaysersberg [Els.] liegt, als Seelgerätsstiftung den Bedürftigen des Armenspitals von Colmar vermacht. Solange Reimbold und Mezze leben, wird das Gut samt seines Ertrages noch in ihrem Besitz verbleiben; im Falle ihres Todes soll der Weinstock jedoch mit allen Rechten in den Besitz der Bedürftigen des Spitals übergehen. Die Bettlägerigen sollen neben der sonstigen täglichen Verpflegung von dem Wein erhalten, den man alljährlich von den genannten Rebstöcken gewinnt, zumindest so lange der Vorrat reicht. Sollte in Zukunft diese Bestimmung Reimbolds mißachtet werden, verfügt er, daß die Herren der Stiftskirche St. Martin zu Colmar den Weinstock in ihren Besitz überführen. Damit die Herren der Stiftskirche diese Bestimmung gewissenhaft überwachen, bestimmt Reimbold, ihnen alljährlich einen vom genannten Gut erwirtschafteten Betrag von einem Schilling Pfennige zuzuführen, nicht nur zu seinen Lebzeiten, sondern auch über seinen Tod hinaus. --Urkunde 1299 April 27(CAO, 1324-04-27)Bruder Hermann von Westphal, der Komtur der Johanniter zu Colmar [Els.], und der Konvent des Hauses beurkunden, daß die Frau des Ritters Ulrich von Morschweiler [Els.] von Frau Anna Teschin und ihrem Sohn Friedrich Behim zu Winzenheim [Els.] Gülten im Wert von zwei Pfund für 18 Pfund Baseler Münze gekauft hat. Diese Gülten stammen von mehreren Weinbergen, deren Lage im elsässischen Raum im folgenden [Bd. V, S. 580 Z. 32 -- 35] näher beschrieben wird. Weiterhin wird festgelegt, daß Anna Teschin und ihr Sohn Friedrich Behim, ihre Erben oder ein möglicher anderer Besitzer der aufgeführten Rebstücke die davon gewonnenen Gülten von nun an jährlich an den Verwalter der Johan\niterkomturei in Winzenheim am Sonntag nach dem Zwölftentage [6. Januar] abzuliefern haben. Die Gülten wird dieser dann der Frau Ulrichs von Morschweiler aushändigen, solange sie lebt. Wenn sie stirbt, sollen die Gülten an Schwester Villiebe fallen, die dem Johanniterorden angehört. Stirbt aber Schwester Villiebe, gehen die zwei Pfund Gülten vollends in den Besitz der Johanniter über, ohne daß dagegen gerichtliche Einsprüche möglich sind. Ein Pfund soll dann zweimal jährlich zum Kauf von Fischen für die Ordensbrüder verwendet werden, und zwar zum Totengedenktag des Ritters Ulrich von Morschweiler und seiner Gattin und zu dem der Eltern von Ulrichs Frau. -- Zu weiblichen Angehörigen des Johanniterordens vgl.: LexMA, Bd. V, Artikel: Johanniter, Sp. 614: »Wie andere Orden bilden auch die J. einen weibl. Zweig aus, dessen Mitglieder aber keine karitativen Aufgaben wahrnahmen, sondern nach der Augustinusregel als Kanonissen in Klausur lebten.⟨ --