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Heilbronn

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    convent von oͤtenbach; priolin an hemma von Vre - 1291 März 28?
    (CAO, 1291-03-28) convent von oͤtenbach; priolin
    Die Priorin und der Konvent von Oetenbach beurkunden, daß ihnen Hemma von Uri um Gottes und ihre Seele willen 5 Pfund Pfennige übergeben hat, die sie in dem Haus, in dem Walter von Zimikon wohnt, angelegt haben. Sie verpflichten sich, den Schwestern von dem Zins jährlich 5 Schillinge Pfennige zur Aufbesserung ihrer Mahlzeit zu den Fronfasten der Pfingstzeit, am Jahrtag Hemmas, zukommen zu lassen. --
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    Albreht Von den ſelben gnaden Lantgreue zv Duringen; Gerhart Von gotes gnaden Ertzebiſchof dez heiligen ſtvles Von Meintze / oberiſter kantzeler dez heiligen riches / Vber Tutſche lant - 1291 März 26.
    (CAO, 1316-03-26) Albreht Von den ſelben gnaden Lantgreue zv Duringen; Gerhart Von gotes gnaden Ertzebiſchof dez heiligen ſtvles Von Meintze / oberiſter kantzeler dez heiligen riches / Vber Tutſche lant
    Erzbischof Gerhard von Mainz, Kanzler des Reiches für Deutschland, und Landgraf Albrecht von Thüringen beurkunden, daß sie auf ihre Lebenszeit ein Bündnis gegenseitiger Unterstützung gegen jeden, der ihnen an ihren Leuten und in ihren Ländern Schaden zufügen will, geschlossen haben. Gegen den Landgrafen Heinrich von Hessen gelten diese Abmachungen nicht. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihren Mannen, Dienstmannen und Leuten haben die beiden Aussteller zwei Kommissionen -- eine mit dem Wirkungskreis diesseits, die andere mit dem Wirkungskreis jenseits der Gera -- gebildet. Die erste Kommission besteht aus je 3 von den Ausstellern bestimmten namentlich genannten Männern, die zweite aus denselben 3 Mitgliedern, welche der Erzbischof für die erste bestimmte, und 2 Mitgliedern des Landgrafen. Die Vertragspartner verpflichten sich, einander mit aller Macht im Lande Thüringen auf eigene Kosten und Gefahr zu helfen. Bedarf ein Vertragspartner der Hilfe des anderen außerhalb Thüringens, so soll ihm dieser mit seiner ganzen Macht auf eigene Gefahr, aber auf Kosten dessen Zuzug leisten, von dem die Aufforderung zur Beistandsleistung ausging. Im Falle eines Krieges und Sieges sollen die Gefangenen im Verhältnis der Heerestärken geteilt werden; wird der feindliche Anführer gefangen, so soll ihn der zunächst kriegführende Partner behalten. Eroberte Burgen und Städte in Feindesland sollen geteilt werden. Eroberte Festen, die vorher einem Vertragspartner gehörten, fallen an diesen. Brandschatzungen rᷝ(gedinge) in dem Lande Thüringen werden geteilt, Brandschatzungen außerhalb Thüringens fallen an den, der den Kriegszug rᷝ(reite) unternimmt und die Kosten trägt. Wer den Vertrag bricht, soll meineidig, treu- und ehrlos sein. Fällt ein Mitglied aus der Kommission aus, so soll derjenige, der es eingesetzt hat, binnen zwei Monaten einen Ersatzmann stellen. --
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    Ratgeben der Stat ze Auſpurch - 1291 April 4.
    (CAO, 1316-04-04) Ratgeben der Stat ze Auſpurch
    Der Rat von Augsburg beurkundet, daß er den Streit zwischen dem Meister des Spitals und den Juden von Augsburg über ihre nahe beisammenliegenden Häuser -- das Badhaus der Juden [vgl. Nr. 1331] und das Backhaus des Spitals -- im Einverständnis mit den beiden Parteien geschlichtet hat, und zwar sollen die Juden die Wand des Backhauses ohne Schaden des Spitals benützen und jetzt und später, so oft es nötig wird, die Dachtraufe zwischen den beiden Häusern in einer Rinne fassen rᷝ(Nvͤſchen nach Schwäb. Wb. 4, 2088 eine Rinne machen) ohne Schaden des Spitals. Sollten die Häuser bis auf den Grund niederbrennen, so haben beide Parteien die gleichen Rechte wie früher. --
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    Eberhart ein Ritter von zimbern an ſweſter jrmegarten - 1291 März 25.
    (CAO, 1316-03-25) Eberhart ein Ritter von zimbern
    Ritter Eberhart von Zimmern beurkundet, daß der Grimme, seine Ehefrau und seine Kinder mit des Ausstellers und dessen Bruders Johannes Einverständnis 7½ [S. 606 Z. 12--14] der Lage nach beschriebene Morgen Ackerland, die der Steingrebe, der Schwager des Grimmen, diesem gegeben hatte, ihrer [der beiden Zimmerer] Dienerin, Schwester Irmegart, für 8½ Pfund Heller verkauft hat. Dieses Ackerland hat Schwester Irmegart mit Zustimmung der Brüder Zimmern zu einem Seelgerät nach ihrem Tode gestiftet, und zwar sollen die besten 5½ Morgen den Brüdern vom Deutschen Haus in Heilbronn, 1 Morgen dem ewigen Licht von St. Peter zu Wimpfen und 1 Morgen dem ewigen Licht von St. Pankratius in Böckingen übergeben werden. Diese Äcker kann Schwester Irmegart, wenn sie in Hungersnot gerät, versetzen oder verkaufen. Die 5½ Morgen hat sie vom Komtur des Deutschordenshauses in Heilbronn gegen einen Rekognitionszins von 1 Vierdung Wachs [an das Deutschordenshaus], Wachs im Werte von 2 Pfennig an St. Peter in Wimpfen und Wachs im Wert von 1 Pfennig an St. Pankratius in Böckingen, als Lehen erhalten. --
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    Johs von arguel - 1291 April 3.
    (CAO, 1316-04-03) Johs von arguel
    Der Basler Bürger Johann von Arguel beurkundet, daß ihm Peter Senftilin von Klein-Basel zwei im einzelnen [S. 609 Z. 19--23] mit ihren Zinsen angeführte Liegenschaften aufgegeben und ihn gebeten hat, damit das Gotteshaus in Wettingen zu belehnen. Dieser Bitte hat Johann entsprochen und Bruder Konrad von Grüningen, den Kellner des Klosters Wettingen zuhanden seines Klosters unter den gleichen Bedingungen mit den Liegenschaften belehnt. --
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    vlrich der Ganz von Medlich an vrouwen vn̄ den brudern von dē Devtſchen Havs dattz wien - 1291 März 30.
    (CAO, 1316-03-30) vlrich der Ganz von Medlich
    Ulrich der Ganz von Mödling beurkundet, daß er aus eigenem Entschluß und mit Einverständnis seiner Ehefrau Kunigunde, seiner Kinder Frau Agnes und Frau Katharine und seiner Verwandten die Wiese auf der Haide bei Guntramsdorf, für die ihm Heinrich von Gumpolzkirchen jährlich 40 Pfennige Pacht zahlt, für 12 Schillinge Wiener Pfennige, die er bereits erhalten hat, an die Brüder vom deutschen Haus in Wien mit demselben Recht, wie er sie hatte, verkauft hat. Ulrich verpflichtet sich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die Wiese vor allen Ansprüchen der Verwandten nach Landesrecht zu schützen. --
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    Gerdrvͦt; wernhart von Ruſpach an Goteſ- hovs / ze Nivmbvrch - 1291 März 25.
    (CAO, 1316-03-25) Gerdrvͦt; wernhart von Ruſpach
    Wernhart von Ruspach und seine Ehefrau Gertrud beurkunden, daß sie und ihre Kinder Chadolt, Wernhart. Hadmar und Alber ihr Eigentumsrecht auf 4 Lehen in Leiz, die die beiden Söhne des Falkensteiners Konrad und der verstorbene Paltram, der in Wien gelebt hatte, von ihnen [den Ausstellern] zu Lehen hatten, dem Gotteshaus in Klosterneuburg gegeben haben. Wernhart und Gertrud setzen dem Gotteshaus in Klosterneuburg sich selbst und alle ihre Kinder als Pfand rᷝ(ze rechtem ſcherm?) und dazu ihren Hof in Ruspach, den sie von ihrem Herrn, dem Herzog [Albrecht] von Österreich als Lehen empfangen haben, für die Durchführung der Bestimmungen der Schenkung. --
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    Convent von Oͤtenbach; Priorin an Sweſter Richi von vre - 1291 März 28?
    (CAO, 1291-03-28) Convent von Oͤtenbach; Priorin
    Die Priorin und der Konvent von Oetenbach beurkunden, daß ihnen Schwester Richi von Uri um Gottes und ihrer Seele willen 5 Pfund gegeben hat, welche in einem Gut angelegt sind. Davon verpflichten sie sich, ihr auf Lebenszeit jährlich 1 Scheffel Dinkel zu geben. Nach ihrem Tod soll von diesem Scheffel ihre Jahrzeit begangen werden. --
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    König Ludwig II. der Deutsche an Niederaltaich, Kloster, Abt Gozbald - 18.8.841
    (LBA, 13.11.1981) König Ludwig II. der Deutsche