Geographischer Ort Kloster Au am Inn
Kloster Au am Inn
Lade...
GND-ID
23 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 10 von 23
Urkunde 1298 Juli 20.(CAO, 1323-07-20)Diepolt von Mühlried beurkundet, daß er 3 Güter zu Langwaid, ein [Gut] zu Haunstetten und 60 Pfennige Regensburger Gülte aus einem Gut zu Langwaid an das Kloster Ilmmünster für 52 Pfund Münchener verkauft hat [unverständlich Bd. 4 S. 289 Z. 8: rᷝvnt vmb etliche minre; bei den sonst exakten Zahlenangaben erscheint uns »52 Pfund, etliche (Pfennige) weniger⟨ nicht wahrscheinlich. Die Lesung rᷝminre (HpSA. München) ist zweifelhaft, Wilhelms Lesung rᷝmúnze ganz abzulehnen]. Er hat dem Kloster die Güter als Eigentum überlassen und 4 [Bd. 4 S. 289 Z. 11-12] namentlich genannte Bürgen dafür gesetzt, daß er für das Gut als Eigen dem Recht entsprechend 10 Jahre und länger rᷝgewer sein wird. Stirbt einer der Bürgen in diesem Zeitraum, so wird er in Monatsfrist einen anderen ebenso guten stellen; andernfalls müssen 2 der Bürgen, die dazu aufgefordert werden, in Pfaffenhofen so lange Einlager halten, bis das geschehen ist. Einer der Bürgen, [Ulrich] der [Vogt] von Arnbach, darf für das Einlagern einen Ersatzmann stellen. --Urkunde 1298 Juli 15.(CAO, 1323-07-15)Heinrich der Schenke von Ittendorf beurkundet, daß er der Frau Mechthild, Witwe des Konrad Gottfried von Ravensburg, 62 Pfund und 3 [Pfund] und 8 Schillinge Konstanzer Münze schuldig ist. Diese Schuld ist durch Bürgschaft für Graf Rudolf von Werdenberg entstanden. Für 18 Pfund hat er ihr jährliche Einkünfte von 12 Scheffeln Kernen aus seiner Vogtei des Klosters Hofen gesetzt. Ein Drittel der restlichen Schuld wird er ihr, nach ihrem Tode ihren Erben, zu Martini 1298 entrichten, das zweite Drittel zum Walburgentag [1. Mai] 1299, das letzte Drittel zu Martini 1299. Dafür ist er selber mit 3 [Bd. 4 S. 285 Z. 21-22] genannten Männern Bürge und Schuldner rᷝ(angúlte). Erfolgt die Zahlung nicht termingerecht, so werden sie alle in einer öffentlichen Weinschenke in Ravensburg einlagern und vor der vollständigen Zahlung ohne Mechthilds Genehmigung nicht frei kommen. Will oder kann einer der Bürgen seine Verpflichtung nicht erfüllen, so soll er statt seiner einen anderen achtbaren Mann stellen, der Mechthild genehm ist. Beim Tode eines der Bürgen soll Heinrich ihr innerhalb von 14 Tagen einen anderen stellen, oder Mechthild bzw. ihre Erben können bis zur Gestellung des neuen Bürgens 2 Geiseln zum Einlagern auffordern. --Urkunde 1298 Juli 12.(CAO, 1323-07-12)Abt Eber von Zwettl beurkundet, daß Frau Sophie von Berchtoldsdorf als Seelgerätstiftung für ihre Mutter Sophie von Pottendorf und für andere Vorfahren dem Kloster Zwettl 40 Pfund Pfennige gestiftet hat. Dieses Geld hat der Abt mit Sophies Zustimmung und auf den Rat seines Konventes auf den dem Kloster gehörenden Hof zu rᷝgundramſdorf und auf das Haus des Klosters in Wien gelegt. Er verspricht der Ausstellerin, daß er und seine Nachfolger fürderhin am 1. Mai (Philipp und Jakob) für das Seelenheil ihrer Mutter dem Konvent aus dem Hof und aus dem Haus, in denen das Geld angelegt ist, eine vollständige Mahlzeit rᷝ(uolles diͤnſt) ausrichten werden. --Urkunde 1298 Juni 25 bis 28.(CAO, 1323-06-25)Marquard Scheck, Sohn Herrn Durings des Schecken, von Steyr, beurkundet, daß er und seine Ehefrau Alheid [auf ihre Ansprüche] auf den Weingarten zu [Kloster-]Neuburg verzichtet haben, den Herr Joseph von dem Kloster Garsten als Burgrecht besaß und der ihnen zugefallen war. Sie haben dem jetzigen Abt Ulrich von Garsten und dem Konvent versprochen, bei rechtmäßigen Ansprüchen auf den Weingarten, die der Klosner oder ein anderer ihrer Erben erheben könnten, gegenüber Abt und Konvent rᷝgewern zu sein. Marquard hat 3 [Bd. 4 S. 276 A/B: Z. 27-30] namentlich genannte Bürgen gestellt, die, falls er das obige Versprechen nicht einhält, innerhalb von 8 Tagen nach der Aufforderung des Abtes in einem Gasthaus in Steyr Einlager halten und nicht eher frei kommen sollen, bis die Ansprache auf den Weingarten beigelegt ist. -- A und B nicht von gleicher Hand, aber wörtlich übereinstimmend. Vgl. Corpus Nr. 3022. -- Linz OÖ. LA. (StfA. Garsten, 87 [A], 86 [B]). -- Druck (nach A): UBLoE. 4, 284 f. Nr. 306.Urkunde 1298 Juni 21.(CAO, 1323-06-21)Marquard von Alkofen beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Sophie und seiner Kinder seinen Hof Gräfling als freies Eigen, wie er ihm gehörte, mit allen Rechten dem Dominikanerinnenkloster Pettendorf gestiftet hat. Dies hat er für sein und seiner Vorfahren Seelenheil getan und auch wegen seiner Tochter Elsbet, die durch Gott und auf seine Bitte als Klosterschwester aufgenommen worden ist. -- Vgl. Corpus Nr. 2873. --Urkunde 1298 Juni 25.(CAO, 1323-06-25)Johannes Ederli, Sohn des verstorbenen Konrad Ederli, Bürger von Freiburg, beurkundet, daß er 3 [Bd. 4 S. 274 Z. 19-24] genau beschriebene Höfe in dem Dorf Munzingen mit allem Zubehör, dazu den Besitz und die Gülten, die er in dem Bann und in dem Dorf Munzingen hatte, deren Bewirtschafter und Inhaber mit ihren jährlichen Zinsleistungen [Bd. 4 S. 275 Z. 14-27] aufgezählt werden, sowie weiteren [Bd. 4 S. 274 Z. 29-32] genannten Besitz teilweise als Eigen, teilweise als Zinsbesitz rᷝ(erbe), mit allen dazugehörigen Rechten an Johannes Pittit den Hefenler, Bürger von Freiburg, für 150 Mark und ½ Vierdung lötiges Silber Freiburger Gewichtes verkauft hat. Von dem Verkauf nimmt er 2 [Bd. 4 S. 274 Z. 32] der Lage nach bezeichnete Jucharten Reben aus. Der Aussteller quittiert den Empfang des Silbers und hat dem Käufer das Gut aufgegeben und in seine Gewalt überantwortet. Das Gut, das jetzt nicht als Zinsbesitz rᷝ(erbe) verliehen ist, hat er ihm mit der Zusicherung gegeben, daß als Zins davon nicht mehr als 12 Schillinge Pfennige in den Fronhof, 2½ Schillinge als Visitationsgebühr rᷝ(wiſvnge), 5 Schillinge an die Kirche zu Munzingen, 6½ Schillinge als Vogtsteuer und sonstige Abgabe jährlich zu entrichten sind. Für darüber hinausgehende Abgaben wird er dem Käufer aufkommen. Ferner hat er ihm 1 Eimer Wein und 2 Schillinge, die von rᷝMarchſteineſ Acker [einem Teil des verkauften Besitzes] als Vogtsteuer zu geben sind, auf seine oben genannten beiden Rebstücke umgelegt. Wenn man aber die Abgabe davon nicht annehmen will, so soll Johannes Pittit sie [von jenem Acker] entrichten und sie auf den Rebstücken ersetzt erhalten. Die Rebstücke wird Johannes Ederli dann von ihm als Zinsbesitz rᷝ(erbe) empfangen. Ederli verspricht für sich und seine Erben, dem Johannes Pittit und dessen Erben für den oben genannten Besitz gegen jedermann dem Recht entsprechend rᷝwer zu sein, den Verkauf einzuhalten und niemals etwas dagegen zu unternehmen. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alle Rechtsmittel, mit denen der Verkauf oder die Urkunde angefochten werden könnte. --Urkunde 1298 Juni 21.(CAO, 1323-06-21)Ritter Hartmann, der Schenke von Wildegg, Vormund der Kinder seines verstorbenen Bruders Erkenfrid, des Truchsessen von Habsburg, beurkundet, daß die Kinder mit seiner Zustimmung und mit seiner Hand einen Hof zu Rinikon, der 17 Stücke einbringt, an Ulrich den Fischer, Bürger von Brugg, für 22½ Mark gutes Silber verkauft haben. Er hat für die noch unmündigen Kinder den Hof aufgegeben. Die Kinder haben das Silber erhalten. Hartmann als Vormund der Kinder besiegelt die Urkunde und hat gemeinsam mit den Kindern seinen Bruder, Propst Johannes von Zürich, gebeten, die Urkunde zu besiegeln. Johannes gibt eine entsprechende Erklärung ab. Die beiden Brüder [Johannes und Hartmann] haben ihren Neffen Erkenfrid aufgefordert, sein Siegel für sich und seine namentlich genannten 6 Geschwister an die Urkunde zu hängen. Erkenfrid gibt darüber eine Erklärung ab. -- Vgl. Corpus Nr. 2314, 2965. --Urkunde 1298 Juni 25 bis 28.(CAO, 1323-06-25)Marquard Scheck, Sohn Herrn Durings des Schecken, von Steyr, beurkundet, daß er und seine Ehefrau Alheid [auf ihre Ansprüche] auf den Weingarten zu [Kloster-]Neuburg verzichtet haben, den Herr Joseph von dem Kloster Garsten als Burgrecht besaß und der ihnen zugefallen war. Sie haben dem jetzigen Abt Ulrich von Garsten und dem Konvent versprochen, bei rechtmäßigen Ansprüchen auf den Weingarten, die der Klosner oder ein anderer ihrer Erben erheben könnten, gegenüber Abt und Konvent rᷝgewern zu sein. Marquard hat 3 [Bd. 4 S. 276 A/B: Z. 27-30] namentlich genannte Bürgen gestellt, die, falls er das obige Versprechen nicht einhält, innerhalb von 8 Tagen nach der Aufforderung des Abtes in einem Gasthaus in Steyr Einlager halten und nicht eher frei kommen sollen, bis die Ansprache auf den Weingarten beigelegt ist. -- A und B nicht von gleicher Hand, aber wörtlich übereinstimmend. Vgl. Corpus Nr. 3022. -- Linz OÖ. LA. (StfA. Garsten, 87 [A], 86 [B]). -- Druck (nach A): UBLoE. 4, 284 f. Nr. 306.Urkunde 1298 Juni 15.(CAO, 1323-06-15)Propst Ortwin und der Konvent von Au beurkunden, daß sie mit Seifrit dem Frauenberger von dem Hag Grundstücke getauscht haben, und zwar Eigenbesitz des Klosters zu Kirchdorf und zu Ast gegen einen Hof Seifrits zu Buch auf dem Buchrein. Diesen Hof werden Seifrit und seine Erben dem Kloster schützen. Ferner hat Seifrit einen Altar im Kreuzgang des Klosters Au gestiftet, auf dem er ½ Pfund Gülte Regensburger Pfennige zu rᷝgaltprunnen und eine Hufe zu rᷝzeideleren, die 6 Schillinge Münchener Pfennige einbringt, aufgegeben hat. Beides werden er und seine Erben schützen. Von den Pfennigen sind 60 für Lichter am Altar und ½ Pfund für den Konvent bestimmt. Allwöchentlich soll ihm zweimal an dem [gestifteten] Altar eine Messe gehalten werden, und zwar montags und freitags. --Urkunde 1298 Juni 29.(CAO, 1323-06-29)Es wird beurkundet, daß Ulrich der Urner von Luzern bei guter Gesundheit im [Stifts]kapitel zu Luzern vor Propst Bertold von Luzern und vor Ammann Walther von Luzern erschien und vor ihnen auf sein [Bd. 4 S. 278 Z. 14-15] der Lage nach beschriebenes Haus und auf den dahinter liegenden Keller, worauf früher 11 Schillinge Seelgerätsstiftung lagen, und auf einen Garten in dem rᷝMoſe, auf dem 1 Schilling Seelgerätsstiftung liegt, [die Kosten für den Unterhalt] eines ewigen Lichtes für die Zeit nach seinem Tode dem Stift ausgesetzt hat, wenn er es erübrigen kann. Außerdem hat er von seinem gesamten unbeweglichen und beweglichen Besitz alles, was er erübrigen kann, aus freien Stücken dem Stift bestimmt, ohne daß seine Erben oder irgend jemand dagegen Einspruch erheben können. --
- «
- 1 (current)
- 2
- 3
- »