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Horburg

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  • Urkunde
    [13. Jahrhundert]
    (CAO, 1225-01-01)
    In diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte der elsässischen Hofstatt Nothhal\ten festgelegt. Auf diesem Hof wird der Gerichtstag an dem Montag nach St. Martin [11. November] abgehalten. Sollte dies jedoch ein Feiertag sein, so verschiebt sich der Gerichtstermin um eine Woche. Die Äbtissin von Kloster Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.], die die Herrin dieses Hofes ist, hat mitten im Dorf Blienschweiler [Els.] einen Dinghof. Dort soll der Meier ansässig sein. Wenn jedoch der Meier mit dem Einverständnis der Äbtissin anderswo wohnt, so hat derjenige, der den Dinghof mit seinem eigenen Hausrat bewirtschaftet, dafür zu sorgen, daß der Meier und die Hüfner dort ordnungsgemäß ihre Sitzungen abhalten können. Es wird bestimmt, daß jeder, der sich auf diesem Hof aufhält, den Landfrieden einhalten soll. Um Diebe festzuhalten, die in diesem Bezirk gefangen werden, befindet sich auf dem genannten Hof auch ein Gefängnis. Derjenige, der sich auf diesem Hof aufhält, soll auch vom Banngewerf, der Abgabe an den Bannherrn, befreit sein. Wenn jemand aus Furcht vor dem gewaltsamen Zugriff eines Dritten auf diese Güter flieht, so soll er dort solange in Frieden gelassen werden, bis eine Klage gegen ihn erhoben oder er gerichtlich verfolgt wird. Wer einem so Geschützten dennoch einen Schaden zufügt, begeht einen Frevel, wofür dann ein Strafgeld von 30 Schillingen an den Bann\herrn zu entrichten ist. Der Gerichtstermin (rᷝding) ist den ortsansässigen Hüfnern sieben Tage im voraus anzusagen, wobei anderswo ansässige Hüfner über ihre Lehnsleute informiert werden sollen. Wenn die ortsfernen Hüfner keine Lehnsleute auf diesen Gütern haben, sind sie direkt zu benachrichtigen. Am Tag des Gerichtstermins soll der Meier den Hüfnern durch dreimaliges Ausrufen gebieten, sich zum rᷝding einzufinden, wobei die Wartezeit zwischen den einzelnen Aufrufen [Bd V, S. 586 Z. 11ff.] genau festgelegt wird. Das Strafgeld für Nichterscheinen beim Gerichtstag wird auf zwei Schillinge festgelegt. Erscheint die Äbtissin von Niedermünster persönlich zum Gerichtstermin, so hat der Meier dafür zu sorgen, daß ihre Pferde zur Bestallung auf die Hofstätten der Hüfner verteilt werden, wobei die Äbtissin die Kosten für die Futterversorgung der Tiere trägt. Sollte die Äbtissin von Gästen begleitet werden, so werden auch sie bei den Hüfnern untergebracht, wobei mit deren Pferden in gleicher Weise wie mit denen der Gastgeberin zu verfahren ist. Die Verköstigung der Gäste übernimmt die Äbtissin, wobei die übriggebliebenen Speisen -- bis auf die unangebrochenen Brote und Käseleiber -- bei den Herbergsgebern verbleiben. Am Gerichtstag soll der Meier den Hüfnern von den angefallenen Strafgeldern Wein, Brot, Nüsse und Käse in einer genau festgelegten Menge aushändigen. Fallen solche Strafgelder nicht an, werden die Lebensmittel aus der Kasse der Äbtissin finanziert. Die weiteren Bestimmungen betreffen eine zwölf Äcker große Wiese, die die Äbtissin bei diesem Ort besitzt. Es wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der in einem genauer beschriebenen Gebiet in der Gemeinde Hohenburg [b. Weissenberg, Els.] ansässig ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Knecht und eine Magd zur Unterstützung der Heuernte auf dieser Wiese zur Verfügung zu stellen hat; im dritten Jahr genügt dann nur eine Magd als Unterstützungskraft. Kann die Heuernte innerhalb des festgelegten Zeitraums, der die zwei Wochen um den Johannistag [24. Juni] umfaßt, nicht durchgeführt werden, so können sich die zur Unterstützung Verpflichteten straffrei dieser Aufgabe enthalten. Sollten die Gräben, die diese Wiese umgeben, wegen starker Regenfälle vollaufen, so sollen die erwähnten Arbeitskräfte nach Anweisung des Meiers die Gräben offenhalten. Zur Verköstigung der Fronarbeiter stellt die Äbtissin von Niedermünster Brot und Wein zur Verfügung, wobei die Brotmenge, die den Arbeitern zum Frühstück ausgehändigt werden soll, [S. 596 Z. 31 f.] aufs genaueste beschrieben wird. Die Kosten für die Heuernte trägt ebenfalls die Äbtissin. Sollten mehr Fronarbeiter zu diesen Arbeiten benötigt werden, so soll der Meier diese wie die übrigen auf seine Kosten mit Nahrungsmitteln versorgen. Die Äbtissin entschädigt ihn dafür durch eine [S. 596 Z. 35 ff.] genauer festgelegte Menge Roggen und Heu. Weiterhin umfaßt das Meiertum zwei Wiesen am Schlangenbach, die zwei Ohm Wein als Abgaben erbringen. Der Geistliche, der in dieser Gemeinde die Messe abhält, erhält 20 Wetterhufen Heu. Er muß jedoch dem Meier genaue Rechenschaft darüber ablegen, inwieweit diese Leistungen an ihn die Einkünfte der Äbtissin schmälern. Weiterhin werden die Abgaben an Brot, Wein und Käse, die der Geistliche an den Meier abzuführen hat, genau festgelegt [S. 596 Z. 40 f.]. Wenn die Hüfner ihre Abgabe an Wein vor St. Martin entrichten, so beläuft sich diese auf die mit dem Burgmaß festgelegte Menge. Auch trägt dann der Meier die Kosten für die Überführung der Weinabgabe. Lassen die Hüfner diesen Termin jedoch verstreichen, müssen sie zum einen selbst für die bei der Abgabe entstehenden Kosten geradestehen, andererseits vergrößert sich die zu entrichtende Weinmenge um ein genau festgelegtes Maß. Der Meier der Äbtissin soll ebenfalls der Vorsteher der Förster sein, mit denen er ein Kollegium von ins\gesamt acht Mitgliedern (rᷝehtewe) bildet. Sie sollen die Wälder hegen, die vormals zu Tagesburg [wohl Dagsburg b. Pfalzburg, Lothringen] gehörten und nun zu Bernstein [b. Schlettstadt, Els.] gehören, wobei das Holz von jedem achten geschlagenen Baum dem Kloster Niedermünster zusteht. Der Meier soll jeden Förster mit seinem Knecht und den Vorsteher mit seinen zwei Knechten am Sonntag nach St. Martin mit zwei gekochten und einem gebratenen Gericht sowie mit Wein, Brot und einer ganzen Rinderkeule versorgen. Und wenn die Förster an diesem Tag einen wilden Pfau sehen, so hat der Meier ihn für die Förster zu fangen, oder er muß ihn auf seine Kosten anderweitig besorgen.Weiterhin haben der Meier oder die Fronarbeiter der Äbtissin das Recht, zum Nutzen ihrer Herrin Holz in dem Wald zu schlagen. Letztlich wird bestimmt, daß der Meier dem Geistlichen an den Gerichtstagen den ihm zustehenden Unterhalt zukommen lassen soll. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert]
    (CAO, 1225-01-01)
    In diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte des elsässischen Hofes Bassen\heim festgelegt. Dieser Freihof, der sich in dem gleichen Rechtszustand wie der Hof bei Gertweiler [Els.] befindet, gehört einzig und allein zum Herrschaftsbereich des Herzogs von Schwaben. Sollte jemand auf diesen Hof fliehen, so frevelt jeder, der dem Fliehenden dorthin in böser Absicht folgt. Auf diesem Hof gilt das Zwing- und Bannrecht. Hier soll sich auch ein Gefängnis befinden, um Diebe festzuhalten. Sollte ein Beklagter persönlich dort vor Gericht erscheinen müssen, so hat der Bannherr diesen die erste Nacht bis zum Mittag des darauffolgenden Tages festzuhalten. Wenn an diesem Tag nicht über den Beschuldigten Gericht gehalten werden kann, so hat ihn der Bannherr dem Wirtschaftsverwalter (rᷝkelnere) und dessen Gerichtsdiener zu übergeben, die den Mann dann in der Weise behandeln sollen, wie es ihm seinem Vergehen gemäß gebührt. Der Gerichtsdiener soll dann vier Hüfner damit beauftragen, den Gefangenen des Nachts zu bewachen. Muß man ihn längere Zeit festhalten, so hat der Gerichtsdiener vier andere Hüfner zu seiner Bewachung abzustellen. Diese Prozedur wird bis zum Gerichtstermin fortgesetzt. Am Gerichtstag selbst soll der Wirtschaftsverwalter oder der Gerichtsdiener den Gefangenen am Tor des Hofes dem Bannherrn oder einem seiner Bevollmächtigten übergeben. Diese überführen ihn dann zum Gerichtsort, wo über ihn verhandelt wird. Kann die Gerichtssitzung an diesem Tag noch nicht durchgeführt werden, fällt der Gefangene wieder in die Zuständigkeit des Bannherrn, bis endgültig über ihn entschieden wird. Von der Strafleistung, die dem Verurteilten zur Wiedergutmachung seiner Schuld auferlegt wird, erhält die Äbtissin von Kloster Niedermünster [zu Colmar, Els.] die Hälfte und der Bannherr ein Drittel. Die gleiche Verteilung gilt für Bußleistungen, die zur Wiedergutmachung von Freveln erstattet werden müssen. Wenn der Bannherr seinen Anteil nicht persönlich einfordern will, muß der Wirtschaftsverwalter der Äbtissin dies für ihn tun. Verweigert dies der Wirtschaftsverwalter, kann der Bannherr diese Leistung von der Äbtissin einfordern, da es zu ihren Pflichten gehört. Weiterhin wird festgelegt, daß auf diesem Hof vier Nutztiere gehalten werden sollen: ein Pferd, ein Rind, ein Eber und ein Widder. Auch wenn diese Tiere irgendwelche Schäden anrichten, dürfen sie nicht verletzt werden, wenn man sie vom Ort des Schadens vertreibt. Zum Hof von Bassenheim gehören 21½ Hufen Land. Jede Hufe hat am St. Martinstag [11. November] eine Abgabe von sechs Schillingen weniger drei Pfennig zu erbringen, wobei die Hufe, die anderthalb mal so groß ist wie die anderen, soviel wie eine ganze Hufe zu entrichten hat. Dem Wirtschaftsverwalter obliegt es, zusammen mit zwei Hüfnern am St. Martinstag eine Sitzung abzuhalten, bei der er die Abgaben entgegennimmt. Diese Sitzung beginnt in der Frühe und endet mit Sonnenuntergang. Jeder Hüfner, der seine Abgaben an diesem Termin nicht entrichtet, muß eine Strafe zahlen, wenn ihn der Wirtschaftsverwalter nicht davon befreit. Die zwei Hüfner, die bei der Entgegennahme des Zinses helfen, sollen die Pfennige prüfen und bezeugen, wer seine Leistungen erbracht hat. Auch die Abgaben eines Menntages [Grundstück einer bestimmten Größe] bei Bindernheim [Els.], die sich auf sechs Pfennige belaufen, soll der Wirtschaftsverwalter mit den zwei Hüfnern einfordern [rᷝdrinken, Bd. V, S. 583 Z. 26, wohl im Sinne von »auf etwas drängen⟨, nicht »trinken⟨ im Sinne von »für Getränke bereitstellen⟨]. Der Wirtschaftsverwalter erhält von diesen Abgaben zehn Schillinge; die übrigen Pfennige soll er einfordern, soweit er es vermag. Der Wirtschaftsverwalter hat weiterhin die Pflicht, mit seinem Gerichtsdiener jährlich vier ordentliche und drei außerordentliche Gerichtstage (rᷝding bzw. rᷝbothſchefte) abzuhalten. Die Hüfner wählen am ersten dieser Gerichtstage nach dem St. Martinstag einen Bannwart. Wenn dieser dem Wirtschaftsverwalter nicht genehm ist, sollen die Hüfner bis zu drei weitere Kandidaten bestimmen, aus denen dann der Wirtschaftsverwalter den Bannwart nach seinem Gutdünken auswählt. Der Bannwart muß sechs vollgewichtige Pfennige als Abgabe an die Äbtissin entrichten. Die anderen drei Gerichtstage sollen Mitte Februar, Mitte Mai und schließlich nach der Heu- und Getreideernte durchgeführt werden. Der genaue Termin dieses letzten Gerichtstages soll den Hüfnern und Bannleuten angesagt werden, wenn die Äbtissin ihre Feldfrüchte zu begutachten wünscht. An diesem Tag klärt der Wirt\schaftsverwalter auch die zwischen Hüfnern oder Bannleuten angefallenen Rechtsangelegenheiten. Sollte einer der Hüfner zu diesen vier Gerichtsterminen nicht erscheinen und seine Abgaben nicht entrichten, wird ihm zum fünften Gerichtstag sein Gut durch den Vogt entzogen. Zum Erntebeginn hat der Wirtschaftsverwalter in einer [S. 583 Z. 36 f.] genauer beschriebenen Prozedur den Feldbann, d.h. ein Betretungsverbot für die Felder während der Erntezeit, zu verkünden. Die Roggenfelder verbleiben 14 Nächte, die Gerstenfelder drei Wochen in diesem Bann. Der Wirtschaftsverwalter muß denjenigen, der mehr Korn von den Feldern schneidet, als es ihm gemäß seines Pflugrechtes zusteht, von seinem Tun abhalten und die dafür festgesetzte Strafe von zwei Schillingen, die die Äbtissin erhält, verhängen. Ein nochmaliges Betreten fremder Felder bedeutet danach einen Frevel, wofür wiederum eine Bußleistung an die Äbtissin fällig wird. Der Besitzer von vierbeinigen Tieren, die während der Erntezeit auf die Felder laufen, muß fünf Schillinge Strafgeld zahlen, wovon die Äbtissin drei Schillinge erhält, der Rest aber der Bauernschaft zusteht. Sollte die Äbtissin Hilfskräfte für die Ernte benötigen, so darf kein Hüfner seine Arbeitskräfte während dieser Zeit für irgend eine andere Tätigkeit abstellen, bis der Wirtschaftsverwalter verkündet, daß der Äbtissin genügend Leute für die Ernte zur Verfügung stehen. Während die Äbtissin ihre Ernte einbringt, können auch die Hüfner im Dorf über ihre Felder den Feldbann verhängen, wenn sie es wünschen. Der Wirtschaftsverwalter soll sich zur Erntezeit zusammen mit seiner Frau auf dem Hof einfinden. Dort wird auch das Geerntete verbacken, soweit man dessen bedarf. Der Wirtschaftsverwalter sorgt für die ordnungsgemäße Ernte des Getreides der Äbtissin. Er muß sich deshalb jeden Tag früh, mittags und abends auf die Felder begeben und von dort eine genau festgesetzte Menge Roggen und Gerste einfah\ren, die er dann auf dem Gerüst zum Stapeln von Korngarben einzulagern hat. Dem Wirtschaftsverwalter, der das Ackerland der Äbtissin beaufsichtigt, gehört dann all das, was nach der Einfuhr der Ernte auf den Feldern übrigbleibt. Desweiteren kommt ihm der halbe Zehnt einer Hufe zu, die andere Hälfte dieses Zehnts erhält jedoch der Küster. Wenn die Äbtissin auf die Felder kommt, um ihre Feldfrüchte zu begutachten, muß ihr der Wirtschaftsverwalter ein Pfund Wachs, ein Pfund Gewürze (rᷝpheffereſ) und Fleisch im Wert von einem Schilling geben. Läßt die Äbtissin im Wald Holz schlagen, kann der Wirt\schaftsverwalter das Abfallholz behalten oder stattdessen einen Pfennig und die abgestorbenen Bäume einfordern. Ihm gehört auch alles im Walde, was von Brombeergestrüpp überwachsen ist. Der Wirtschaftsverwalter ist durch seinen Eid verpflichtet, den Wald des Klosters Niedermünster in diesem Gebiet zu hüten. Wenn es ihm oder einem seiner Bevollmächtigten gelingt, jemanden zu ergreifen, der widerrechtlich Holz schlägt, so hat er diesem ein Pfand abzunehmen. Der Aufgegriffene muß weiterhin geloben, mit der Äbtissin wegen der Begleichung ihres daraus entstandenen Schadens übereinzukommen. Wenn die Äbtissin ihren Hof besucht, müssen ihr die Hüfner ein Bett zur Verfügung stellen und ihre zwei Pferde mit Stroh und Heu versorgen. Den Knecht der Äbtissin haben die Hüfner mit einem Trinkgefäß und einem Tragetuch auszustatten. Während der Zeit, in der der Knecht auf dem Hof ißt, muß ein Hüfner nach den Pferden sehen. Wenn der Knecht jedoch zurückkehrt, gehört alles, was er in seinem Trinkgefäß und seinem Tragetuch heimbringt, dem Hüfner, der ihn untergebracht hat. Letzt\lich wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der seine leere Hofstätte bebauen möchte, fünf Stücke Bauholz erhält: eines für den Türsturz, eines für die Schwelle, eines für den Firstbalken und zwei für die Pfeiler. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert]
    (CAO, 1225-01-01)
    Der Anfang dieses insgesamt noch sehr umfangreichen Dokuments, in dem Rechte der elsäs\sischen Gemeinde Andolsheim festgehalten werden, ist verloren. Nach der Festlegung, daß der Meier ihnen [wohl den dort ansässigen Hüfnern], für eine nicht mehr zu bestimmende Leistung drei Baumstämme geben soll, zwei Kastanien- und einen Buchenholzstamm, folgen die Bestimmungen für die Förster, die an diesem Ort den Wald hegen. Die Förster sollen darauf achten, wer sich in diesem Holzschlag aufhält. Mit Ausnahme der Angehörigen des Gotteshauses [wohl zu Horburg, Els.] und der Hüfner sollen sie jeden, der dort unrechtmäßig angetroffen wird, festnehmen und ihm Pferde und Rinder pfänden. Sollten sich die Aufgegriffenen gegen die Pfändung wehren, ist der Vogt von Horburg zu verständigen, der die Frevler dann in der Weise, die ihm angemessen erscheint, pfänden soll, ohne daß es gegen diese Maßnahme eine Einspruchsmöglichkeit gibt. Die eingezogenen Pfänder sind auf dem Hof abzugeben, wo sich der Gepfändete dann, soweit er es vermag, mit dem Meier und dem Probst über die Rückgabe seines Besitzes zu verständigen hat. Versucht jemand, der in diesem Gehölz aufgegriffen wurde, zu fliehen und auf den öffentlichen Weg zu gelangen, sollen ihn die Förster verfolgen, bis er rᷝan die ſwanken [wohl die Waldgrenze] gelangt. Fassen sie ihn, bevor er das Gehölz verläßt, sollen sie ihm abnehmen, soviel sie wollen; gelingt es dem Frevler jedoch, aus dem Wald zu entkommen, müssen ihn die Förster ziehen lassen. Finden die Förster jedoch Angehörige oder Hüfner des Klosters St. Dionysios in dem Gehölz vor, so sollen sie ihnen das als Pfand abnehmen, was diese ihnen freiwillig geben. Kommt es zu einem solchen Vorfall, soll der Meier die Leute von St. Dionysios zum nächsten Gerichtstag einbestellen und ein Strafgeld von 30 Schillingen für ihr Vergehen festsetzen. Wenn die Förster den Wald das ganze Jahr über gehegt haben, soll sich der Probst zum Gerichtstag im Februar dorthin begeben und den Wald begutachten. Haben die Förster mißlich gewirtschaftet, müssen sie sich in die Gewalt des Probstes zu Leberan [Els.] begeben und dürfen diesen Ort nicht ohne seinen Willen verlassen. Wenn sie sich gegen diese Maßnahme wehren, wird sie der Herr von Horburg oder sein Vogt dazu zwingen. Vor Mittsommer [Johannistag, 24. Juni] soll ein Pflug, bestehend aus vier Ochsen, zwei Pferden und einem Fohlen, 14 Tage lang über Eigen- und Erbgüter ziehen, wobei jedoch die Kornfelder zu meiden sind. Um zu verhindern, daß das Vieh auf verbotenem Gebiet grast, hat der Knecht, der die Tiere hütet, einen Stock bei sich zu tragen, dessen Enden mit Eisenspitzen versehen sind. Das eine Ende des Stocks soll er sich während des Hütens auf seinen Fuß stellen und sein Kinn auf das andere Ende stützen, so daß ihn die Spitze sticht, wenn er einschläft, so daß er davon erwacht. Haben die Tiere genug gefressen, sind sie vom Knecht auf das Brachland zu treiben; denn wenn jemand danach das Vieh unberechtigterweise auf seiner Wiese vorfindet, muß diesem der Meier eine Entschädigung in Höhe von 30 Schillingen zahlen. Die folgenden Festlegungen des Dokuments betreffen die Hofstätten der Hüfner zu Andolsheim. Das Kastanienholz soll derart in seiner Verwendung eingeschränkt sein, daß es nur, wenn die Hüfner auf ihren Gehöften Holz benötigen, verteilt werden soll. In diesem Fall sollen der Meier oder der Probst 13 Stück Holz pro Hofstätte ausgeben, die für den Bau eines Bottichs Verwen\dung finden sollen. Die Häuser auf den Hofstätten der Hüfner sollen solcherart umzäunt sein, daß die Pferde des Freivogts [rᷝvrige voget] dort sicher untergebracht werden können, wenn er diesen Ort aufsucht, um die rechtlichen Angelegenheiten der Hüfner zu klären. Derjenige Hüfner, bei dem dann die Pferde untergebracht sind, hat die Tiere mit einer trockenen Stallung und einer sauberen Futterkrippe zu versorgen; einzig das Futter, das dem Vogt für seine Pferde angemessen erscheint, muß der Hüfner nicht zur Verfügung stellen. Dabei soll derart verfahren werden, daß der Hüfner den Schlüssel für die Pferdeställe dem Schildknecht zu übergeben hat: Werden die Tiere danach dort gestohlen, muß sie der Hüfner ersetzen; geschieht es davor, hat der Vogt den Schaden selbst zu tragen. Wenn einem Hüfner seine Hufe entzogen werden soll, was der Meier gemeinsam mit den anderen Hüfnern bezeugen können muß, soll sich der Freivogt von Horburg nach der Aufforderung des Meiers dorthin begeben und die Hufe einziehen. Die zwölf Reit- und Arbeitspferde, die der Vogt mit sich führt, hat dann der Meier zu versorgen; bringt er mehr Tiere mit sich, so trägt der Freivogt die Kosten selbst. Er erhält dafür vom Meier jeweils einen Betrag von fünf Schillingen. Wenn eine Hufe auf diese Weise eingezogen wurde, soll sie über Jahr und Tag brachliegen, ohne daß derjenige, dem sie entzogen wurde, oder der Meier sie betreten dürfen. Während dieser Jahresfrist hat der Hüfner, dem sein Land entzogen wurde, jedoch die Möglichkeit, mit dem Meier über die Rückgabe der Hufe zu verhandeln. Ist das Jahr vergangen, ohne daß es zu einer solchen Verhandlung kam, kann sie der Meier endgültig einziehen und dem Herrengut [freies, nicht zinsbares Grundeigentum] zuschlagen; der Hüfner hat das Land nun endgültig verloren. Stirbt einer der Hüfner, müssen seine Erben -- sofern sie sich im Lande befinden -- innerhalb von 30 Tagen dorthin kommen, um vom Meier das Recht an ihrem Erbe einzufordern. Der Meier soll den Erben dann mit dieser Hufe ausstatten, wenn sie von allen sonstigen Ansprüchen frei ist. Ist dies nicht der Fall, muß der Erbe mit dem Meier um Zins und Dinglöse, die auf dieser Hufe liegen, übereinkommen; erst dann soll er die Hufe erhalten. Sollte sich jedoch der Erbe außer Landes befinden, hat sich der Meier der betreffenden Hufe anzunehmen und sie für den Erben zu verwalten, bis dieser ins Land kommt. Sollten während dieser Zeit überschüssige Zinsen von der Hufe abfallen, kann sie der Meier behalten; sollte die Hufe jedoch nicht genügend Ertrag abwerfen, um die anfallenden Zinsen zu decken, soll der Meier den entsprechenden Betrag auf den Besitz aufschlagen, bis der Erbe ins Land kommt. Die Leute des Dorfes sollen am Palmsonntag [Sonntag vor Ostern] drei Bannwarte bestimmen, die die Aufsicht über die Felder führen. Hierbei soll ein Bannwart vom Fronhof gestellt werden; der zweite soll aus dem Gut von Norggazzen kommen und der dritte von dem Gut, das man rᷝdiu eigen nennt. Noch am selben Tag soll der Schultheiß den drei Männern die Bannwartschaft offiziell verleihen, wofür ihm die neuen Bannwarte einen Betrag von je einem Schilling zu entrichten haben. Der Schultheiß soll die Bannwarte auch unterstützen, wenn sie ihren Lohn einfordern. Dafür haben sie dann das Ackerland zu hüten, bis der erste Bann gemäht wird. Nach der Mahd des ersten Bannes können sie gemeinsam ihr Bannkorn einfordern: Von jedem Joch erhalten sie eine Garbe. Auch der letzte Teil der Urkunde ist schwer lesbar. Erhalten sind noch einige Bestimmungen, wie mit dem abgeernteten Getreide zu verfahren ist. --
  • Urkunde
    [13. Jahrhundert]
    (CAO, 1225-01-01)
    In diesem Weistum werden die Rechte der Äbtissin des Klosters Niedermünster [St. Odilien-berg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] festgehalten, die ihr zu Kagenheim und Sermersheim [Els.] zustehen. Auf beiden Höfen liegt die Gerichtsbarkeit [Zwing und Bann] in den Händen des Klosters. Wird jemand bis in die beiden Höfe verfolgt, soll er darin Frieden finden, und wer ihm in übler Absicht dorthin nachfolgt, wird bußpflichtig. Keiner der beiden Höfe hat Anspruch auf Frondienste oder Bußgelder. Auf jedem Hof soll es ein Gefängnis geben, in das Diebe eingeschlossen werden können. Wer vom Kloster auf einen dieser Höfe gesetzt wird, ist von allen Abgaben befreit. Dem Kloster steht auf beiden Höfen zur Erntezeit ein Pferd zu, zu dessen Versorgung der Bannwart an den vordersten Ackerstücken eine Last Korn und auf den Wiesen eine Last Gras zu schneiden hat. Richtet jemand einen Schaden an, so soll der Bannwart den Betreffenden auf dem vorgenannten Pferd einen Tag und eine Nacht verfolgen, und ihn, wenn möglich, zurückbringen, damit der Schaden entgolten werden kann. Der Äbtissin steht hier das Jahr hindurch ein Hirte zu. Zur Zeit der Eichelmast darf sie drei Tage früher als die Dorfleute 30 Schweine in den Wald schicken; danach sollen sie mit den übrigen gehen. Besitzt die Äbtissin keine Schweine, so darf sie ihr Weiderecht verkaufen, doch soll sie die Eicheln zunächst den Dorfleuten zu einem angemes\senen Preis anbieten; erst wenn diese ablehnen, kann sie anderweitig darüber verfügen. Ebenfalls steht der Äbtissin dort ein Eber zu, der von dem Hittenheimer Grenzstein [wohl Hüttenheim b. Erstein, Els.] bis zur Brücke am Hügel (rᷝvon Hittenheim lache vnze bivl ze brvke) ohne Schaden weiden darf, da beide Gemarkungen der Äbtissin unterstehen. Verursacht der Eber einen Schaden, soll er vertrieben werden. Wird das Tier dabei verletzt, wird eine Buße fällig. Desweiteren stehen der Äbtissin hier zwölf Rinder zu, die ohne Schaden an den Feldrainen weiden sollen. Die Bauern sollen einen Bannwart wählen. Stammt dieser aus Hohenburg [bei Weissenburg Els.], so muß er dafür nicht mehr als sechs vollwichtige (rᷝpfvndige) Pfennige bezahlen. Kommt er von auswärts, so soll er der Äbtissin ein angemessenes Angebot unterbreiten. Die Äbtissin soll in Sermersheim einen Förster einsetzen, der auch die Wiesen um die Kagenheimer Wege hegen soll. Für die Einzäunung ist der Bewirtschafter des Klosterhofs von Sermersheim zuständig. Wenn Zäune brechen, soll der Förster sie wieder aufstellen, und jedweden dabei angerichteten Schaden muß er der Äbtissin ersetzen. Für seinen Dienst soll man dem Förster ein Fuder Heu zuteilen. Des\gleichen verfügt die Äbtissin dort über eine Weingülte. Will diese jemand aus Hohenburg verwalten, so zahlt er nicht mehr als sechs vollwichtige Pfennige. Stammt der Käufer nicht von dort, so muß er ihr ein angemessenes Angebot unterbreiten. Der Verwalter soll sowohl roten als auch weißen Wein kaufen. Dieser soll von ehrbaren Leuten aus dem Dorf verkostet werden und anschließend nach deren Einschätzung zu solchen Preisen verkauft werden, wie man sie rᷝobenen und' nidenen [wohl im Ober- und Unterelsaß] zahlt. Verkauft er die Weine nicht, kann er sie selbst verwenden. Die Fischer der Äbtissin sollen in der Woche vor dem 8. September (rᷝvor unſerre vrowen meſ der ivngeren) drei Tage fischen und dabei von der rᷝſtaphelgrvͦbe zu [Nieder]münster aus bis zum Hittenheimer Forst ziehen. Fischt dort schon jemand, muß er aufhören und sie vorlassen, sonst wird ihm eine Buße auferlegt. Vom 15. Juli (rᷝſante Margreden meſ) an hält der Meier der Äbtissin zu Kagenheim und Sermersheim über einen Zeitraum von drei Wochen ohne Unterlaß die Gerichtstage ab; und Diebsbuße und die Buße an den Richter (rᷝwetthe) gehören der Äbtissin. Zur Erntezeit sollen sowohl die Äbtissin als auch der von Andolsheim [Kreis Colmar, Els.], wenn sie beide ihr Gut selbst bewirtschaften, die Fronarbeiter zu gleichen Teilen beanspruchen. Diese sollen einen Tag lang unentgeltlich beim Schneiden helfen und dafür das ihnen für die Arbeit zustehende Brot (rᷝahthe broth) erhalten. Bewirtschaftet einer von beiden sein Gut nicht, kann der andere allein über die Fronarbeiter verfügen, bewirtschaftet es keiner von beiden, so sind die Fronarbeiter frei. In diesem Fall haben dann beide das Recht auf den Kauf ihres Vorschnitts mit ihrem Geld. Für die Fronarbeiter gilt folgendes: Wer hier, also zu Kagenheim und Sermersheim, Wiesen und Weideplätze (rᷝwvnde und' weide) in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, wem auch immer er dient, einen Fronarbeiter zu stellen. Wer auf diesen Höfen nicht zum Gerichtstag (rᷝdinge) erscheint, muß zwei Schilling Pfennige Strafe zahlen. Zahlt er diese beim nachfolgenden außerordentlichen Gerichtstag (rᷝbothſchefte) nicht, muß er weitere zwei Schillinge bezahlen; und so weiter bei jedem ordentlichen und außerordentlichen Gerichtstag. Wer seine Abgaben nicht entrichtet, zahlt zwei Schillinge. Entrichtet er bis zum Jahresende weder den Zins noch die fällig gewordene Strafe und zahlt er sie auch nicht, bevor der Meier den Gerichtstag eröffnet, so soll man das Gut sofort oder so bald als möglich einziehen. Der Entzug des Gutes erfolgt jedoch nur dann, wenn der Meier und nach ihm zwei Hüfner den Frevel bezeugen können und wenn der Meier oder die Äbtissin dann dort einen anerkannten Vogt haben. Wer danach das Gut betritt, wird mit jedem Male bußpflichtig, wenn er es tut. Die Buße beträgt zu Kagenheim und Sermersheim 30 Schillinge. Verhilft der Vogt im vorgenannten Fall der Äbtissin nicht zu ihren Bußzahlungen, soll sie diese einklagen oder sich verschaffen, wo und wie sie es vermag. Der Hüfner, den der Meier bezichtigt, daß ihm sein Gut nicht gehörig bestellt sei, muß ihm dazu verhelfen, wenn er davon weiß, und dies beeiden. -- Die Urkunde stimmt mit Corpus-Nr. N 306 nahezu wörtlich überein. Möglicherweise handelt es sich um eine Abschrift, jedoch ohne Formular und Zeugenliste. --
  • Urkunde
    [13. Jahrhundert]
    (CAO, 1225-01-01)
    In dieser Urkunde werden die Rechte festgelegt, die auf dem Hof der Äbtissin des Klosters Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] gelten, der bei Frankenheim [Els.] außerhalb des Dorfes liegt. Zu diesem Hof gehören drei Hufen, von denen jede dreißig Äcker umfaßt. Jede dieser Hufen hat jährlich acht Viertel Roggen und drei Kapaune als Abgaben zu entrichten. Die Gerichtssitzung (rᷝding) auf diesem Hof wird am achten Tag nach St. Martin, also am 19. November, abgehalten. Wer von den Hüfnern an diesem Tag nicht auf dem Hof erscheint, muß zwei Schillinge Strafgeld zahlen. Das Korn und die Kapaune sind von den Hüfnern auf eigene Kosten zu St. Naboris [12. Juni] in Niedermünster zu übergeben. Wer von den Hüfnern die Abgaben zu diesem Gerichtstermin nicht abliefert, muß zwei Schillinge Pfennige entrichten. Dieses Strafgeld erhöht sich beim Nichterbringen der Abgaben alle 14 Tage um jeweils weitere zwei Schillinge. Werden die daraus resultierenden Schulden eines Hüfners zu groß, so soll ihm der Meier den Zutritt zu dem Gut verweigern. Betritt der Hüfner dann dennoch den Hof, so frevelt er, so oft er dies tut. Für jeden Frevel sind dann 30 Schillinge und ein Pfennig Strafe zu entrichten. Schließlich wird festgelegt, daß derjenige, der etwas von diesem Gut empfängt, ein Viertel Wein an den Meier abzuführen hat und an den Hüfner zwei [Viertel Wein]. --