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Urkunde frawe Adelheid an frawon von Zimmeren vnd dem Gotteſhus - 1295 Februar 22.(CAO, 1320-02-22) frawe AdelheidAdelheid, Ehefrau des Ritters Dietrich von Merkingen, beurkundet, daß sie das Gut zu Munningen, das Konrad der Lange bewirtschaftet, dem Frauenkloster Zimmern aufgegeben hat. Sie verzichtet auf alle Rechte, Morgengabe oder anderes Recht, die sie auf das Gut hat oder haben könnte. --Urkunde Otte von Evringſ- purech ſin getriwer dienær an Byſchof von Friſing - 1295 Februar 27 25 .(CAO, 1320-02-01) Otte von Evringſ- purech ſin getriwer dienærOtte von Eurasburg teilt seinem Lehnsherren, dem Bischof von Freising, mit, daß er den Zehnten in Hohenbrunn (die beiden Garben) an Dechant und Gotteshaus von St. Andreas in Freising verkauft hat. Er gibt das Lehen mit diesem Brief dem Bischof auf und bittet ihn, den Zehnten dem Gotteshaus von St. Andreas zu übereignen. -- Vgl. Corpus Nr. 2113. --Urkunde ſweſter Agnes div æptiſſin von obern Schoͤnnenvelt; Convent - 1295 Februar 24.(CAO, 1320-02-24) ſweſter Agnes div æptiſſin von obern Schoͤnnenvelt; ConventÄbtissin Agnes und der Konvent [des Klosters] Oberschönefeld beurkunden, daß Herr Konrad der Obermann, Bürger von Augsburg, seinen Töchtern Adelheid und Hiltgunt, Klosterfrauen in Oberschönefeld, 3 [Bd. 3 S. 326 Z. 16-17] näher bezeichnete halbe Hufen in Gessertshausen für ihre Lebzeiten gegeben hat. Nach dem Tod der einen soll es die andere haben. Nach beider Abscheiden wird der Besitz Eigentum des Klosters; doch sollen aus demselben Gute alljährlich zu Konrads Jahrzeit dem Konvent 2 Eimer guten Neckarweins verteilt werden. Unterbleibt das, verfallen alle 3 Güter dem Kloster Kaisheim. --Urkunde heinrich von Richen - 1295 Februar 20.(CAO, 1320-02-20) heinrich von RichenHeinrich von Reichen beurkundet, daß er wohlüberlegt seinen Hof in rᷝhvſern [Hausen?] und ein Gut in Reichen, das Konrad von Durheim bewirtschaftet, dem Marien- und Johannesaltar [des Klosters] Weihenberg gestiftet hat. Seine Erben sollen keine Ansprüche daran haben. Indessen sollen die Güter zu seinen Lebzeiten in seinem Besitz bleiben; die Erträge jedoch soll er nach seinem Ermessen frommen Zwecken zuwenden. Sollte er aber auch nur einen Schilling davon zu seinem eigenen Vorteil verwenden, so fallen die Güter sofort an das [Kloster] Weihenberg. --Urkunde Albrecht van Gotes gnaden Hertzog van Oſterich vnd van Steyr / Herre van Chrayn / van der Marich / vnd van Portenaw - 1295 Februar 22.(CAO, 1320-02-22) Albrecht van Gotes gnaden Hertzog van Oſterich vnd van Steyr / Herre van Chrayn / van der Marich / vnd van PortenawHerzog Albrecht [I.] von Österreich bestätigt die folgende, am 2. Februar 1295 getroffene Verkaufsabmachung zwischen dem [Dominikanerinnen-]Kloster Tulln und den Bürgern von Wien. Priorin Engelgut und der Konvent des Dominikanerinnenklosters Tulln verkaufen in Übereinstimmung und mit dem Rat ihrer Freunde ihr Haus an dem Kienmarkt in Wien mit der Kapelle, das vorher Berchtold dem Kamerer gehörte und das ihnen Bruder Konrad [von Tulln], der frühere Landschreiber in Österreich, gab, an 2 Wiener Bürger, Herrn Heinrich von der Neiß und Herrn Andreas, und alle ihre Erben. Die Kapelle erhalten sie zum Verleihen [als Eigentum], das Haus als Besitz im bisherigen Rechtszustand. Das haben die beiden Wiener teils bar mit 150 Pfund Pfennigen Wiener Münze, teils durch ein Burgrecht [an dem Hause] in Höhe von 25 Pfund abgegolten. Von dem Burgrecht des Hauses sollen sie dreimal im Jahr -- Weihnachten, am 24. April, am 29. September -- je ein Drittel entrichten, bis sie das Burgrecht allein [Bd. 3 S. 323 Z. 5 ist zu berichtigen: rᷝzaintzigen. Der Schreiber der Urkunde setzt häufig über rᷝi keinen Strich. Im allgemeinen ist rᷝi vor rᷝn jedoch (bis auf einige Fälle, so z. B. Z. 5) bezeichnet. Paläographisch ist rᷝin (ohne rᷝi-Strich) kaum von rᷝm zu unterscheiden] oder gemeinsam mit einem anderen Burgrecht ablösen wollen oder können. Doch müssen sie für je 1 Pfund des Burgrechtes 1 Pfund Gülten an einem Wiener Haus kaufen oder nachweisen, dessen Ertrag gesichert ist und dessen Steinbau ohne die Holzaufbauten auf 10 Pfund eingeschätzt wird. Wird aber das Mauerwerk auf 20 Pfund oder mehr taxiert, so werden die Nonnen 1 Pfund Gülten für je 10 Pfund [Burgrecht] annehmen, soweit der Ertrag des Hauses reicht. Um bei Kauf und Einschätzung solcher Häuser Unstimmigkeiten zu vermeiden, werden beide Vertragspartner je 2 Sachverständige benennen, die die für beide Teile bindende Abschätzung vornehmen werden. Im Notfall soll ein Übermann die Entscheidung treffen. Das Kloster wird sich an diese Abmachung über das Haus halten und [den beiden Käufern] nach Landes- und Wiener-Recht das Haus rᷝvreinn und rᷝſchermen; ebenso werden Kloster und Konvent bei Ansprache für das Haus den Bürgern rᷝschermen sein. -- Zum Verkaufsobjekt vgl. Corpus Nr. 1667, 1735, 1736. --Urkunde Bruͦder Berhtolt von Gepzenſtein der Comendûr dez Túſchenhuſes ze vrib ~g - 1295 Februar 23.(CAO, 1320-02-23) Bruͦder Berhtolt von Gepzenſtein der Comendûr dez Túſchenhuſes ze vrib ~gDer Deutschordenskomtur in Freiburg, Berthold von Gebsenstein, beurkundet, daß er mit Zustimmung aller Deutschordensbrüder in Freiburg die [Bd. 3 S. 325 Z. 1] näher bezeichnete Mühle in der Wiehre mit zugehörigen Rechten und Erträgen an den Ritter Bilgerin von Husen und alle seine Erben für 55 Mark Silbers verkauft hat. Berthold hat die Summe erhalten und für das Ordenshaus angelegt. Er versichert, daß [der Verkauf] mit dem Einverständnis des Landkomturs Egelwart von Sulz geschehen ist, der dies bestätigt. --Urkunde Hainrich - bruͦder - genant die Thuͤrſen von liechtenuels; Haug - 1295 Februar 24.(CAO, 1320-02-24) Hainrich - bruͦder - genant die Thuͤrſen von liechtenuels; HaugDie Brüder Haug und Heinrich, genannt die Tursen von Lichtenfels, beurkunden, daß mit ihrer Zustimmung eine Abmachung zwischen Abt Bertold von Heiligenkreuz einerseits und Murrel, dem Dienstmann Konrads von Botendorf, andererseits um eine [Bd. 3 S. 325 Z. 21] näher bezeichnete Weide Murrels getroffen wurde. Da ihnen das Eigentumsrecht daran und an den übrigen dortigen Besitzungen Murrels, die er als Lehen von ihnen hat, zusteht, haben sie Abt und Konvent von Heiligenkreuz die Eigentumsrechte an der Weide und dem übrigen Lehensbesitz [Murrels] im Tausch aufgegeben. Dafür haben sie von Abt und Konvent ein halbes Lehen am Wartberg bei Eggenburg erhalten, das alljährlich ½ Pfund und 10 Pfennige Wiener dient. Die Aussteller wie Abt und Konvent werden die getauschten Besitzungen nach Landesrecht gegenseitig rᷝſchermin. --Urkunde purger von ſtain an ſamnunge von lienveld; Apt herm Alber - 1295 Februar 24.(CAO, 1320-02-24) purger von ſtainDie Bürger[-Gemeinde] von Stein beurkundet, daß mit ihrer Kenntnis ihr Bürger Heinrich der Sevelder einen Hof in rᷝStrezing an Abt Alber und den Konvent von Lilienfeld für 22 Pfund verkauft hat, dazu ein Burgrecht von 7 Schillingen Pfennigen, das ebenfalls in rᷝStrezing liegt und mit dem Hof Heinrichs Lehen zunächst von Hertnid von Stadeck, dann von Leutold von Kuenring gewesen ist. Er hat den Betrag erhalten und wird das Gut vor allen [Ansprüchen seiner] Verwandten und Erben nach Landesrecht rᷝſchermen. --Urkunde 1295 Februar 22.(CAO, 1320-02-22)Es wird beurkundet, daß die Freiburger Bürger Burkart von Tottikofen, der Zilige, Johannes der Stroufer und Rudolf der Soler [Bd. 3 S. 324 Z. 16-17] näher bezeichneten Besitz, Garten und Häuser in Freiburg, Eigentum des verstorbenen Freiburger Bürgers Heinrich Wolleb, als Vormund der Kinder des Verstorbenen dem Heiliggeistspital in Freiburg für 90 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes verkauft haben. Die Bürger und die Kinder haben die Summe vollständig erhalten. Die Bürger haben dem Spital die genannten Besitzungen unter der Gerichtslaube in öffentlicher Verhandlung ausgefertigt. Vor dem Gericht sagten 7 [Bd. 3 S. 324 Z. 26-27] genannte väterliche und mütterliche Verwandte der Kinder, daß den Kindern mit dem Verkauf am besten gedient sei. Die Kinder selbst, Nikolaus der Scherpfer, Wolleb und Konrad, Rudolf und Heinrich haben dem Spital den Besitz vor dem Gericht aufgegeben. --Urkunde graue Egene von Furſtenberg an burgeren zu vilingen - 1295 Februar 20.(CAO, 1320-02-20) graue Egene von FurſtenbergGraf Egen von Fürstenberg beurkundet, daß der Streit zwischen seinen Bürgern von Villingen einerseits und den Minoriten der gleichen Stadt andererseits geschlichtet ist. 1) Egen und seine Bürger sollen dem Minoritenprovinzial den von ihnen gefangenen Minoriten Bruder Burkhard bedingungslos ausliefern. Doch hat der Provinzial dem Grafen zu Ehren versprochen, Bruder Burkhard ein Jahr nach der Auslieferung freizulassen, wenn der Graf darum bittet und Burkhard schwört, das Provinzialgebiet innerhalb Monatsfrist zu verlassen und niemals dorthin zurückzukehren. Bricht Burkhard den Eid und kehrt er zurück, so sollen der Graf und die Villinger ihn fangen helfen und den Minoriten ausliefern. 2) Da einige Bürger von Schaffhausen zu Villingen wegen der Brüder gekränkt worden sind und der Provinzial nicht verhandeln wollte, ehe die Kränkungen verglichen sind, sollen sich die Villinger bei den Gekränkten und deren Freunden um Versöhnung bemühen und danach streben, daß diese sowie Schultheiß und Rat von Schaffhausen den Provinzial dazu bewegen, daß er die im Dienst des Ordens erlittenen Kränkungen verzeiht. 3) Alle Villinger, Männer wie Frauen, die die Brüder angegriffen oder deren Türen aufgebrochen oder sonst Schaden getan haben, sollen, wenn sie vom Guardian dem Rat benannt werden und sich nicht rechtfertigen können, an 3 Sonntagen in der gegenwärtigen Fastenzeit öffentlich während des Hochamtes in Prozession zweimal um die Stadtkirche und zweimal um die Klosterkirche gehen, die Männer barfuß und im Hemde mit Ruten in der Hand, womit sie der die Messe singende Priester schlagen soll, die Frauen aber sollen barhaupt und mit aufgelösten Haaren und barfuß zur gleichen Zeit dieselben Bußumgänge machen. 4) Aus besonderem Entgegenkommen hat der Provinzial 5 [Bd. 3 S. 322 Z. 2-4] namentlich genannte Männer zur Berichtigung und Festetzung des den Brüdern zugefügten Schadens ernannt. Diese werden nach ihren Eindrücken die Bußforderung der Brüder festsetzen. 5) Da aber soviele Leute öffentlich oder heimlich durch diese Untaten den [Kirchen-] Bann verschuldet haben, soll der Rat alle, die nach den Angaben der Brüder den Bann verdient haben, zwingen, dem Gottesdienst und der Kirche fernzubleiben, bis der Bischof von Konstanz sie nach den Unterlagen der Brüder und der Bürger für schuldig oder unschuldig erklärt. --