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Aschaffenburg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Als des Marschalls Mutter, Schwester Lugard von Hünenburg [Ruine sö. Lützelstein], in das Franziskanerinnenkloster [zu Straßburg] aufgenommen wurde, gaben ihr ihre Kinder ein Gut im Bann bei Erstein [an der Ill, südl. Straßburg] in Höhe von 100 Viertel Gülten mit. Das war ihr Wittum. Dafür verzichtet sie auf alles, was ihr an unbeweglichem und beweglichem Besitz von dem verstorbenen Marschall zukommen sollte, sowohl auf das, was sie ihm zugebracht hatte, als auch auf den Teil des gemeinsam gewonnenen Bezitzes, den sie hätte erben sollen. Von dem Ersteiner Gut gab sie dem Kloster 50 Viertel Gülten, die anderen 50 löste das Kloster für 60 Mark Silber von ihren Kindern aus. Dafür verpflichteten sich ihre Söhne, Herr Walther der Schultheiß und Herr Eberhart der Marschall, rᷝez [daz Gut] dem Kloster künftig zu rᷝweren. Da verschiedene ihrer Geschwister damals noch nicht großjährig waren, gaben die [beiden Brüder] dem Kloster Brief und Siegel darüber, daß sie dem Kloster das Gut schützen und frei machen werden, falls es diesem angesprochen wird. Das hat Eberhart der Marschall dem Kloster seitdem oft [mündlich] bestätigt, sowohl daß er das Kloster rᷝweren soll als auch daß er die 60 Mark für sich und seine Geschwister erhalten hat. -- Zur Datierung: Das UB. Straßburg Bd. 1, S. 286 Anm. 1 zu Nr. 376, datiert das Pergamentblatt auf ⟨2. Hälfte 13. Jahrhundert⟨. Die Entstehungszeit läßt sich noch etwas genauer bestimmen. Von den beiden Ausstellern der lateinischen Urkunde von 1253 Oktober 3 scheint nur noch Eberhart am Leben zu sein. Walther ist letztmalig 1259 März 13 (UB. Straßburg Bd. 1 Nr. 435), Eberhart 1279 Januar 31 (UB. Straßburg 3 Nr. 116) belegt. Zwischen 1259 und 1279 [?] dürfte also diese Notiz des Klosters angefertigt sein. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Ulrich von Kaysersberg [nw. Colmar] beurkundet, daß er seiner Schwester Sophie, Nonne im Dominikanerinnenkloster Schlettstadt, das rᷝvon ſyle genannt wird [vgl. dazu RegBiStraßburg 2, 168 f. Nr. 1550], einen Rebacker zu Ellenweiler [Dorf bei Rappoltsweiler], der rᷝwanbeſcher Acker genannt wird, gegeben hat. Nach Sophies Tod soll der Acker Schwester Anna von Hunaweiler [Krs. Rappoltsweiler] und Schwester Ellen rᷝpheffin gehören; diese sollen zu ihren Lebzeiten davon als Jahrzeit für Ulrich, dessen Vater und Mutter dem Konvent 1 Pfund Baseler für Fisch und Wein auf den Tisch geben. Nach dem Tod der 3 Schwestern soll der Acker allein für die Seelen dienen. Das Kloster soll davon die Jahrzeit Ulrichs, seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders Hesse begehen. Die jährlichen Einkünfte des Ackers sollen in 3 Teile geteilt und für die 3 [!] Jahrzeiten verwendet werden. -- Zur Datierung: Johannes Herzog läßt sich 1292 Februar 2 (Corpus Nr. 1532) nachweisen; 1299 März 24 (Corpus Nr. 3279) wird er als tot erwähnt. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Zu Niederhausbergen [nw. Straßburg] haben die Reuerinnen 1 Haus und 1 dabeiliegendes Höfchen, deren Lage [Bd. 4 S. 618 Z. 28-29] beschrieben wird, für 5 Schillinge und 2 Pfund Straßburger von Nikolaus, des Steinmetzen Sohn, gekauft. Künftig soll man [davon] alljährlich zu Martini 6 Schillinge Zins zahlen. Diesen Zins soll Schwester Berchte von Renchen erhalten. Nach ihrem Tode soll man den Zins am 19. Mai, der Jahrzeit ihres Bruders Peter, dem Konvent zur Mahlzeit geben. Peters Jahrzeit soll mit einer Messe begangen werden. -- Eine genaue Datierung mit Hilfe der in der Urkunde genannten Personen, Institutionen und Örtlichkeiten war uns leider nicht möglich. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Irmin von Winzenheim und Gerin von Bebelnheim [n. Colmar], 2 demütige Schwestern, beurkunden, daß sie für ihr Seelenheil und für den Lohn des ewigen Lebens 1[Bd. 4 S. 619 Z. 22-23] der Lage nach genau bezeichnetes Rebstück im Bann zu Reichenweier für die Zeit nach ihrem Tode an Priorin und Konvent des Frauenklosters Unterlinden zu Colmar gegeben haben. Dieses Rebstück wurde von Konrad von rᷝErlach für 12 Pfund gekauft, die sie mit ihrer Hände Arbeit verdient hatten. Wenn eine der beiden stirbt, so sollen die Nonnen zu deren Jahrzeit für alle Zeiten 12 Schillinge [zum Ankauf] von Fisch oder von anderer Kost, die ihnen am liebsten ist, in die Küche geben. Wenn dies am Tage der Jahrzeit nicht möglich ist, so sollen sie es möglichst bald nachholen. Nach dem Tode der anderen soll für sie dasselbe geschehen. Irmin hat ihnen ferner noch einen Acker Reben zu Winzenheim [w. Colmar] gestiftet von dem man nach ihrem Tode den Nonnen weitere 12 Schillinge [unter den gleichen Bedingungen] geben soll. Die 2 Viertel Gülte, die der Konvent an Gerin als Leibgedinge gibt, überläßt diese naeh ihrem Tode ebenfalls den Nonnen, damit sie um so eifriger ihrer Seele gedenken mögen. -- Zur Datierung: Von Ingold in den Mitt. Elsaß (2. F., Bd. 18, 1897, S. 240 Nr. 121) mit »13.Jahrhundert⟨ datiert. Weitere Gesichtspunkte können wir nicht beibringen. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Die Gebrüder Sifrit, Konrad und Ernst von dem rᷝNuͦwinhus [Neuenhaus, welches?] beurkunden, daß sie dem Dekan und dem Kapitel des Stiftes zu Aschaffenburg 20 Pfund Haller als Seelgerät für ihren verstorbenen Bruder Hermann schuldig waren, der dort Kanonikus war. Sie haben dafür alljährlich 4 Malter Korngülte zur Erntezeit versprochen, die so lange von ihrem Gut in Selbold [östl. Hanau] gegeben werden sollen, bis sie die 20 Pfund Haller gezahlt haben. Dann soll ihr Gut frei sein, und das Stift soll ihnen die Urkunde zurückgeben. Wenn einer oder zwei von ihnen Geld haben und ihren Anteil zu irgendeinem Termin vor der Ernte auslösen wollen, so soll man ihnen [ihren Anteil] an dem Gut für frei erklären, und die Stiftsherren sollen ihnen zur Bestätigung darüber eine Urkunde ausstellen. -- Datierung des Stadt- und Stiftsarchivs Aschaffenburg: 13./14. Jahrhundert (nur nach paläographischen Gesichtspunkten). Uns scheint vor allem gegen eine Datierung »13. Jahrhundert⟨ zu sprechen, daß weder aus Gelnhausen noch aus Aschaffenburg sicher datierte deutsche Urkunden vor 1300 vorliegen. --
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    Urkunde
    Erzbistum Mainz, Erzbischof Heinrich III. an Bellersheim, Johann von (Ritter) - 13.4.1341
    (LBA, 12.10.1984) Erzbistum Mainz, Erzbischof Heinrich III.
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    Urkunde
    Erzbistum Mainz, Erzbischof Siegfried III. an Eschwege, Heiliggeisthospital - 18.7.1236
    (LBA, 02.02.1982) Erzbistum Mainz, Erzbischof Siegfried III.
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Burkard von Geroldseck stellt mit Zustimmung seines Bruders Robin, mit dem er gemeinsam Vormund und Pfleger von Walram und Gobert, der Kinder ihres verstorbenen Bruders Walram, ist, eine Corpus Nr. 3570 fast gleichlautende Urkunde über die Freiung ihres Anteils der Stadt Maursmünster aus. Einzige wichtige Abweichung: In Punkt 7 wird das Kontingent, das den Verwandten der Aussteller im Umkreis von 6 Meilen zu leisten ist, auf 10 Berittene festgesetzt (Corpus Nr. 3570: 5 Berittene). Alles übrige sind unwesentliche Textvarianten. -- Zur Datierung der beiden Urkunden Corpus Nr. 3570 und Nr. 3571: Beide Urkunden dürften etwa gleichzeitig ausgestellt sein. Damit gewinnen wir einen terminus ante quem und einen terminus post quem. Simon II. von Geroldseck und dessen Bruder Walraf sind 1294 Oktober 8 (vgl. RegBiStraßburg 2 Nr. 2357) nicht mehr am Leben. Walram II., Burkards VI. Bruder, der in Corpus Nr. 3571 tot ist, wird urkundlich zuletzt 1287 August 29 (RegBiStraßhurg 2 Nr. 2222) genannt. Beide Urkunden dürften also »zwischen 1287 August 29 und 1294 Oktober 10⟨ annähernd richtig datiert sein. Bezweifelt man aber die gleichzeitige Ausfertigung, so bleibt für Simons Urkunde der terminus ante quem bestehen, für Burkards der terminus post quem. Für die beiden Neffen Gobert und Walram wird Burkard in Corpus Nr. 3571 als Vormund bezeichnet. 1303 September 22 (RegBiStraßburg 2 Nr. 2577) verkauft Gobert selbständig Rechte in Hördt an Burkard. 1303 ist also Gobert voll rechtsfähig, nicht aber in der Urkunde Corpus Nr. 3571. Eine Datierung vor 1300 ist also auch dann sehr wahrscheinlich. --
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    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Simund von Geroldseck beurkundet, daß er für sich, seine Erben und seine anderen Nachkommen mit Zustimmung und Rat des Bischofs von Metz, von dem er gemeinsam mit seinem Bruder Walraf und seinen Vettern die Stadt Maursmünster [B. Zabern] zu Lehen hat, und [mit Zustimmung] seiner Verwandten und [Standes-]Genossen seinen Anteil an der Stadt Maursmünster innerhalb und außerhalb der Mauern mit dem Bann und allem Zubehör - Leuten, unbeweglichem und beweglichem Besitz, Häusern, Höfen oder Hofstätten - mit einem den Bürgern und der Stadt geleisteten Eid freit und mit dieser Urkunde gefreit hat. Diese rᷝfriheit soll dem Kloster zu Maursmünster, dessen Ämtern oder Amtleuten kein Recht und keinen Besitz beeinträchtigen, und es sollen dem Kloster, dessen Ämtern und Amtleuten alle Rechte, die es vor der Freiung besaß, erhalten bleiben, so wie es in seinen [des Klosters] Urkunden steht und wie man im Dinghof urteilt. [Die Freiung entspricht dem], was die darüber lateinisch ausgestellte Urkunde besagt: 1) Jeder Bürger, der 25 Jahre alt ist oder älter, der in Simunds Teil der Stadt wohnt oder dorthin zieht und der 12 Pfund oder mehr besitzt, soll ihm und seinen Erben oder Nachkommen alljährlich zu Martini 4 Schillinge gängiger Straßburger Pfennige und 1/4 Hafer und 2 Hühner entrichten. Wer weniger als 12 Pfund hat, soll 1/4 Hafer und 2 Hühner geben und ihm, seinen Erben oder seinen Nachkommen sonst zu keiner Dienstleistung oder Abgabe verpflichtet sein, es sei denn, jemand tut es freiwillig. 2) Alle Bußen rᷝ(beſerungen) und Strafgelder rᷝ(vreuel), die künftig in seinem Teil der Stadt und darum herum, so wie er sie rᷝgefriet hat, von seinen Leuten oder von anderen anfallen, sollen er, seine Erben oder Nachkommen einnehmen, so weit sie ihm gehören, doch so, daß dem Kloster und seinen Amtleuten alles Recht gewahrt bleibt. Wenn ein Bürger oder ein anderer Anklage erhebt, ihm seien Ärger oder Beschimpfung mit Wort oder Tat widerfahren, so soll man dies ihm [dem Grafen], seinen Erben oder Nachkommen und dem Gericht büßen, so wie es nach Art der Tat festgesetzt wird. Doch soll das Gericht des Klosters an seinem Recht nicht heeinträchtigt werden. Der, der Anklage erhoben hat, soll keine Buße erhalten. Alle übrigen Bußen, die weder dem Kloster, noch dessen Amtleuten, noch den Vögten zustehen, sollen an seinen Teil der Stadt fallen und nach Beschluß und Rat der Bürger und Schöffen mit Zustimmung der Herren angelegt und verwendet werden. 3) Die Bürger, die in der Freiung ansässig sind, sollen berechtigt sein, mit Simunds, seiner Erben oder seiner Nachkommen Rat Verordnungen zu treffen rᷝ(uf ze ſetzenne), die ihnen und der Stadt angemessen und nützlich sind und die sie ohne Schädigung Fremder treffen können. 4) Den Bürgern und den Leuten soll alles Recht, das sie innerhalb oder außerhalb der Stadt an Bann, an Weiden oder an anderen Dingen besaßen, bestehen bleiben, sofern sie nicht selbst zum Vorteil ihrer Stadt oder zum Nutzen der Freiung etwas anderes festsetzen. 5) Die Bürger und die Stadt sollen gegenüber Simund, dessen Erben und Nachkommen zu keinem Kriegszug oder Aufgebot gegen ihren Willen verpflichtet sein, außer wenn es gilt, Simund, seine Leute oder die Bürger selbst zu schützen. Dann sollen alle, die dazu tauglich sind, ohne Widerspruch mit ihm ausziehen. Wenn er mit einem allgemeinen Aufgebot seinen Herren oder seinen Verwandten rᷝ(frúnden) helfen wollte, die ihm auch helfen würden, wenn es ihn und die Stadt beträfe, so liegt die Entscheidung bei den Schöffen, die der Freiung vorstehen und mit Simunds, seiner Erben oder seiner Nachkommen Zustimmung gewählt sind. Was die Schöffen oder deren Mehrheit wegen des Aufgebots bestimmen, das soll für die Stadt und die Bürger bindend sein. 6) Man soll nach Bedarf alljährlich mit seinem, seiner Erben oder seiner Nachkommen Rat und Zustimmung neue Schöffen wählen, die ihm oder dem jeweiligen Stadtherrn schwören sollen, sein Ansehen und das der Stadt zu wahren und zu bessern. Will jemand, der zum Schöffen gewählt ist, das [Amt] nicht übernehmen, so sollen ihn die Herren dazu zwingen. 7) Wenn Simund, seine Erben oder seine Nachkommen ihren Verwandten im Umkreis von 6 Meilen helfen wollen, dann soll ihnen die Stadt 5 Berittene stellen oder mehr, je nach Beschluß der amtierenden Schöffen oder deren Mehrheit. Darüber hinaus soll er sie nicht zwingen, es sei denn, sie tun es freiwillig. 8) Wenn Simund, seine Erben oder seine Nachkommen in die Stadt kommen, um Hof zu halten oder zu Verteidigungszwecken rᷝ(lantwer) oder aus anderen Gründen, so sollen die Stadt und die Leute ihm in ihren Häusern Stall, Stroh und Betten zur Verfügung stellen, wenn er es verlangt. Was er darüber hinaus beansprucht, soll er zum üblichen Preis bezahlen. 9) Wenn seine Leute, wo sie auch [ansässig] sind, mit Ausnahme seiner rᷝgotzlehen-Leute [geborene Eigenleute, deren Abhängigkeit nicht auf Lehenrecht oder Übertragung beruht; vgl. Rwb. 4, Sp. 1030], in der Stadt Bürger werden wollen, so soll man sie [als Bürger] aufnehmen; doch sollen sie ihm mit Abgaben und Diensten in dem Umfang dienstbar bleiben wie vorher, ehe sie Bürger wurden, weil sie es aus Armut tun können, sind aber von der Abgabe frei, die sie ihm in der Stadt zu entrichten hätten, bis auf das, was die Stadt angeht. Diese Bestimmung gilt für sie zu ihren Lebzeiten. Nach ihrem Tode sollen ihre Kinder, die in der Stadt bleiben wollen, ihm, seinen Erben und seinen Nachkommen zu den Leistungen verpflichtet sein wie andere Bürger, dafür aber von den Verpflichtungen ihrer Väter frei sein. Wenn eines der Kinder aus der Stadt zieht, so soll es [wieder] so dienstbar sein wie andere Dorfbewohner. Die Freiung soll davor nicht schützen. Kehrt er wieder in die Stadt zurück, so tritt er wieder in den Genuß der Freiung und in die Verpflichtungen wie jeder andere Bürger ein. Wenn ein Schaffner Simunds oder seiner Nachkommen Bürger werden will, so darf er nicht ohne Zustimmung Simunds oder seiner Nachkommen aufgenommen werden. Wenn Simund, seine Erben oder seine Nachkommen einen Bürger aus der Stadt mit dessen Einverständnis zum Schaffner oder zu einem anderen Amtmann machen will, und es kommt mit diesem wegen der Abrechnung oder aus anderen Gründen zu Mißhelligkeiten, so berührt sein Verfahren mit diesem Mann die Freiung nicht, und die Stadt darf ihm nicht Hilfe leisten. Simund bestimmt auch, daß ohne seine oder seiner Erben Zustimmung in der Stadt niemand als Bürger aufgenommen wird, außer solchen, die rᷝrehten gezog [ihre Appellation] zu ihm haben und nach Gewohnheitsrecht zu ihm ziehen können. 10) Wenn er oder seine Nachkommen zu Gunsten des Klosters auf Grund eines gerichtlichen Entscheides für dessen Recht eine Pfändung vornehmen müssen, so soll dies nicht gegen die Freiung und gegen seinen Eid verstoßen. 11) Wenn Uneinigkeit unter seinen Erben oder Nachkommen entsteht, die dann Herren über die Stadt sind, dann sollen die Stadt und die Leute sich beiden Seiten [gegenüber] ruhig verhalten und keiner Partei helfen. 12) Die Bürger in der Stadt und auch die Stadt selbst sollen keinem seiner Erben und Nachkommen gegenüber zur Erfüllung der oben genannten Dienstleistungen und Rechte verpflichtet sein, bevor diese nicht geschworen haben, alle Bedingungen einzuhalten, die in der Urkunde stehen und zu der Freiung gehören. Er verspricht aufrichtig und mit seinem geleisteten Eid, seine Stadt Maursmünster und seine Bürger mit Leib und Gut gegen jedermann zu beschützen und zu unterstützen, wo sie Recht haben, so gut er es vermag, wie bisher, und er verpflichtet sich dazu für sich und seine Erben und Nachkommen mit dieser Urkunde. 13) Simund lehnt es für sich oder seine Erben ab, mit dem wegen der Freiung geleisteten Eid gegenüber dem Kloster, dessen Ämtern oder Amtleuten irgendwelche Verpflichtungen übernommen zu haben; er hat den Eid einzig deswegen geleistet, daß den Bürgern und ihrer Stadt eingehalten wird, was oben geschrieben ist und was er ihnen versprochen hat. -- Vgl. Corpus Nr. 3571. Zur Datierung vgl. die Bemerkung bei der folgenden Urkunde. --