Aufbewahrende Institution
Dortmund, Stadtarchiv

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Archiv-Typ:

Stadtarchiv

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Dortmund


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    Erzbistum Köln, Erzbischof Heinrich an Köln, Kirche - 0.0.1230
    (LBA, 10.09.1980) Erzbistum Köln, Erzbischof Heinrich
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    Urkunde
    Um 1281.
    (CAO, 1281-01-01)
    »Forderungen der Städte für die Zurückverlegung des Stapels von Ardenberg nach Brügge⟨, so formuliert Karl Koppmann »Hansarecesse⟨ (Leipzig 1870) I 11 No. 22 den Inhalt dieses Aktenstückes. Die Kaufleute stellen acht Forderungen: 1. Erlaß einer neuen Waagen- und Wiegeordnung, nämlich alleinige Verwendung von Waagen mit zwei Schalen und Abschaffung der [römischen] Schnellwage (= rᷝdie Einſer die man heet de ponder) und Einspruchsrecht des Kaufmanns gegen die Art und Weise des Wiegens durch den Wäger, ohne daß dafür der Kaufmann sich strafbar macht. 2. Eine Abschrift der Zoll- und Gebührenordnung, die der Herr von Ghestele erlassen wird, um sie in rᷝsinte Jans kerke zu hinterlegen, damit man die Rechtmäßigkeit der einzuhebenden Zölle und Gebühren kontrollieren und bei den Schöffen zu Brügge über deren Unrechtmäßigkeit Klage führen kann, so daß der Herr des Landes eventuell »bessern⟨ muß. 3. Keine Arrestierungen und Gefangennahme fremder Kaufleute und gleichzeitige Beschlagnahme ihrer Güter im Schöffentum Brügge sollen stattfinden, es sei denn, daß solche vorgenommen werden wegen eigenen Verschuldens des betreffenden fremden Kaufmanns, oder einer von ihm eingegangenen Bürgschaft oder anderer im Lande verübter Dinge, oder wegen in einer anderen Stadt vorhergegangenen Arrestierung auf den Grafen von Flandern oder auf dessen Leute oder, wenn der fremde Kaufmann sich in einer Landschaft geweigert oder entzogen hatte, rᷝwet te doene, wo diejenigen wohnhaft waren, auf die man arrestieren wollte. 4. Kein fremder Kaufmann soll im Schöffentum Brügge gefangen und arrestiert werden, wenn er Bürgschaft leisten, Pfand geben und zu Recht zu stehen vermag, es sei denn, daß er sich roh und rüpelhaft benommen habe. 5. Einem Kaufmann durch einen Städter oder einen anderen unter Zahlung des Gottespfennigs abgekaufte Ware muß, wenn nicht besondere Bürgschaft geleistet wird, innerhalb dreier Tage vom Käufer in Empfang genommen werden, sonst kann die Ware anderweitig verkauft werden. 6. Macht ein Kaufmann oder sein Gehilfe sich betreffs seiner Person oder seines Gutes strafbar, so darf nur sein ihm eigentümliches Gut beschlagnahmt werden, nicht aber das von ihm im Auftrag seines Herren mitgeführte Gut, damit der Herr sein Gut an den Käufer liefern kann, zu welchem Zweck der Herr des Gutes unter Vorlage der nötigen Zeugnisse vor den Schöffen die Erlaubnis einholen muß. 7. Der Satz ist mir ebenso unverständlich, wie den früheren Herausgebern. 8. Wegen einer Frau soll kein fremder Kaufmann gestraft werden, es sei denn, er habe sie vergewaltigt oder geprügelt. Im letzteren Falle trifft den Kaufmann dieselbe Buße, die für das gleiche Vergehen den Bürger treffen würde. --
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    Urkunde
    König Heinrich (VII.) an Dortmund - 30.9.1232
    (LBA, 10.09.1980) König Heinrich (VII.)
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    Urkunde
    Erzbistum Köln, Erzbischof Konrad an Dortmund (cives) - 27.3.1250
    (LBA, 10.09.1980) Erzbistum Köln, Erzbischof Konrad
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    Urkunde
    Kaiser Friedrich II. an Dortmund - 0.5.1236
    (LBA, 10.09.1980) Kaiser Friedrich II.
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    Urkunde
    Kaiser Friedrich II. an Dortmund - 0.5.1236
    (LBA, 10.09.1980) Kaiser Friedrich II.
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    Urkunde
    Dortmund, Graf Konrad von; Dortmund, Heinrich Silverbuch (Richter) an Holthusen, Otto von (Ritter); Asseln, Wiscelus de - 25.6.1249
    (LBA, 10.09.1980) W/3/ Dortmund, Graf Konrad von; W/3/ Dortmund, Heinrich Silverbuch (Richter)
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    Urkunde
    Kaiser Friedrich II. an Dortmund - 0.8.1235
    (LBA, 10.09.1980) Kaiser Friedrich II.
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    Urkunde
    König Wilhelm von Holland an Dortmund - 0.0.1248
    (LBA, 10.09.1980) König Wilhelm von Holland
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    Urkunde
    Dortmund, Graf Konrad von an Dortmund (civitas et burgenses) - 19.2.1240
    (LBA, 10.09.1980) Dortmund, Graf Konrad von