Aufbewahrende Institution Sankt Gallen, Stadtarchiv
Sankt Gallen, Stadtarchiv
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Urkunde Willehelm von gotes gnaden Abbet ze ſante Gallen - 1291 Juli 31.(CAO, 1316-07-31) Willehelm von gotes gnaden Abbet ze ſante GallenAbt Wilhelm erneuert das Stadtrecht von St. Gallen, das bei einer Feuersbrunst vernichtet worden war: Festlegung von Besitz-, Lehens-, Erb- und Bürgerrecht. -- AUrkunde Willehelm von gotes gnaden Abbet ze ſante Gallen - 1291 Juli 31.(CAO, 1316-07-31) Willehelm von gotes gnaden Abbet ze ſante GallenAbt Wilhelm erneuert das Stadtrecht von St. Gallen, das bei einer Feuersbrunst vernichtet worden war: Festlegung von Besitz-, Lehens-, Erb- und Bürgerrecht. -- AUrkunde willehelm - von Gotes gnadn Abbet ze sant Gallen - 1291 Juli 31.(CAO, 1316-07-31) willehelm - von Gotes gnadn Abbet ze sant GallenAbt Wilhelm erneuert das Stadtrecht von St. Gallen, das bei einer Feuersbrunst vernichtet worden war: Festlegung von Besitz-, Lehens-, Erb- und Bürgerrecht. -- AUrkunde heinrich der Blarrer Ratgebe deſ spitaliſ ze ſante Gallen an spitâle zeſante Gallen - 1292.(CAO, 1317-01-01) heinrich der Blarrer Ratgebe deſ spitaliſ ze ſante GallenHeinrich der Blarrer, Berater des Spitals von St. Gallen, beurkundet, daß der Kaufmann Johann der Deutsche mit Einverständnis seiner Ehefrau Judenta, der Tochter des verstorbenen Heinrich des Federers von Altstetten, den Hof in Leuchingen, den er von Konrad dem Litscher von Werdenberg und dessen Sohn Ulrich gekauft hatte, dem Spital in St. Gallen gegeben hat. Heinrich hat für das Spital den Hof erhalten, so daß er ihn für das Spital, für Johann und dessen Ehefrau verwalten soll, und zwar sollen Johann, dessen Ehefrau und alle ihre Leibeserben auf Lebenszeit den Ertrag des Hofes genießen gegen einen am 16. Oktober fälligen Rekognitionszins von 1 Pfund Wachs. Der überlebende Ehepartner soll auf seine Lebenszeit dem Spital 5 Schillinge zur Jahrzeit des Verstorbenen geben. Ihre gemeinsamen Leibeserben sollen nach dem Tod der Eltern den Hof vom Spital gegen 6 Pfennige für jedes Kind erhalten, worauf sie und ihre Leibeserben vom Spital ohne Widerrede mit dem Gute belehnt werden. Die Leibeserben sollen dem Spital nach dem Tod ihrer Eltern zu deren Jahrzeit 10 Schillinge geben. Überlebt das Spital alle Leibeserben, so steht ihm der Hof zu. Sterben Johann und seine Ehefrau ohne Leibeserben, so wird der Hof dem Spital völlig frei. Bekommt ein Ehepartner nach dem Tode des andern aus einer neuen Ehe Kinder, so sind diese nicht erbberechtigt, und nach dem Tode der Eltern fällt der Hof an das Spital. Wollen Johann oder seine Frau oder ihre Leibeserben aus Not verkaufen, so dürfen sie es entsprechend ihrer Rechtslage. --Urkunde herre Balbreht von anwille - 1284.(CAO, 1309-01-01) herre Balbreht von anwilleEs wird kund getan, daß Herr Balbrecht von Anwil dem Spital von Sankt Gallen den 'Ödenhof', der Lehenbesitz der Töchter seines verstorbenen Bruders Rudolf von Dürnten war, mit Zustimmung seines Bruders Egilolf von Dürnten für 31 Mark Silber verkauft und eidlich folgende Verpflichtungen übernommen habe: Herr Balbrecht macht dem Spital Leute und Gut des 'Ödenhofs' frei, sobald die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten vierzehn Jahre alt wird. Sämtliche Töchter Rudolfs sollen dann zum Abt von St. Gallen fahren und diesem Leute und Gut mit allem Recht aufgeben. Herr Balbrecht wird Rudolf von Dürnten rᷝledigon, wo er ihn zu Bürgen gesetzt hat. Herr Balbrecht hat hiefür sechs namentlich aufgeführte Geiseln gestellt, von denen sich fünf eidlich, eine sechste durch Treuwort zum Einlager auf Mahnung durch das Spital verpflichtet haben. Die Modalitäten des Einlagers sind des Näheren angegeben. Stirbt Herr Balbrecht, so wird sein Bruder, Egilolf von Dürnten, die Geiseln rᷝledigon und rᷝwer des Spitals sein. Herr Balbrecht wird dem Spital eine Urkunde der Schwestern [von Wil?] verschaffen, bei denen die Tochter [Elisabeth?] des verstorbenen Rudolfs von Dürnten lebt. Diese Urkunde wird den Verzicht seitens dieser Tochter Rudolfs und deren klösterlichen Mitschwestern enthalten und soll versehen sein: entweder mit dem Siegel dieser Schwestern oder mit dem Siegel des Abtes von St. Gallen. [Diese Urkunde liegt wohl in Nr. 660 vor.] Des weiteren wird Herr Balbrecht einen rᷝbrief mit seinem Siegel versehen, der rᷝvmbe die virrihtunge livte vn̄ guͦtis für das Spital angefertigt werden soll. [Diese Urkunde scheint nicht mehr erhalten zu sein.] Sind beide Urkunden in den Besitz des Spitals gekommen, so soll das Spital dem Herren Balbrecht mit seines Bruders Egilolf von Dürnten, Heinrichs von Lindenberg und Konrads, des Homin, Rat 10 Mark geben. Wegen des anderen Silbers [? etwa der noch rückständigen Kaufsumme von 21 Mark?] aber Tag bis zum 16. Oktober [des Jahres 1284?] haben. Wird dann eine der Töchter [Rudolfs von Dürnten] Nonne oder einem Manne gegeben, und will dann Herr Balbrecht rᷝdez ſilbirs êt [rᷝêt = rᷝiht oder rᷝekkert oder, wie Wartmann vermutet, zu rᷝetwaz zu ergänzen?], so soll er dies dem Spital zwei Monate zuvor mitteilen und diesem vier geschworene Geiseln stellen dafür, daß dann, wenn die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, die drei Töchter dem Abt von St. Gallen Leute und Gut [des Ödenhofs] aufgeben zwecks Leihe an das Spital. Darauf soll das Spital dem Herrn Balbrecht 11 Mark Silbers geben rᷝmit rate seines Bruders Egilolfs und Heinrichs von Lindenberg und Konrads des Homen. Und wenn wiederum eine der Töchter Rudolfs Nonne oder einem Manne gegeben wird, so soll Herr Balbrecht wieder seine Forderung an Silber dem Spital zwei Monate vorher ankündigen und ihm wieder vier geschworene Geiseln stellen dafür, daß, wenn die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, die 3 Töchter auf Leute und Gut verzichten. Was dem Herren von Lindenberg, Konrad dem Homen und Heinrich dem Blarer betreffs Leute und Gut notwendig zu rᷝverrichten scheint, sind Balbrecht von Anwille und die Geiseln verpflichtet zu tun. Wenn aber die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, dann sollen alle Töchter Rudolfs zum Abt von St. Gallen kommen und ihm Leute und Gut aufgeben. Die Geiseln sollen dann wegen rᷝvirrihtunge livton Vn̄ guͦtis gemäß dem Recht noch auf ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage verpflichtet sein. --