Aufbewahrende Institution
Villingen-Schwenningen, Stadtarchiv

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In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.
    (CAO, 1316-06-10) abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen; Otte der Schulthaiz; Rât
    Abt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- A
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    Otte der Schultheize; Rât von vilingen an froͮwen houeſtat die man nemet von des vetters Samenunge - 1287 Juli.
    (CAO, 1312-07-01) Otte der Schultheize; Rât von vilingen
    Otto der Schultheiß und der Rat von Villingen beurkunden, daß sie auf Grund gemeinsamen Ratsbeschlusses auf der Stadtmauer, inwendig der Hofstatt der Frauen von der Vettersammlung, zu Nutzen und Bewachung der Stadt einen Erker bauen ließen, daß sie aber nur mit Erlaubnis der Frauen ihren Weg über die Hofstatt zum Erker nehmen dürfen. Nur in Fällen, in denen der Erker, wie die übrigen Erker, zu Verteidigungszwecken mit Wachen besetzt werden muß, ist die Einholung der Erlaubnis nicht notwendig. Die Frauen dürfen auf ihrer Hofstatt innerhalb an die Stadtmauer bauen, was sie nötig haben. --
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    herre Eberhart der alte; herre hainrich an armen spittal ze vilingen - 1297 Februar 11.
    (CAO, 1322-02-11) herre Eberhart der alte; herre hainrich
    Eberhart der Alte und sein Neffe Heinrich, Herren von Lupfen, beurkunden, daß sie [Bd. 4 S. 40 Z. 23-24] mit ihren Bewirtschaftern genannte Güter zu rᷝTainingen, die Bertold von Emmingen als Lehen von ihnen besaß und in ihre Hand wieder aufgegeben hatte, auf dessen Bitte dem Armenspital Villingen als Eigentum mit allen dazugehörigen Rechten überlassen haben. Sie sind dem Spital im Bedarfsfall bei jeder Ansprache an allen Stellen rᷝwer. -- Villingen StdA. (Spitalsarchiv B 1).
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    Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart u.A. - 1284 Oktober 16.
    (CAO, 1309-10-16) Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart; Grauen Heinriches ſeligen ſivne von Fivrſtenberch; Wir Graue Friderich
    Die Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --
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    bvrger von vilingen; Rat; Schvltheis an Abt; Conuent von Tennibach - 1292 März 12.
    (CAO, 1317-03-12) bvrger von vilingen; Rat; Schvltheis
    Schultheiß, Rat und Gemeinde der Bürger von Villingen beurkunden, daß Abt und Konvent von Tennenbach die Allmende, Acker und Weg am Wornbach beim Acker Siegfrieds des Schmiedes von ihnen um 1 Pfund und 8 Schilling Pfennige Breisgauer gekauft und sie den Betrag erhalten haben. Das Kloster hat über Acker und Weg freies Verfügungsrecht. --
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    1299 Mai 22.
    (CAO, 1324-05-22)
    Graf Konrad von Fürstenberg, Kirchherr zu Villingen, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder, der Grafen Egen und Gebhart, alles Recht, das Herr Leutfrid, Leutpriester zu St. Walburg in Waldkirch, an einem [Bd. 4 S. 484 Z. 27-28] der Lage nach beschriebenen Haus zu Villingen besaß, an Herrn Bertold den rᷝhainbv́rgen, seinen Kaplan zu Villingen, gibt und überträgt. Dieses Haus hatte ein Vetter Leutfrids, Herr Konrad der verstorbene Schreiber, an Bertold gegeben, und Leutfrid hatte es dem Schreiber Konrad aufgegeben. Bertold soll es zu seinen Lebzeiten nutzen und besitzen, und keiner soll ihn darin behelligen. Nach seinem Tode soll das Haus für ewige Zeiten der Kirche zu Villingen gehören, so wie es von dem verstorbenen Konrad dem Schreiber bestimmt war. Darin soll stets ein Leutpriester, der die Kirche besingt, mit seinen Helfern rᷝ(geſellan) und seinem Gesinde wohnen, sonst niemand. Die Grafen Egen und Gebhart erklären, daß sie dem Inhalt der Urkunde zustimmen und hängen zum Zeichen dafür ihre Siegel neben das des Grafen Konrad. --
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    ſweſter Mahtilt an priolin vn̄ der ſamenvnge von walthvſin - 1274 im Mai.
    (CAO, 1299-05-01) ſweſter Mahtilt
    Schwester Mahtilt (von Affinberg), Witwe Ottos, beurkundet, daß sie der Priorin und dem Konvent von Waldhausen ihr von ihrem Ehemann ererbtes Eigengut mit Ausnahme dessen, was zu ihren Mühlen gehört, gegen Zahlung von 10 Mark Silbers und ein näher umschriebenes Leibgeding als Seelgerät für sich und ihren Ehemann vermacht hat. Überlebt sie ihr Bruder Johannes, so hat das Kloster diesem bis zu seinem Tod näher bestimmte Erträgnisse zu liefern. --
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    abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.
    (CAO, 1316-06-10) abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen; Otte der Schvltheiz; Rat
    Abt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- A
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    Goͤtfrit · von Vriburg an Abbet · vn̄ dv Semenvnge von Thennibach; Schultheiſſe · dar Rât · vn̄ dv gemeinſchaft / von Vilingen - 1275 September 7.
    (CAO, 1300-09-07) Goͤtfrit · von Vriburg
    Graf Gotfrid von Freiburg verkündet, daß Abt und Konvent von Tennenbach einerseits und Schultheiß, Rat und Gemeinde der Stadt Villingen andererseits zwecks Beilegung ihrer Streitigkeiten folgende Uebereinkunft geschlossen haben: 1. Es soll eine Begehung des Gebietes zwischen dem dem Kloster Tennenbach gehörigen Hof von Roggenbach und der Almende der Stadt Villingen durch eine zu wählende Kommission vorgenommen werden. Der ziemlich verwickelte Wahlvorgang sowie der Begehungsvorgang sind schriftlich festgelegt. 2. Das eingeäscherte Haus im Hof zu Roggenbach haben die Bürger von Villingen in ehemaliger Größe und Form bis zum 25. XII. 1275 wieder aufzubauen. Bei Zweifels- oder Streitfällen während des Wiederaufbaues ist den auf Ordensregel und Ordensgehorsam hin gemachten Angaben der in Hof Roggenbach tätigen Brüder zu folgen. 3. Der übrige Schaden und Schimpf, der dem Kloster Tennenbach zu Roggenbach angetan wurde, wird von Graf Gotfrid und Konrad dem Bussen nach vorhergegangener Besichtigung und Verhörung festgestellt und darauf der von den Villingern zu leistende Ersatz nicht ohne Wissen des Abtes von Tennenbach festgesetzt werden. Die Vierundzwanzig von Villingen haben sich verpflichtet, bei nicht strikter Einhaltung der Uebereinkunft 24 Mark Silber an Kloster Tennenbach zu zahlen und diese Zahlung durch Einlagerverpflichtung von 10 namentlich genannten Mitgliedern ihres Gremiums gesichert. --
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    an Mahtilt von affinberc; priolin vn̄div ſamenvnge von walthvſin - 1274 im Mai.
    (CAO, 1299-05-01)
    Revers der Priorin und des Konvents von Waldhausen betreffend ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermächtnis der Schwester Mahtilt von Affinberg. --