Aufbewahrende Institution
Amorbach, Fürstlich Leiningensches Archiv

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Amorbach


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Greue Adolf fon Naſſawe an Gre ******deriche fon Liningen - 1288 April 4.
    (CAO, 1313-04-04) Greue Adolf fon Naſſawe
    Graf Adolf von Nassau beurkundet, daß er mit dem Grafen Friedrich von Leiningen vertraulich und freundschaftlich dahin übereingekommen ist, daß sein ältester Sohn [Heinrich], der nach seinem Tod die Grafschaft [Nassau] besitzen soll, die Tochter Mechtild des Grafen Friedrich oder eine von dessen anderen Töchtern, die dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre haben kann [d. h. die dem Leininger innerhalb der nächsten fünf Jahre geboren werden könnten] und unter denen er, Adolf von Nassau, für seinen Sohn eine Auswahl treffen würde, zur Ehefrau nimmt und in rechter Ehe mit ihr lebt. Die zwei ältesten Töchter des Grafen [also die beiden älteren Schwestern Mechtilds von Leiningen] sollen dabei ausscheiden. Wenn der Graf Adolf eine von den Töchtern des Grafen von Leiningen nach seinem Willen für seinen Sohn ausgewählt hat, so soll ein Zeitraum bis zu vierzehn Jahren vorgesehen sein, bis es Zeit ist, daß man die Kinder zusammengebe und Beilager, Brautlauf und Hochzeit nach christlichem Brauch vollziehe. Wenn die Ehe durch das Beilager vollzogen ist, soll Graf Adolf seinem Sohn und dessen Ehefrau, der Tochter des Grafen Friedrich, innerhalb Jahresfrist 1000 Mark Kölnischer Pfennige in barer Münze, die zwischen Mainz und Bingen gang und gäbe ist, zu rechtem Widem geben, und wenn Graf Adolf diese Summe in barer Münze nicht vorlegen kann, so soll die Summe in gleichwertigen Gülten in möglichster Nähe von Mainz angewiesen werden und zwar so, daß Graf Adolf für 10 Mark eine Mark Geldes anweisen soll, ein Fuder französichen Weines für 2 Mark, ein Fuder ungarischen Weins für 1 Mark und ein Malter Korn Mainzer Maßes für einen Schilling, und diese Zahlung soll so lange fortgesetzt werden, bis Graf Adolf die Summe von 1000 Mark Kölnischer Pfennige in richtiger Währung anweist und erfüllt. Diese Anweisung und Bezahlung der Gülten soll geschehen vor Philipp von Hohenfels und Friedrich von Meckenheim als Vertretern des Grafen Friedrich von Leiningen und vor Lodwig dem Vitztum und Heinrich von Gerartstein als Vertretern des Grafen Adolf von Nassau. Stirbt einer der genannten Vertreter, so soll der, dessen Vertreter gestorben ist, einen anderen an seine Statt setzen. Wenn Graf Adolf die Summe von 1000 Mark in barer Münze oder in ordentlichen, gleichwertigen Gülten angewiesen hat, dann soll Graf Friedrich von Leiningen seiner Tochter und dem Sohne des Grafen Adolf 1000 Mark in barer Münze geben oder entsprechend soviel ordentliche Gülten, die er in möglichster Nähe von Mainz anweisen kann unter den gleichen Bedingungen, wie hievor [für Graf Adolf] ausgeführt ist. Wenn Graf Friedrich von Leiningen und seine Gemahlin tot sind, so soll ihrer Tochter das ihr durch Geburt zukommende Erbe in gleicher Weise wie ihren anderen Geschwistern zufallen. Damit diese Abmachungen eingehalten werden, haben sich beide Teile gegenseitig namentlich genannte Bürgen gesetzt, der Graf von Leiningen 20, und der Graf von Nassau 18, die bei Nichteinhaltung des Abkommens nach Mahnung des verletzten Kontrahenten zu Oppenheim Einlager halten müssen. Derjenige Bürge, der nicht da sein kann, soll einen Knecht und ein Pferd hinsenden. Wenn Bürgen des Grafen von Nassau wegen Feindschaft oder aus anderen Gründen das Einlager in Oppenheim nicht ableisten können, dann sollen sie das zu Worms tun. Die Bürgen des Grafen von Leiningen sollen in gleicher Lage das Einlager in Mainz halten. Die Pferde, die ins Einlager gesetzt sind, sollen, wenn sie entsprechend ihrem Wert gedient haben, verkauft und durch andere ersetzt werden. Die Vertragschließenden erklären ihre Erben für verpflichtet, den Inhalt des Abkommens zu erfüllen, auch wenn einer der beiden Vertragspartner oder beide durch Tod abgingen. --
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    Urkunde
    greue Friderich der alde von Liningen an agnes des dohter von Mezen; Philippus des kamereres ſun von Menzen en rithere vnſer borchman - 1297 Juli 8.
    (CAO, 1322-07-08) greue Friderich der alde von Liningen
    Graf Friedrich der Alte von Leiningen gestattet aus freundschaftlicher Gesinnung und wegen manches erwiesenen Dienstes, daß Herr Philipp, Sohn des Kämmerers von Mainz, ein Ritter und sein Burgmann, und dessen Ehefrau Agnes, Tochter des von Metz, ihr Haus und Burglehen zu Alt-Leiningen mit allem dazugehörigen Recht, wie sie es bisher gehabt und besessen haben, als Leibgedinge an Herrn Peter von Scharfenberg und dessen Ehefrau Irmela verkauft haben. Nach dem Tod des einen soll der andere das Gut besitzen, nach beider Tod fällt es ohne Einspruchsmöglichkeit an Herrn Philipp und dessen Erben zurück. Wenn Friedrich während dieser Zeit in Not gerät und er oder seine Erben rufen Philipp oder dessen Erben zur Dienstleistung auf, so soll dieser ihm Hilfe leisten und sich nach Burgmannenpflicht einstellen. Nach dem Tode von Peter und Irmela soll er dasselbe wieder von dem Burglehen Alt-Leiningen aus leisten. --
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    Burcart der alte von wangen - Um 1290.
    (CAO, 1290-01-01) Burcart der alte von wangen
    Burkart der Alte von Wangen beurkundet, daß Murbacher Lehen, welche die beiden Grafen von Leiningen Emich und Friedrich dem Vogt von Weissenheim übergeben hatten, nach dem Tode des Vogtes frei wurden, da dieser ohne Lehenserben starb. Hernach nahm Graf Friedrich seinen Lehensanteil an sich, Graf Emich belehnte Konrad von Wartenberg und Gottfried von Metz mit seinem Anteil. Da Konrad und Gottfried ebenfalls ohne Lehenserben gestorben sind, beurkundet Burkart unter Eid, daß die Lehen an den Grafen Friedrich fallen müssen und daß Graf Emich im Gebiet von Hochspeyer nie irgendwelche Gewalt besessen habe. --
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    botten / von den Stetten/ von Menze / Von Worm ***/ vnde von Spire; Walrauen de Greue von zweinbruͤcke - 1292 Januar 5. Zur Datierung vergleiche unter Anmerkung 9.
    (CAO, 1317-01-05) botten / von den Stetten/ von Menze / Von Worm ***/ vnde von Spire; Walrauen de Greue von zweinbruͤcke
    Graf Wallraf von Zweibrücken und die Boten der Städte Mainz, Worms und Speyer beurkunden, daß sie unter Beiziehung des Grafen Heinrich von Veldenz und anderer biederer Leute über die zwischen dem rᷝ[Grafen Friedrich von Leiningen] und seinem Sohn Friedrich einerseits und Herrn Heinrich von Banacker andrerseits bestehenden Streitigkeiten, deren Schlichtung ihnen [den Ausstellern] von beiden Parteien freiwillig bei einer im Übertretungsfalle zu zahlenden Strafe von 1000 Mark Silber [ ... ] gemäß einer in Speyer ausgestellten [verlorenen] Urkunde übertragen wurde, wie folgt entschieden haben: 1. Einer der beiden Partner [wahrscheinlich der Banacker] soll eidlich erklären, daß die in einer unbesiegelten [verlorenen] Urkunde niedergelegten Äußerungen über Abmachungen rᷝ(verretniſſe) nicht auf seine Veranlassung geschrieben wurden. 2. rᷝ[Heinrich dem Banacker und] seiner Ehefrau Agnes werden gemäß einer zwischen den Parteien bei Lebzeiten König Rudolfs urkundlich getroffenen Vereinbarung rᷝ[zwei Drittel einer Besitzung] in Gutenberg, die Dörfer und der dazugehörige Besitz, wie es in der Urkunde angeführt ist, vorweg zugesprochen. 3. rᷝ[Von dem dritten Drittel, das] einem inzwischen Verstorbenen rᷝ[hätte zufallen sollen,] erhalten gemäß urkundlichen Bestimmungen die beiden Grafen die Hälfte, der Banacker und rᷝ[seine Ehefrau Agnes] die andere Hälfte, so daß dieses Drittel den beiden Parteien gemeinsam gehört und wie andere Güter nach den folgenden Bestimmungen geteilt werden soll. 4. Gemäß den gleichen Vereinbarungen soll der zur Landvogtei im Speyergau gehörige Besitz [ ... ], den der Banacker, der damals Landvogt des Königs war, am Tage der Speyerer Vereinbarung inne hatte, mit Ausnahme der [ ... ] Güter gemeinsamer Besitz beider Parteien sein. Dagegen sollen Gülten und Erträge zu gleichen Teilen unter die Parteien verteilt werden. Dem soll nicht im Wege stehen, daß der Graf die Freiheit einiger Städte als Einwand vorgebracht hat. 5. Alles, was [ ... ] geschehen ist an Raub und anderen Taten, soll auf Erhebungen der im Folgenden eingesetzten Untersuchungskommission hin von beiden Parteien wieder gut gemacht werden. Was der Graf nach König Rudolfs Tode rᷝ[dem Banacker genommen hatte] an erwähnten rᷝ[Gütern] oder anderem Besitz, soll er dem Banacker wieder zurückstellen. 6. Die Vogtei in Hagenburg gehört zu [...] und soll daher dem Banacker zufallen. 7. Über die Stadt Lauterburg wird entschieden: Sofern der Banacker nicht nachweisen kann, daß er Lauterburg dem Bischof von Speyer mit Rat und Willen rᷝ[des Grafen von] Leiningen zurückgegeben hat, soll er die Stadt den Grafen zurückgeben, wenn er kann. Kann er das nicht, rᷝ[dann soll er von seinem eigenen Gut so viel zur Verfügung stellen] wie Lauterburg nach Feststellung der Untersuchungskommission Erträgnisse abwirft, und diese sollen zum gemeinsamen Gut geschlagen werden, gleichgültig, ob der König rᷝ[noch zu Lebzeiten] das Gut zurückgefordert hat oder rᷝ[ob der Banacker noch nach] dem Tode des Königs Lauterburg gehabt und nicht zu dessen Lebzeiten zurückgegeben hat. Kann er aber nachweisen, daß die Auslieferung an Speyer mit Willen und Rat des Grafen geschehen ist, das soll er rᷝ[zur Sprache bringen und] soll dann dem Grafen nichts schuldig sein. Kann oder will der Banacker es nicht zur Sprache bringen, dann soll der Graf die Ansprüche des Banackers aller Form rechtens ablehnen und wenn er dies tut, so soll der Banacker rᷝ[zur Einhaltung der Abmachung] verpflichtet sein. 8. Die Bestimmung einer früheren, mit den Siegeln des Grafen Friedrich und des Banackers versehenen und vom Banacker ausgestellten Urkunde, daß, solange die Schiedleute ... die von beiden Parteien gewählt worden sind, die Städte den Grafen folgen sollen, wird bestätigt. Die Einkünfte der Städte vom 15. Juli 1291 bis zum Datum der Landauer rᷝ[Urkunde] (1291 August 1) rᷝ[und in gleicher Weise vom] Tage der Landauer Urkunde bis zum Tage dieses Schiedspruches sollen die Grafen mit dem Banacker teilen. Wer seit dem Tode des Königs aus dem gemeinsamen Gut etwas entnommen hat, soll der andern Partei ihren Teil erstatten bis zum rᷝ[Tage des gegenwärtigen Schiedsspruch]. Ausgenommen davon bleiben die Erträgnisse der freien Städte. Diese sollen die Grafen mit dem Banacker nur bis zum 1. August 1291 teilen. 9. [ ... ]. Da unter den Schiedmännern über die Burg Neukastel keine Einigung zu erzielen war und keine der Parteien ihre Ansprüche aufgegeben hat, soll sie unter das Gut fallen, das gemeinsamer Besitz ist. 10. In der Klagesache des Grafen gegen den Banacker, daß er ihn vor dem König und anderswo auf Leib, Gut und Ehre verredet rᷝ[hat] und ihn dadurch gezwungen hat, nach Erfurt zu reiten [um sich vor dem König während dessen Anwesenheit dort zwischen 1289 Dezember 14 und 1290 Oktober 31 zu verantworten], sowie wegen der angeblichen Brandschatzung von Oggersheim ist, wie die Schiedleute durch Zeugenaussagen festgestellt haben, eine Sühne rᷝ[zwischen den Parteien] ergangen. Sie erklären damit den Fall für erledigt. 11. Wenn Graf Friedrich rechtsgültige Beweise für das beibringen kann, was ihm der Banacker in Bezug auf das Drᷝ[orf ...], die Weide und die halbe Mühle zu Rechholz versprochen haben soll, so rᷝ[soll der es] leisten. Kann oder will er es nicht und hat falsche Ansprüche gestellt rᷝ(ſich deſ vermeſſen), dann nicht. Der Banacker soll dann seinerseits sein Recht darlegen und, wenn er es tut, aller Verpflichtungen ledig sein. 12. Das Drᷝ[orf ...], das der Banacker von den Grafen von Leiningen zu Lehen hatte, war ihm wegen seiner früher erwähnten Tat [der angeblichen Verleumdung in Art. 10] von dem Grafen fortgenommen worden. Das Schiedsgericht erkennt: da der Graf den Banacker nicht mit rᷝ[dem Zeugnis] seiner Leute überführen konnte, soll er rᷝ[ihn] bis zur rechtmäßigen Kündigungsfrist auf dem Lehen belassen und was er ihm genommen hat, vergüten, bis er ihm das Lehen in rechtmäßigem Verfahren abnimmt. 13. ... Die Juden von Landau gehören beiden Parteien ungeachtet der Aussage des Banackers, daß sie ihm vom König für 300 rᷝ[Mark Silber] als Pfand übergeben wurden. 14. Was die Grafen zwischen der Einsetzung der Schiedleute zu Speyer und dem gegenwärtigen Tage von den Städten widerrechtlich genommen haben, wie man es [rᷝfestgestellt hat], sollen sie zurückerstatten. 15. Die Stadt Selz soll, wie in den Abmachungen bestimmt ist, zu dem übrigen gemeinsamen Gut geschlagen werden rᷝ[ungeachtet der Behauptung] des Banackers, daß er sie vom Markgrafen [Emich von Leiningen] zum Pfand hatte; denn der König hat die Stadt eingelöst [Vgl. Reg. Imp. VI Nr. 1782 u. O. Redlich, Rud. v. Habsburg S. 475]. Sie war längst vor seinem Tode rᷝin des kuͤnges eide vnde ſtiller gewer und der Banacker hatte sie als königlicher Landvogt am Todestag des Königs [1291 Juli 15] nur rᷝin gephlegniſſe. 16. Jnhaber einer rᷝgewer, sei es Burglehen, Eigentum oder Erbe, sollen darin verbleiben bis man sie ihnen auf rechtmäßigem Wege abstreitet. Wer aus ihr gewaltsam verdrängt worden ist, soll wieder in ihren Genuß eingesetzt und nachgewiesener Schaden vergütet werden. 17. rᷝ[In der Sache] des zu Nannenstein gefangenen rᷝ[Mannes], die der junge Graf vorgebracht hat, wird das Schiedsgericht den Spruch einer früheren Schiedskommission erkunden und ihn rᷝ[seiner Endscheidung zu Grunde legen]. 18. Über das Burglehen des jungen Grafen in Kaiserslautern, von dem er behauptet, daß der Banacker davon 30 Pfund Heller geliehen habe, sollen ebenfalls Zeugen einvernommen werden und der Banacker soll so viel, wie er nach ihren Feststellungen genommen hat, zurückerstatten. Der Banacker soll die Rückzahlung zu einem bestimmten Termin versprochen und für Schäden, die rᷝ[aus dem Nichteinhalten des Termins] entstehen könnten, Ersatz zugesichert haben. Dafür wird dem Grafen die Beweispflicht zugeschoben; führt er den Nachweis durch Gerichtsspruch oder Urkunden, soll rᷝ[der Banacker leistungspflichtig sein]. Führt er ihn nicht, so soll der Banacker die Ansprüche des Grafen in aller Rechtsform abweisen. 19. Der Banacker soll vorerst in die rᷝgewer an dem Gut zu Mündrᷝ[ingen das ihm die Grafen genommen] haben, wieder eingesetzt, und der Schaden ihm vergütet werden. Die im Folgenden rᷝ[bestellte Untersuchungskommission] soll die rᷝgewer des Banackers nachprüfen. Entspricht sie seinen Angaben, so soll er sie endgültig behalten, sieht sie anders aus, soll die Feststellung der Kommission die Rechtsgrundlage bilden. 20. Alle Fahrhabe und alle Ernteerträgnisse, die am rᷝ[15. Juli 1291] in der Verwaltung des Banackers waren, sollen zwischen den Parteien gleich geteilt werden; nur der Proviant auf den Burgen ist rᷝ[gemäß den Bestimmungen] der Landauer rᷝſatzunge alleiniges Eigentum des Banackers. 21. Alle Güter, Eigentum, Lehen oder Erbe, die dem Grafen Emich gehörten und die in der Gewalt des Königs waren und vom Banacker am 15. Juli 1291 verwaltet wurden, sollen wie andere Güter gemeinsam verwaltet und ihr Ertrag unter die beiden Parteien geteilt werden. Wenn rᷝ[jemand Ansprüche] auf dieses Gut erhebt, sollen es beide Parteien verantworten. Auf Güter, welche der Banacker am 15. Juli 1291 nicht hatte, kann er den Grafen gegenüber keine Ansprüche machen. 22. Kann Herr Boppelmann mit einer Urkunde des Grafen beweisen, daß ihm der Weizen in Hasslach für 9 Mark Silber gehört, so soll er ihm rᷝ[zufallen]. Entstandenen Schaden soll man ihm nach Feststellung durch die Kommission ersetzen. 23. In Bezug auf alle übrigen Besitzungen wird bestimmt: wenn eine Partei sich bei der anderen oder deren Verwandten beschwert, daß die andere ihr rᷝ[Unrecht getan] und ihr Eigentum fortgenommen hat, dann soll man den Rechtsbruch unterlassen und dem Geschädigten nach den Erhebungen der Kommission wiedergeben, was man ihm genommen hat. -- Diese [23] Artikel werden mit dieser Urkunde rechtskräftig. Da zur Durchführung einiger Bestimmungen neue Erhebungen nötig werden, hat das Schiedsgericht aus seiner Mitte eine Kommission gebildet; diese wird am 27. Februar in Billigheim und am 4. März in Einsiedeln zusammentreten; dort sollen auch die Parteien alle ihre Beweismittel vorlegen. Wer in einer Streitfrage auf Grund der Erhebungen des Untersuchungsausschusses Bescheid erhält, ist der anderen Partei gegenüber bei einer Strafe von 1000 Mark Silber zur Wiedergutmachung verpflichtet. Sollten sich die Erhebungen des Untersuchungsausschusses so lange hinziehen, daß der in einer Speyrer Urkunde festgesetzte Termin des Urteilsspruches überschritten wird, so darf das keine Partei dazu benutzen, sich aus dem Schiedsverfahren zurückzuziehen rᷝ(vrzal haben). Als Termin, bis zu dem die Parteien, die aus dem Schiedsspruch entspringenden Verpflichtungen bei der oben genannten Strafe von 1000 Mark Silber durchgeführt haben sollen, wird der 9. März bestimmt. Die Grafen sollen den Banacker in seinen Rechten schützen. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien oder ihren Verwandten über Punkte dieses Schiedsspruches sollen erneut dem Schiedsgericht vorgelegt und dessen rechtsverbindliche Entscheidungen bei der genannten Buße eingehalten werden. Diese Entscheidungen sind zum Wohl des Landes und der Leute und nicht zum Schaden des Reiches getroffen worden. Die Entscheidungen über Recht und Unrecht der Parteien betreffen auch kein Reichsgut. Das Urteil wurde gefällt, um eine Auseinandersetzung mit den Waffen zu vermeiden. -- 24. Herr Brᷝ[oppel]- mann soll persönlich Spiegelberg und die Besitzungen erhalten, die er zu König Rudolfs Lebzeiten hatte. Die Grafen und der Banacker sollen dem Boppelmann und Johann von Berwartstein 200 Mark Silber oder gleichwertige Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Landauer Satzung geben. 25. Die Grafen sollen Herrn Boppelmann, Johann von Berwartstein, Johann von Matern, Herrn Merkelin und andere Blutsverwandte gemäß urkundlichen Bestimmungen in ihren Rechten schützen. --
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    Urkunde
    1299 August 3.
    (CAO, 1324-08-03)
    Heinrich von Eberstein beurkundet, daß er sich nach seiner Gefangennahme in der Schlacht am Hasenbühel [bei Göllheim, 1298 Juli 2] durch seinen Oheim Friedrich von Leiningen den Alten bis Michaelis 1299 unter der Bedingung ausgelöst hat, entweder sich wieder zu stellen oder 1000 Mark Silber zu zahlen. Das hat er beschworen und 10 [Bd. 4 S. 531 Z. 19-22] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich eidlich verpflichtet haben, falls sich Heinrich nicht wieder zu Michaelis auf der Burg Leiningen einfindet, in Straßburg oder in Speyer so lange Einlager zu halten, bis sie 1000 Mark Silbers gezahlt oder Heinrich auf der Burg Leiningen ausgeliefert haben. Falls sich Heinrichs Onkel [Vetter?] Friedrich von Leiningen der Junge am 8. September [Mariä Geburt] oder zu einem anderen Termin wieder stellen muß, dann muß sich auch Heinrich [zu diesem Termin] stellen. Tut er dies nicht, so haften die Bürgen zu den oben genannten Bedingungen. Erhält Heinrichs Onkel [Vetter?] Friedrich von Leiningen befristete Freilassungszeiten, und kann Heinrich dieselben Fristen erhalten, so sind die Bürgen damit einverstanden und haften alle, bis Heinrich sich wieder in Gewahrsam liefert. Wenn einer von den Bürgen nicht haften will, so soll er es 14 Tage vorher bekanntgeben. Die Bürgen verpflichten sich in einer gesonderten Erklärung eidlich, daß sie die genannten Bedingungen erfüllen und einhalten werden. --
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    albreht der Cvpete en Ritter von Biſhouiſh; Burcart von Grazindorf; Elsebeth u.A. an Ebbetiſſin Laurate; Saminunge deſ Cloſtirs von Heſſin - 1287 Dezember 5.
    (CAO, 1312-12-05) albreht der Cvpete en Ritter von Biſhouiſh; Burcart von Grazindorf; Elsebeth; Otilia; Suſanne
    Albrecht der Cupete, ein Ritter von Bischofsheim, und seine Ehefrau Otilia, sowie ihre Töchter Elsebeth und Susanne und Elsebeths Ehemann, Burcart von Grazindorf [Grassendorf?], beurkunden, daß sie der Äbtissin Laurate und dem Konvent des [Benediktinerinnen-]Stiftes Hessen [in Lothringen] 14 Joch auf rᷝRechere und rᷝin Dale 12 Joch und zu rᷝNonacker und am Obern Felde 25 Joch und 11 Pfennigwert Matten für 40 Mark Silber gegeben und diese Summe bereits empfangen haben. Otilia, Albrechts Ehefrau, hat auf dieses Gut, weil es ihr Eigen war, eidlich Verzicht geleistet, und Albrecht der Cupete, Henrich, des Waltrams Bubelins Sohn, sind des Gutes rᷝshuldenere und rᷝwerere. --