Aufbewahrende Institution
Brixen, Diözesanarchiv

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Archiv-Typ:

Diözesanarchiv

Archiv-Ort:

Ort
Brixen


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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  • Urkunde
    König Friedrich II. an Bistum Brixen, Bischof Konrad - 27.6.1214
    (LBA, 12.06.1981) König Friedrich II.
  • Urkunde
    König Friedrich II. an Bistum Brixen, Bischof Berthold - 29.12.1217
    (LBA, 11.08.1981) König Friedrich II.
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    Urkunde
    1299 April 1.
    (CAO, 1324-04-01)
    Graf Albrecht [II.] von Görz und von Tirol, Vogt der Gotteshäuser zu Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß mit seiner und seiner Erben Zustimmung Ulrich von Rasen einen Zehnten zu Stefansfeld, den der Mülgarter einzieht rᷝ(ſamnet), als rechtmäßiges Lehen an Albrecht den Stuck verliehen hat. --
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    Urkunde
    1296 vor September 29
    (CAO, 1321-01-01)
    Bertold von Kiens [bei Brixen, Südtirol] und seine Frau Perhte beurkunden, daß sie dem Altar der Heiligen Elisabeth des Konvents des Klarissenklosters in Brixen als Seelgerätsstiftung einen Hof, der in Nautſ rᷝce Chreucen liegt, übergeben haben. Diesen Hof hatten Berthold und seine Frau von dem [nicht näher genannten] Heuzen rechtmäßig für zehn Mark und fünf Pfund Berner Münze gekauft. Die Abgaben des Hofes belaufen sich auf 23 Galvei Roggen, sieben Galvei Weizen und einen Scheffel Gerste sowie 50 Schillinge zum Festtag der Heiligen Helene [Datie\rung unsicher, vgl. Grotefend, Taschenbuch der Zeitrechnung, S. 64]. Weiterhin sind von diesem Hof folgende Abgaben zu entrichten: ein Lamm zur Fastnacht, zu Ostern ein Ziegenkitz und 30 Eier, zu Weihnachten zwei Stück [Schweine-] Fleisch, nämlich einen Vorderschinken und eine Keule, und schließlich zur Erntezeit zwei Hühner und 30 Eier. --
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    Urkunde
    1287
    (CAO, 1312-01-01)
    Gebhart von Stetteneck [Grödnertal] bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau und aller seiner Erben den Clarissen zu Brixen den Hof Kvkenêy in der Pfarre Kastelrut mit allem Zubehör und Recht gegeben hat und daß er und seine Erben überall und gegen jedermann rᷝgewer des Klosters sein werden. Die Vergabung geschah mit der Hand und der Zustimmung Herzog Meinharts von Kärnten. --
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    Urkunde
    1286 Februar 15
    (CAO, 1311-02-15)
    Die Äbtissin Schwester Mechthild und der Konvent des [Clarissen]-Klosters zu Brixen bekunden, daß sie von Egen und dessen Mutter rᷝden zehenten iren teil [ihren Teil des Zehnten? oder ihren Anteil, nämlich den Zehnten?] von Acker, Weingarten und Hofstatt für 12 ½ Mark gekauft haben. Egen hat versprochen, dafür gegen jedermann überall rᷝgewer zu sein. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 21.
    (CAO, 1323-12-21)
    Dechant Friedrich und das Domkapitel zu Brixen beurkunden, daß sie sich mit Ebele von Plung rᷝ(Camplunch) wegen des Streites, den sie miteinander hatten, gütlich geeinigt haben. Sie haben Ebele und allen seinen Erben, die dem Kapitel gehören, ein neu gerodetes Stück Land überlassen, das rᷝze planehz [Planetsch] heißt und oberhalb des Hofes zu Plung liegt, [und zwar in dem Ausmaß] wie er es zuerst eingefriedigt hat, aber nicht mehr. Ebele und seine Erben, die dem Hochstift gehören, sollen aus der Neurodung als Zins jährlich 2 Fuder Wein nach Klostermaß entrichten. Was an den 2 Fudern fehlt, soll Ebele aus seinem [eigenen] Weingarten ergänzen. Zinsversäumnis in einem Jahr hat den Verlust ihrer Ansprüche zur Folge. Bei der Übergabe des Wein[zinses] soll ein Bevollmächtigter rᷝ(pote) des Kapitels im Weingarten anwesend sein. Ferner wird Ebele erlaubt, das dem Kapitel gehörende anstoßende Feld, das rᷝvnteren wege liegt, umzupflügen und zu roden, unbeschadet aller möglichen Rechtsansprüche auf das Land. Davon brauchen er und seine Erben keinen Zins zu entrichten, es sei denn, [das neu gerodete Land] erreicht einen größeren Umfang als 1 Joch. Dann soll gezinst werden, wenn es bekannt wird. Außerdem hat das Kapitel Ebele 25 Mark Veroneser erlassen, die er dem Kapitel bei der Abrechnung sowohl an Sachwerten rᷝ(an werde) als auch an Bargeld rᷝ(peraitſchaft) schuldig geblieben ist. Nach dem Tode Ebeles und seiner Erben, die dem Kapitel gehören, soll das erwähnte Rodeland mit allem Zubehör dem Kapitel wieder frei zufallen. Zu ihren Lebzeiten dürfen sie das Rodeland ohne Zustimmung des Kapitels nicht aus der Hand geben rᷝ(ver chvmmeren). --
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    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Es wird beurkundet, daß Ulrich von Rasen, Sohn des verstorbenen Herrn Jakob von Michelsburg, 2 [Bd. 4 S. 330 Z. 20-22] namentlich genannte Frauen mit all ihren Erben als Eigenleute, wie er sie besessen hat, für 8 Mark Veroneser an das Hochstift Brixen verkauft hat. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alles Recht an den Leuten und wird gemeinsam mit seinen Erben immer für die Leute rᷝrehtt gewern des Hochstifts sein. Falls von jemand anderem Ansprüche auf die Leute erhoben werden, so wird er diese an Stelle des Hochstifts voll befriedigen. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 7.
    (CAO, 1323-12-07)
    Es wird beurkundet, daß Konrad ab dem Berg, Herrn Gottschalks Sohn, seine Ehefrau Alheid und seine Erben einen [Bd. 4 S. 349 Z. 31-33] der Lage nach beschriebenen Acker an Schwester Gedraut die Zelnerin und Schwester Peitli die Pöckin für 33 Pfund Veroneser als Eigentum verkauft haben. Die Schwestern sind berechtigt, frei über den Acker als Seelgerät oder anderswie zu verfügen. Konrad und seine Erben sollen für den Acker den Schwestern oder wem sie ihn zuwenden im Notfall rᷝze houe und rᷝzetaidingen ... rehte weren sein. Er, seine Ehefrau und seine Erben haben auf den Acker und auf alles Recht daran verzichtet. Die beiden Schwestern haben den Acker in 3 Teile geteilt, von denen 2 [Bd. 4 S. 349 Z. 43-44] bezeichnete Teile Gedraut zufallen, da sie dafür 22 Pfund Veroneser aufgebracht hat, das dritte [Bd. 4 S. 350 Z. 1] der Lage nach beschriebene Teil aber Peitli, die nur 11 Pfund bezahlt hat. --
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    Urkunde
    Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der Techant an alheiden; Chunraden - 1297 Juni 15.
    (CAO, 1322-06-15) Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der Techant
    Dompropst Eberhart, Dechant Friedrich und das Kapitel zu Brixen beurkunden, daß sie nach dem Tode Albrechts des Rauhen, der von ihnen als Leibgeding ihren [Bd. 4 S. 106 A und B: Z. 22-24] der Lage nach beschriebenen Meierhof zu Mellaun hatte, dessen Kinder in ihrem Unglück aufrichten wollten. Sie liehen daher den genannten Hof an den ältesten Sohn Bertold, ihren Zehnten zu Kiens und Pfalzen an dessen Bruder Heinrich als Leibgedinge. Beim Tode des einen hat der andere kein Recht auf das Gut des Stiftes, das der Verstorbene erhalten hat, sondern dieses fällt an das Kapitel zurück. Beide haben von Hof und Zehnten den bisherigen festgesetzten Zins an Korn, Pfennigen und sonstigen Leistungen rᷝ(dienſt) zu entrichten. Für die Zinszahlung ist für 5 Jahre Frau Alheid von Neuenburg, Ehefrau Konrads (Herrn Gottschalks Sohn ab dem Berg), mit Einwilligung ihres Ehemannes mit ihrem gesamten Besitz Bürge des Kapitels geworden und hat vor Zeugen gelobt, allen Ausfall an Zinsen aus ihrem Besitz zu ersetzen. Die beiden Brüder haben versprochen, nach Ablauf der 5 Jahre den Zins mit zuverlässigen Leuten und achtbaren Bürgen entsprechend zu sichern, falls das Kapitel das verlangt. Nachdem Frau Alheid diese Bürgschaft übernommen hatte, versprachen Bertold (und dessen Ehefrau Alheid) und Heinrich (und dessen Ehefrau Irmgard) eidlich, daß Alheid und ihr Ehemann Konrad sich für alle durch die Bürgschaft entstehenden Schäden an ihrem gesamten Besitz schadlos halten könnten. Auch dies wurde vor den selben Zeugen im Baumgarten Konrads vereinbart. Sterben Bertold oder Heinrich, oder beide, in der [Bürgschafts-]Frist, dann soll Konrad ab dem Berg für seine Ehefrau Alheid mit Zustimmung des Kapitels für das laufende Jahr Hof oder Zehnt, oder beides, in Besitz nehmen und davon den vereinbarten Zins leisten. Nach Ablauf des Jahres sollen er oder seine Ehefrau den Zehnten oder den Hof mit dazugehörigem Gericht dem Kapitel wieder übergeben. Verweigert das Kapitel bei einem Todesfall die Zustimmung zu dieser Besitzübernahme für das laufende Jahr, so ist Alheid ihres Versprechens und ihrer Bürgschaft sofort ledig. Das Kapitel kann dann mit dem Gut nach Gutdünken verfahren. -- A und B von gleicher Hand, textlich übereinstimmend, obwohl es sich um Gegenurkunden handelt. A (Urkunde des Kapitels) besiegelt von Alheid und Konrad, B (Urkunde der Bürgen) besiegelt vom Kapitel. -- A und B: