Aufbewahrende Institution
Bad Berleburg, Fürstliches Wittgenstein'sches Archiv

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    Urkunde
    1282 November 23
    (CAO, 1307-11-23)
    Ordensmeister Bruder Matthias, der Komtur und die Brüder vom Deutschen Hause zu Koblenz bekunden, daß sie sich mit Herzog Johann von Brabant dahin verglichen haben, daß sie Mechthild, weiland Gräfin von Sayn, für ihre Lebenszeit 20 Mark gängiger Kölner Pfennige zahlen werden, die Mark zu 12 Schillingen, sowie je 50 Malter Weizen und Roggen Kölnischen Maßes. Dabei soll jeder Malter bis auf einen Pfennig so gut sein wie das beste [Korn] auf dem offenen Markt zur Zeit, da man das Korn liefert. Dieses Korn, Weizen und Roggen, soll das Deutsche Haus auf seine Kosten und sein Risiko der Gräfin rᷝan vnſer vrouwen dage zer lazzer [8. September] in die Stadt Köln liefern. Die 20 Mark sollen je zur Hälfte am Bartholomäustage [24. August] und Martinstage [11. November] auf Kosten und Risiko des Deutschen Hauses in Köln entrichtet werden. Das Ordenshaus darf keinerlei Behinderung, Krieg, Brand, Unwetter oder was es sonst sei gegen die Zahlungspflicht geltend machen; es muß Korn wie Geld zu den genannten Terminen liefern. Sofern die Gräfin an den genannten Tagen am Leben ist, sind ihr Geld wie Korn zu den 3 Terminen entsprechend (rᷝna marczalen) fällig. Wenn sie stirbt, soll das Deutsche Haus die angefallene Zahlung entsprechend diesen Festsetzungen dorthin leisten, wo sie es zu Lebzeiten angewiesen hat. Für diese Zahlungsverpflichtung hat das Deutsche Ordenshaus der Gräfin sein Haus zu Muffendorf mit allem zugehörigen Gut sowie die Höfe der Brüder zu rᷝSoirden [?] und zu rᷝRixcen Muͦlenheym [Mülheim bei Koblenz] mit allem zugehörigen Gut mit Zustimmung des Komturs und der Brüder von Köln und Muffendorf zum Pfand gesetzt. Versäumen die Brüder die vollständige Entrichtung von Geld und Korn zu den festgesetzten Terminen und bis 14 Tage danach, so müssen sie der Gräfin über die regelmäßige Leistung hinaus (rᷝin boven dat hovet guͦt) 100 Malter Korn, halb Weizen und halb Roggen, und 20 Mark Pfennige 14 Tage später als Strafe (rᷝpene) entrichten. Versäumen die Brüder dies, so kann die Gräfin sich an das Pfandgut halten. Sie darf sich in seinen Besitz setzen und den gesamten Ertrag ohne Widerrede für sich beanspruchen und verwenden, bis der fällige Betrag und die rᷝpene vollkommen entrichtet sind. Was sie aus dem Pfandgut entnimmt, während das Deutsche Haus mit Leistung und rᷝpene säumig ist, das ist ihr Gewinn, und sie ist nicht verpflichtet, Rechenschaft abzulegen oder es von der geschuldeten Leistung oder rᷝpene abzuziehen. Hat das Ordenshaus seine Verpflichtungen erfüllt, soll die Gräfin das [Pfand]gut ihnen wieder überlassen. Für das, was sie daraus entnommen hat, darf das Ordenshaus keine Erstattung fordern, und die Gräfin ist nicht dazu verpflichtet, wenn sie es nicht freiwillig tun will. Das Ordenshaus verpflichtet sich zur Einhaltung aller genannten Abmachungen auf Lebenszeit der Gräfin. Nach ihrem Tode ist das Haus von den Verpflichtungen frei. Was dann von diesen Abmachungen [noch] vor ihrem Tode fällig geworden ist, soll das Deutsche Haus dorthin ausrichten, wohin sie es bei Lebzeiten bestimmt. Das Ordenshaus soll nach ihrem Tode seine aus den Abmachungen erwachsenden Leistungen überall dort erfüllen, wo sie es bei Lebzeiten anordnet nach Rat und Anweisung ihrer Getreuen und der Leute, die sie bei Lebzeiten dazu benennt, entsprechend den Anordnungen ihres Testamentes. Das Ordenshaus verzichtet auf alle Einspruchsmöglichkeiten vor weltlichen und geistlichen Gerichten.--