Aufbewahrende Institution Schoonhoven, GdA
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Urkunde 1290 Juni 12(CAO, 1290-06-12)Graf Florens V. von Holland beurkundet, daß er gelobt hat, Clais von Cats oder seinen Bevollmächtigten innerhalb von 7 Jahren nach dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde 3500 Pfund übliche Holländische Pfennige zu zahlen, und zwar in folgender Weise: Clais von Cats soll aus Florens' Einnahmen in Zeeland jährlich 500 Pfund Holländische erhalten, bis die genannte Summe abgegolten ist. Für den Fall, daß Florens diese Verpflichtung nicht einhält, gelobt er, daß sich die Bd. 5, S. 331, Z. 26-31 namentlich genannten Ritter auf Mahnung des Clais, seiner Erben oder ihrer Bevollmächtigten als Bürgen in Dordrecht einfinden und solange dort bleiben werden, bis die obenstehende Verpflichtung gegenüber Clais erfüllt ist. --Urkunde 1284 Juli 25(CAO, 1284-07-25)H., der Abt von St. Michiel in Antwerpen, vidimiert eine Urkunde des Grafen Florens von Holland vom 31. Oktober 1282: Graf Florens von Holland bekundet, daß ihm sein Ritter Clais [Nicolaus] von Kats freiwillig und als Zeichen seiner Treue, da er ihn wegen seiner Einkünfte in Bedrängnis sah, aufgegeben hat Hadewarts rᷝwoude, wie er es von ihm gehabt hatte, und seine Wohnung zu Finenberch mit dem Lande, das er rundum gekauft hat, und 20 Pfund Gülten aus der rᷝbede zu rᷝRijnſater woude und 5 Pfund Gülten aus der rᷝbede zu Waddiinsven und 13 Pfund Gülten aus der [sup]**rᷝ[/sup]ſgerrien zu Warmond und den Zehnt von Mencoep. Da er dies Gut und noch viel mehr an dem Grafen verdient hat und er ihm gern gegönnt hätte, es zu behalten, er es aber, um dem Grafen zu helfen, freigegeben hat, deswegen hat ihm der Graf gegeben und angewiesen alle Renten und Einkünfte (rᷝgeual) von Nardingerland, von Muiden, von Diemen, von Bendelmerbroek, von Weesp und von dem Land von Woerden, so wie er sie hatte. Nicolaus soll frei über diese Einkünfte verfügen, bis der Graf meint, die Dienste von Nicolaus abgegolten zu haben, so daß er ihm die Einkünfte aufkündigen kann. Der Graf hat versprochen, Nicolaus das Gut mit 5000 Pfund Holländischer Pfennige zu vergüten, er hat ihm das Geld von der ersten Zahlung zugesichert, die ihm vom Lande Utrecht einkommt, es seien Zinsen, Bußgelder (rᷝverboerniſſe) oder Einkünfte jeder Art, die fällig werden, wie sie Bischof Jan ihm zugeschrieben hat. Sollte jemand dem Grafen das von Bischof und Stift von Utrecht geschuldete Geld bezahlen, so soll Nicolaus von der ersten Zahlung sein Geld aus dieser Abmachung erhalten. Würde dem Grafen das von dem Bischof geschuldete Geld gewaltsam (rᷝbi banne ofte bi crachte) vorenthalten werden, so verspricht er, Herrn Nicolaus das nach dessen Berechnung noch ausstehende Geld aus seinem eigenen Besitz zu bezahlen. --