Aufbewahrende Institution
Koblenz, Staatsarchiv ÜBERTRAGEN

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Archiv-Typ:

Staatsarchiv

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Koblenz


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    Arnold bit der gnaden godeſ Ercebiſſchof van Trieren - 1248 September 17.
    (CAO, 1273-09-17) Arnold bit der gnaden godeſ Ercebiſſchof van Trieren
    Erzbischof Arnold von Trier beurkundet einen Friedensvertrag, der zwischen dem Erzbischof von Köln (Konrad) und dem Pfalzgrafen vom Rhein (Otto) geschlossen wurde. --
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    Urkunde
    Jch Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne - 1283.
    (CAO, 1308-01-01) Jch Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne
    Mechtild, verwitwete Grafin von Sayn, fixiert erneut schriftlich ihr Testament. Sie bestimmt, daß ihre Treuhänder sofort nach ihrem Tode ihre Schulden nach den Angaben ihres Gesindes, dem diese bekannt sind, aus den Forderungen, die sie an den Bischof und das Stift Köln hat, begleichen. Erst dann sollen folgende Legate aus eben diesen Forderungen ausgezahlt werden: 1) 20 (15) Mark ihrem Kaplan Lambrecht. 2) 10 Mark ihrem Kaplan Arnold. 3) 10 Mark ihrer Jungfrau Jutta. 4) 10 Mark der alten Gekele. 5) 10 Mark der jungen Gekele. 6) 5 Mark ihrer Nichte Mechthild. 7) 15 Mark Heinen von Husen. 8) 5 Mark Wilhelm von Roispe. 9) 10 Mark ihrem Neffen Philipp. 10) 5 Mark Ludwig von Husen. 11) 5 Mark der Adelheid von Niterſhusen. 12) 5 Mark dem Koch Gobele. 13) 3 Mark an dessen Frau Christine. 14) 3 Mark an Heinen Buschelmann. 15) 5 Mark an Arnold von Budeling. 16) 3 Mark Menegire. 17) 1 Mark dem Küchenknecht Cruſelere. 18) 6 Mark Dieterich Kokerell. 19) 30 Mark den Minnerbrüdern in Köln. 20) 30 Mark den Predigern in Köln. 21) 10 Mark ihrem Kloster in Köln. 22) 10 Mark den Minnerbrüdern in Seligendal. 23) 10 Mark den Minnerbrüdern in Andernach. 24) 10 Mark den Minnerbrüdern in Koblenz. 25) 10 Mark den Predigern in Koblenz. 26) 10 Mark den Nonnen in Tyzendorph. 27) 10 Mark den Nonnen in Herchingen. 28) 10 Mark den Nonnen von Drolshagen. 29) 3 Mark den Nonnen von Rennenberg. 30) 20 Mark den Mönchen von Nistere. 31) 100 Mark den Mönchen von Sayn. 32) 100 (200) Mark ihren Treuhändern. 33) 100 Mark den Johannitern. 34) 100 (200) Mark den Burgmannen. 35) 300 Mark an die Landleute. [Alles in Allem 994 (1189) Mark]. Weiter bestimmt die Gräfin entsprechend früheren Abmachungen [vgl. dieses Corpus Nr. 255 und Knipping Reg. III Nrr. 2768; 2863], daß der Zehnte von Asbach und die Gülten von Sechtem und Gilsdorp sofort nach ihrem Tod dem Kölner Domkapitel und denjenigen Kirchen der Kölner Diözese zufallen sollen, die die Renten zu geben pflegen, welche die rᷝpriore von Köln ihr järlich zu zahlen schuldig sind. Wenn Mehtilt aber ihr Vermögen vom Hochstift Köln zurückziehen will, so folgen diesem Vermögen auch der Zehnte von Asbach und die Gülten von Sechtem und Gilsdorp, und es treten die Bestimmungen des Vertrags in Kraft, mit dem sie ihr rᷝguͦt zen eirsten an dat gestichde keirde inde machede. [vgl. Reg. 407 und die dortigen Verweisungen]. Die Vermächtnisse an die alte und die junge Gekele und das Deutschordenshaus Wald-Breitbach [vgl. dieses Corpus Nr. 337] betreffend den Hof rᷝop deme ackere bi der Nuwerburch bleiben davon unberührt. Die Gräfin benennt des Weiteren ihre Treuhänder und Testamentsvollstrecker und deren Ersatzleute für den Fall, daß der eine oder andere außer Landes ist. Es wird noch einmal betont, daß die Treuhänder sofort nach dem Tode der Gräfin deren Vermögensforderungen an den Bischof und das Stift Köln zu stellen und das in barem Geld ausgezahlte Vermögen genannten geistlichen Personen zu überantworten haben, welche ihrerseits die Schulden der Gräfin begleichen und dann die Legate an die in diesem Testament bedachten, namentlich aufgezählten Personen auszahlen müssen. Ist dies geschehen, dann dürfen die Treuhänder und Burgmannen der Gräfin das ihnen vermachte Teil nehmen; den aber noch verbleibenden Rest müssen sie genannten geistlichen Personen geben, die ihn zum Seelgerät der Gräfin verwenden sollen. Haben Bischof und Stift nach dem Urteil der Treuhänder und Beichtväter der Gräfin den Abmachungen entsprechend gezahlt, dann sollen die Burgmannen Mechtilds Haus und Land dem Bischof überantworten. Haben aber Bischof und Stift nach dem Urteil der Treuhänder und Beichtväter der Gräfin nicht entsprechend gezahlt, so dürfen die Burgmannen Haus und Land der Gräfin dem Bischof nicht überantworten, sondern sie sollen so handeln, wie die Gräfin noch bestimmen wird. Die Gräfin behält sich, so lange sie lebt, Änderungen an diesem Testmante vor. -- Im Transfix bestimmt die Gräfin, daß ihre Treuhänder ihre Güter Retersdorf und Kassel an Bischof und Domkapitel so teuer wie möglich verkaufen und den Erlös davon zur Tilgung ihrer Schulden und zu ihrem Seelgerät verwenden sollen. Wollen Bischof und Domkapitel das Gut nicht erwerben, so soll es anderswohin möglichst teuer verkauft werden. --
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    Urkunde
    Conrait; Herman; Rorich - 1270 Dezember. 25.
    (CAO, 1295-12-25) Conrait; Herman; Rorich
    Rörich, Hermann und Konrad von Rennenberg beurkunden, daß sie miteinander ein Abkommen getroffen haben, daß sie sich gegenseitig mit Rat und Tat wie Brüder beistehen und ihre Anteile an Burg Rennenberg einander nicht entfremden und an eine fremde Hand bringen wollen. Sie garantieren sich gegenseitig ihre Erbrechte in Dorf Linz und wollen die Kür der Märker einhalten. Ein Durchbrechen der Kür durch die Leute der Vertragsschließer darf von diesen keinerlei Unterstützung finden. Bei Differenzen zwischen zweien von ihnen soll der dritte Schiedsrichter sein. Kann er keine Entscheidung herbeiführen, so darf der dritte ihren Oheim, den Probst von St. Andreas zu Köln, und ihren rᷝneven Ludwig von Hammerstein herbeiziehen, um zu einem Entscheid zu kommen. Will der, dem Unrecht gegeben wird, davon nicht ablassen, so sollen sie ihn vor den gemeinsamen Magen treulos schelten und rᷝhouitlingin gegen ihn sein. Entzweiten sich zwei von ihnen gegen einen, so sollen der Probst und der Hammersteiner scheiden. --