Aufbewahrende Institution
Lilienfeld, Stiftsarchiv

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Lilienfeld


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Heinrich · von dem ſtein an Kaloh / der camerer; ludewik der Prior von liren- velde - 1288 März 31.
    (CAO, 1313-03-31) Heinrich · von dem ſtein
    Heinrich vom Stein Ministeriale des Herzogs von Österreich, beurkundet, daß Ludwig der Prior von Lilienfeld und Kaloh der Kämmerer als Vertreter des Abtes Konrad von Lilienfeld, von ihm und seinem Sohn Otte mit gutem Willen ihrer beiden Ehefrauen und aller ihrer Kinder die Mühle zu rᷝPleiken bei Ruprechtshofen für 25 Pfund Pfennige gekauft haben mit allem Recht, wie er diese hergebracht und mehr als 30 Jahre in Besitz als Eigen gehabt hat, mit rechtem Grundrecht, mit rᷝwurſlag [das sind in hölzernen Fassungen geleitete Wasserzuführungen, die staubar oder ganz abstellbar sind, vgl. J. A. Schmeller-K. E. Frommann, Bayr. Wb. II 980 f.] und Mühlgängen [Mühlkanäle? oder ist das ganze Gangwerk der Mühle gemeint?] an beiden Ufern. Der Müller hat der Frau von Jesintz jährlich ein Servitium von 12 Pfennigen Burgrecht zu leisten, während die übrigen zu leistenden Servitien dem Konvent und Kloster Lilienfeld zugehören. Der Beurkunder und seine rᷝnehſten Erben übernehmen die Werschaft und verpflichten sich, falls dem Stift Lilienfeld das gekaufte Gut auf dem Rechtswege aberkannt werden sollte, aus ihrem sonstigen Vermögen gleichwertigen Ersatz zu stellen. --
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    vlreich von Schonenleitten; vlreich von Schonleitten; wernhard von Schonleitten u.A. an wernhart / von liligenueld; wernhart; wernharten von liligenueld u.A. - 1287 Januar 6.
    (CAO, 1312-01-06) vlreich von Schonenleitten; vlreich von Schonleitten; wernhard von Schonleitten; wernhart von Schonenleitten
    Ulrich und Wernhard von Schönleiten beurkunden, daß sie dem ehrbaren Manne Wernhart von Lilienfeld ihr Gut an der Wies, im Stampacher gelegen, mit aller Zubehör und in allem Recht, wie sie es gehabt haben, für 10 Pfund Wiener Pfennige, deren Empfang bestätigt wird, verkauft und dem Abt Konrad und dem Konvent von Lilienfeld aufgegeben haben mit der Anweisung, daß Wernhart von Lilienfeld an den Jakobsaltar [zu Lilienfeld] jährlich am 29. IX. ein halbes Pfund Wachs zu rechtem Burgrecht entrichten soll. --
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    1295 Juni 7
    (CAO, 1320-06-07)
    Irnfried von Eckartsau [Marchfeld, NÖ] und seine Ehefrau Elzbet beurkunden, daß sie mit Rat und Zustimmung ihrer Erben und Verwandten den Leuten von Phravmna [Pframa b. Eckartsau, NÖ] und deren Nachkommen eine halbe Wiese zwischen Eckartsau und Gang zu rechtmäßigem Burgrecht überlassen haben. Schon die Eltern des Ausstel\lers hatten diese Wiese den Leuten von Phravmna gegen einen festgesetzten Zins zu Burgrecht überlassen. Vier Äcker, die innerhalb dieser Wiese gelegen sind, sind von der Überlassung ausgenommen. Die Empfänger des Burgrechts an der Wiese sind verpflichtet, alljährlich am St. Georgstag [23. April] ein Pfund Wiener Pfennige und zu Weihnachten entweder 60 Hühner oder statt dessen ein Pfund Wiener Pfennige abzuliefern; 14 Tage vor Weihnachten sollen die Aussteller wählen können, ob sie Hühner oder Pfennige zu erhalten wünschen. Wenn der genannte Zins nicht zu den gesetzten Terminen abgeliefert wird, werden die Aussteller nach Landesrecht eine Pfändung vornehmen. Es wird ferner festgesetzt: Wenn Vieh der Leute von Phravmna einerseits oder des Ausstellers und seiner Leute andererseits versehentlich auf den jeweils anderen Teil der Wiese gerät, d.h. über die Grenze zwischen der Burgrechtswiese und der anderen Hälfte, die in der Verfügung der Aussteller verblieben ist, läuft, so soll dieses Vieh beiderseits rᷝfrivntlichen weggetrieben werden; eine Pfändung deswegen soll es nicht geben. Für dieses Recht haben die Empfänger an Irnfried von Eckartsau und seine Ehefrau fünf Pfund Wiener Pfennige bezahlt; nicht gerechnet das Gut, das sie einstmals schon an den Vater des Ausstellers, Herrn Ulrich, für diese Wiese entrich\tet hatten. Die Aussteller geloben nach Burgrecht und Landesrecht Gewährleistung der Wiese gegen jeden Anspruch. --
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    Diͤtmar; Dietmar von ſlet; Dietreich von pilichdorf u.A. an apte datze lylinvelde / vnt auch der ſamnunge - 1297 Februar 17.
    (CAO, 1322-02-17) Diͤtmar; Dietmar von ſlet; Dietreich von pilichdorf; peters; sophei; stephan; wilhalme gehaizen der paiger
    Die Brüder Stephan, Dietmar und Wilhalm (rᷝgehaizen der paiger) von Hohenberg, dessen Ehefrau Peters, sowie Dietrich von Pillichsdorf, dessen Ehefrau Sophie und Dietmar von Slet beurkunden, daß sie gemeinsam dem Abt und dem Konvent von Lilienfeld 5 Hofstätten in dem Dorf Traisen mit einer jährlichen Einnahme von 5 Schillingen bis Mitterfasten [24. März 1297] für 5 Pfund zu Pfand gesetzt haben, die beim Leichenbegräbnis ihres Bruders Kalchoch rᷝverzert wurden. Werden die Hofstätten für den gleichen Betrag nicht ausgelöst, so sind sie ohne Einspruchsmöglichkeit Eigentum von Abt und Konvent. -- Zur Datierung: Wenn der Bär aus seinem Winterlager geht. -- Vgl. Corpus Nr. 2631. --
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    1281 Dezember 11 oder 14
    (CAO, 1306-12-11)
    Hertnit von Stadeck beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Ehefrau Diemut, Tochter des Truchsessen von Felsberg, einen Hof zu Stratzing [b. Krems] mit allem Zubehör sowie 7 Schilling Pfennige Burgrecht in Stratzing an Konrad den Seefelder, Bürger zu Stein [a. d. Donau b. Krems] und allen seinen Erben, Söhnen und Töchtern, als rechtes Lehen verliehen hat. Wenn Konrad das Gut an andere verkauft, so wird Hertnit diesen das Gut zu gleichem Recht verlehnen. --
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    fridreich von Retelperg; min bruͦder Gundacher - 1293 Dezember 5.
    (CAO, 1318-12-05) fridreich von Retelperg; min bruͦder Gundacher
    Die Brüder Friedrich und Gundacker von Retelberg beurkunden, daß Niclas von Drozze mit Einwilligung seines Bruders Helmwig, seines Vaters Albrecht und seines Vetters [Onkels?] Herrant an Abt Konrad und den Konvent von Lilienfeld 24 Pfennige Gülten gegeben hat, die ihm die Vischlinne von Wilhelmsburg aus einem Acker rᷝdient. --
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    1288 März 24
    (CAO, 1313-03-24)
    Konrad von Thaya, Konrad von Breitenfeld, Dietrich von Kalenberg und Pilgrim der Chrigler, Schiedsleute zwischen Frau Jeute der rᷝSmerberin, Witwe Herrn Ruedleins des rᷝHvenreres, und ihrer Stieftochter Frau Wendel, bekunden, daß seitens Frau Wendel gegenüber ihrer Stiefmutter Anspruch auf das Erbgut ihres Vaters erhoben worden war. Der Streit wurde den genannten Schiedsleuten von beiden Parteien übertragen und ausgemacht, daß derjenige Partner, der dem Spruch der Schiedsleute widerspräche oder künftig jemals Tadel dagegen erhöbe rᷝ(geevert), dem Stadtrichter und den Schiedsleuten je 30 Pfund Pfennige zahlen sollte. Die Schiedsleute entschieden alsbald, daß Frau Jeute ihrer Stieftochter, Frau Wendel, für alle ihre Ansprüche auf das Gut ihres verstorbenen Vaters 30 Pfund Wiener Pfennige zahlen und danach von ihr und ihren Kindern unbelästigt bleiben solle und über das Gut frei verfügen könne. Das Gut wird [Bd. 5 S. 273 Z. 11-15] näher beschrieben. Die Schiedsleute bestätigen mit dieser Urkunde Frau Jeute, daß sie die 30 Pfund bezahlt hat. --
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    1299 März 12.
    (CAO, 1324-03-12)
    Priorin Engelgut und der Konvent von Tulln beurkunden, daß Abt und Konvent von Lilienfeld eine Mühle zu Asparn [B. Tulln] an der Tulln besessen haben, die durch das Wehr der Tullner Mühle unbrauchbar rᷝ(oͤd) geworden ist. Tulln hatte zu seinem Vorteil das Stauwehr rᷝ(wuer) so sehr erhöht, daß die Lilienfelder Mühle durch die Gegenströmung rᷝ(wider ſwal) des Wassers behindert wurde, nicht laufen konnte und unbrauchbar geworden ist. Deshalb klagte der Abt von Lilienfeld gegen die Tullner. Die Behandlung der Klage und der Schadens[ersatzansprüche] übernahmen mit Zustimmung beider Parteien Bruder Konrad der Landschreiber und andere angesehene Leute. Sie entschieden, daß die Lilienfelder Mühle nicht in Betrieb genommen werden soll. Die Einkünfte dieser Mühle - 5 Schillinge und 8 Pfennige - soll Tulln aus seinem Eigenbesitz ersetzen, oder nach bestem Wissen und Gewissen sobald als möglich ein derartiges Eigen kaufen, das beiden Parteien zusagt. Solange Tulln diese Gülte für Lilienfeld nicht beschafft, muß es jährlich am 28. September an Lilienfeld 5 Schillinge und 8 Pfennige auszahlen. --
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    vlrich von Merchenſtain an Apt vnt der ſammnung von Lilinveld - 1294 Dezember 9.
    (CAO, 1319-12-09) vlrich von Merchenſtain
    Ulrich von Merkenstein beurkundet, daß er die nachfolgend aufgeführten Besitzungen und Rechte in dem Zustand, wie er sie von seinen Vorfahren übernommen, an Abt und Konvent von Lilienfeld verkauft [Corpus Nr. 1287] und gegeben hat: 1) Das Dorfgericht in Brant mit allen zugehörenden Rechten. 2) Das zu der dort liegenden Kirche gehörende Lehensrecht. 3) Lehensrecht, das die [Bd. 3. S. 293 Z. 24] genannten rᷝedelen Leut an dem Besitz besessen haben. Ulrich hat seine Schwester und seinen Schwager, Herrn Arnold den Biber, für deren Ansprüche auf den Besitz mit dem Haus in Grünberg und allem Zubehör entschädigt. Für die genannten Besitzungen verspricht er gemeinsam mit seinem Sohn Ulrich dem Abt und Konvent Lilienfeld rᷝſcherm vnt vrein nach Landesrecht und Gewohnheit. -- Druckfehler Bd. 3 S. 293 Z. 24: rᷝwerſenſ[sup]**rᷝ[/sup]ger. Wahrscheinlich der Name Wersenslager. -- Vgl. Corpus Nr. 1287. --
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    1299 Februar 24.
    (CAO, 1324-02-24)
    Margret, Tochter des Herrn Bernhard von Traiskirchen, und ihr Ehemann Pilgrim beurkunden, daß der Vater Bernhard einen Weingarten, der rᷝder Potendorfer heißt und zu Pfaffstätten am Berg des rᷝSachſenganger liegt, für 30 Pfund Wiener Pfennige an Abt und Konvent von Lilienfeld verkauft und das Geld erhalten hatte. Margret und Pilgrim sprachen diesen Weingarten [dann] an, weil er ohne ihre Hand verkauft sei und sie ein Recht daran besäßen. Der darüber geführte Streit wurde mit Zustimmung beider Parteien an Herrn Konrad von Breitenfeld zur Schlichtung überwiesen. Dieser entschied wie folgt: Margret, Pilgrim, der Vater Bernhard, sowie dessen Söhne Heinrich der Priester, Dietwin und Bernhard haben auf alle Rechte und Ansprüche auf den Weingarten verzichtet. Dafür haben sie von Abt und Konvent 11 Pfund Wiener Pfennige erhalten. Zur größeren Sicherheit setzen sich alle Familienglieder zusammen mit Konrad von Breitenfeld und 2 weiteren [Bd. 4 S. 407 Z. 22-23] genannten Männern dem Landesrecht entsprechend gegenüber Abt und Konvent von Lilienfeld rᷝze rehtem ſcherme für jede etwaige Ansprache. Sie versprechen, alle Schädigungen zu vergüten, die dem Abt und Konvent während der Schutzfrist aus einer Ansprache entstehen sollten. --