Aufbewahrende Institution
Sankt Gallen, Stiftsarchiv St. Gallen

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In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    Conuent; Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante Gallen an Agneſen; Ruͦdolfes von Guttingen - 1277 Dezember 15.
    (CAO, 1302-12-15) Conuent; Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante Gallen
    Abt Rumo von St. Gallen und sein Konvent beurkunden, daß sie zur Beilegung gegenseitiger Differenzen dem Freiherren Rudolf von Güttingen und seiner Ehefrau Agnes und den aus dieser Ehe stammenden Kindern zu rechtem Burglehen verliehen haben Burg Singenberg mit allem Zubehör, nämlich den Hof zu Mörshube, den Kelnhof zu Sitterndorf, den Schnödenhof, des Vessers Hof, den Hof Andernau, die Mühle zu Singenberg und eine Schuposse zu Sitterndorf, aber nicht die Leute, die dazu gehören. Die Kinder Rudolfs von Güttingen, seine Ehefrau wie er selbst sind verpflichtet, dem Abt und dem Konvent Burg Singenberg nebst Zubehör gegen 130 Mark gutes Konstanzer Silbers, des Vesers Hof für 20 Mark und den Schnödenhof für 14 Mark, also insgesamt 164 Mark zurückzuerstatten. Es ist auch vertraglich festgelegt, daß Burg Singenberg und Zubehör nur als Ganzes an den Abt von St. Gallen für die St. Galler Kirche zu verkaufen ist. Sind die Kinder Rudolfs von Güttingen gestorben, so sollen die 164 Mark an ihre Mutter Agnes gezahlt werden, und ist auch diese tot, an Rudolf selbst. Rudolf von Güttingen verzichtet auf alle Ansprüche, die er gegen Stift St. Gallen bis zum gegenwärtigen Datum hatte und giebt alle das Stift ihm gegenüber verpflichtende Handfesten zurück, die ihre Giltigkeit verlieren. Man verzichtet gegenseitig auf Anrufung irgend welcher Gerichte und auf die Wirksamkeit aller Verbriefungen von Päpsten, Kaisern und Königen für Vergangenheit und Zukunft. Abt Rumo von St. Gallen befahl diese Handfeste für die Güttinger zu schreiben und von den mit Namen genannten Sieglern siegeln zu lassen. Albrecht [von Ramstein], Abt von der Reichenau und Rudolf der Giel bekennen sich als von beiden Parteien erwählte Schiedsleute, welche diese Einigung zustande brachten. --
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    Urkunde
    1293 Dezember 7
    (CAO, 1318-12-07)
    Die Äbtissin Schwester Engelburg und der Konvent der Zisterzienserinnen von Maggenau [Magdenau w. St. Gallen] beurkunden, daß sie dem Kloster St. Gallen Frau Adelheid, Ehefrau des Diethelm von Urshausen [Ürschhausen Kt. Thurgau], mit ihren Kindern in den Oberen Hof zu Stammheim [Kt. Zürich] gegeben haben; sie sollen nach Hofleuterecht in diesen Hof gehören. Die Aussteller und mit ihnen Herr Ulrich der Giel verzichten für immer auf alle Ansprüche auf Adelheid und ihre Kinder. -- [NB. Magdenau wurde 1244 durch Rudolf Giel von Glattburg gestiftet. Daher die Beteiligung des Giel an dem Verzicht]. --
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    Urkunde
    adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung an abbet willehelm / von sant Gallen - 1297 September 1.
    (CAO, 1322-09-01) adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung
    König Adolf [von Nassau] beurkundet: Da von seinem Vorgänger, König Rudolf [von Habsburg], die Abtei St. Gallen sehr bedrückt und geschädigt worden ist, verspricht er, an Abt Wilhelm von St. Gallen für dessen Dienstwilligkeit als Entschädigung 500 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes zu zahlen. Er überläßt dem Abt die Einnahmen des Klosters an Steuern und allen Erträgen in der Stadt St. Gallen und im Lande. Adolf behält sich allein sein festgesetztes Vogtrecht und Vogtgericht vor. Abt Wilhelm und dessen Nachfolger dürfen solange die Steuern und anderen Erträge des Klosters innehaben, bis Adolf oder dessen Nachfolger ihm die 500 Mark bezahlt haben. Weder Adolf noch jemand in dessen Auftrag dürfen den Abt an den Erträgen beeinträchtigen. Die Erträge sollen nicht als Rückzahlung des Kapitals [500 Mark] verrechnet werden. --
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    Urkunde
    1270]
    (CAO, 1270-01-01)
    Es wird beurkundet, daß Rudolf von Rorschach von seinem väterlichen Gut den vierten Teil von dem an seinen Bruder Egilolf gab, was er mit ihm rechtmäßig teilen sollte. Die Güter, die Egilolf bei der Erbteilung nach dem Rat der beiderseitigen Verwandten und nach dem Spruch (rᷝſage) der Leute erhalten hat, die sich wegen der Erbteilung eidlich verpflichtet hatten, sind die folgenden: Der Hof zu rᷝTivfinbach, Leute und Gut, mit allem Recht, [sowie] 4 Pfund Pfennige von der alten Vogtsteuer im Hof zu Rorschach. Das Viertel an Rudolfs Burg zu Rorschach, wie sie ihm bei der Erbteilung mit seinen Brüdern zufiel, löste er für 30 Mark, eine Hufe, die er Egilolf als Erbteil hätte geben müssen, für 20 Mark ab. Egilolf hat auf seinen Anteil an Jakob, dem Ammann Rudolfs, und an 3 weiteren [Bd. 5 S. 66 Z. 19-20] namentlich genannte Männern, an den rᷝhagiſtolzin [vgl die Belege Rwb. 4, 1426 f; vielleicht besondere Form von Hörigkeit gemeint] zu Rorschach mit Weibern und Kindern zu Gunsten Rudolfs mit der Maßgabe verzichtet, daß ihm diese wertmäßig nach dem Gutachten von 2 [Bd. 5 S. 66 Z. 21-22] namentlich genannten Herren ersetzt werden. Die Teilung zwischen Rudolf und Egilolf ist [damit], was Leute und Gut angeht, rechtmäßig vollzogen, mit Ausnahme der edlen Leute, die ihrem Vater gehörten, und der Mannlehen, die ihr Vater vergeben hatte (doch fallen die rᷝhagiſtolze nicht unter diese Ausnahme). -- Zur Datierung: Wartmann UB. 3, S. 715 f. meinte, daß die Namen der Zeugen die Urkunde in die letzten Jahre des Abtes Bertold verweisen und setzte entsprechend das Datum 'um 1270' an. --
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    Urkunde
    Cvͦnrat von Gotes genadun / Abte des Gozhuſes ze ſante Gallen - 1290 Februar 27.
    (CAO, 1315-02-27) Cvͦnrat von Gotes genadun / Abte des Gozhuſes ze ſante Gallen
    Abt Konrad von St. Gallen bestätigt, daß die Verpfändung der Mühle zu Riggenbach durch seinen Vorgänger Abt Wilhelm an Konrad, den Kaufmann zu Wil, für 3 Mark Silbers zu Recht besteht und bestehen soll, bis dem Konrad die 3 Mark völlig erstattet sind. --