Aufbewahrende Institution Wilhering, Stiftsarchiv
Wilhering, Stiftsarchiv
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Urkunde 1294 November 11(CAO, 1319-11-11)Heinrich von Volchenstorf [heute Tillysburg w. Enns OÖ] beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seiner Ehefrau Margaret, seiner Kinder Heinrich, Katherin und Agnes und seiner Verwandten an Abt Konrad und den Konvent von Wilhering [b. Linz] als sein freies Eigentum den Hof und ein Lehen zu Heresing [Hörsching sw. Linz], Erbe von seinen Vorfahren, verkauft hat. Der Aussteller hat mit Frau und Kindern diese Besitzungen samt allem Zubehör an Äckern, Wiesen, Wäldern usw. unter rechtmäßigem Verzicht den Käufern aufgegeben, die künftig frei darüber verfügen, sie auch verkaufen oder weggeben können, an wen sie wollen. Der Aussteller, seine Frau und Kinder, auch zukünftige, werden den verkauften Besitz für das Kloster rechtlich verbürgen gegenüber jedem, der ihn anfechten sollte. --Urkunde 1295 Januar 8(CAO, 1320-01-08)Der in beträchtlichen Teilen zerstörten Urkunde läßt sich noch entnehmen, daß Ott von ******f [lt. Mitteilung des Archivs vom November 2002 als Otto von Lonstorf zu identifizieren] um seines und seiner Vorfahren Seelenheiles willen auf jeden Anspruch auf den Hof zu Poschof aus der Zeit vor seiner Eheschließung verzichtet und daß er [diesen Anspruch] dem Abt und Konvent zu Wilhering aufgibt. -- »Poschof⟨ ist ergänzt aus dem in Anm. 5 mitgeteilten Rückvermerk. Es handelt sich möglicherweise um einen Hof rᷝque dicitur Posshoue, den das Kloster 1283 von Heinrich von Lonstorf erhalten hatte, s. UBLoE., Bd. IV, S. 2 Nr. 2. --Urkunde Agnes von Tegernbach an Abt Chvnraten; Sampnung ze wilhering - 1293 Dezember 20.(CAO, 1318-12-20) Agnes von TegernbachAgnes von Tegernbach beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Schwiegersohns Haug von Morsbach, ihrer Kinder, Kunigunt, Diemut und Berchta, und auf den Rat ihrer Oheime von Pollheim und anderer Verwandter hin dem Abt Konrad und dem Konvent des Klosters Wilhering ihren Hof und ihre Hufe in Hard mit allem Zubehör, die Ulrich von Gumpolting für seine Lebzeit von ihr als Lehen innehat, als rechtmäßigen Besitz verkauft hat. Sie und ihr Schwiegersohn Haug von Morsbach, die gemeinsam mit Agnes' Kindern auf den Besitz verzichtet haben, werden dem Abt und dem Kloster Wilhering im Bedarfsfall bei allen Ansprüchen auf den Hof und die Hufe nach Landesrecht rᷝgewer sein. Dafür hat sie vom Abt und Kloster deren Hof in Wallern und eine Barzahlung erhalten, wodurch der Besitz in Hard völlig abgegolten ist. Der Hof Wallern gehört ihr fortan im gleichen Recht wie früher dem Kloster; dieses wird nach Landesrecht ihr rᷝgwer sein. Sollte jemand auf den Besitz in Hard gültigere Rechtsansprüche erheben und durchsetzen, so soll er dem Abt und Konvent 100 Mark lötigen Silbers, für die Agnes [früher] den Hof dem Kloster versetzt und überantwortet hat, auszahlen; sie aber wird dem Kloster den Hof Wallern zurückgeben. Umgekehrt sollen rechtsgültige Ansprüche auf den Hof Wallern durch eine Zahlung von 100 Pfund Pfennigen an Agnes (denn für diese Summe hatte sie den Hof vom Kloster erhalten) Geltung bekommen. --Urkunde Rvdger von Hvͤtte; vrô Katherins · vnd minev chint an abt Chunraten ze wilhering vnd ſiner Sampnung; Chloſter · vnd di Sampnung ze wilhering - 1294 September 14.(CAO, 1319-09-14) Rvdger von Hvͤtte; vrô Katherins · vnd minev chintRüdiger von Hütte beurkundet, daß er, seine Ehefrau Katharina und seine Kinder an Abt und Konvent von Wilhering einen Hof in Kalchofen und den dritten Teil eines Hofes, [nämlich] 1 Hufe auf dem Hofmannsberg, die jährlich 5 Pfund Neuer einbringen, für 75 Pfund neuer Wiener Pfennige verkauft hat. Er, seine Ehefrau und seine Kinder haben den Besitz mit allen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln vor Bischof Wernhart von Passau an Abt und Konvent aufgegeben; er wird mit seiner Ehefrau sowie mit seinen jetzigen und künftigen Kindern nach dem Landesrecht für den Besitz rᷝgewer sein. Bei Nichterfüllung der rᷝgewerſchaft kann sich das Kloster an Rüdigers Besitzungen in Wintersdorf im Forst und in Baden schadlos halten. --Urkunde 1295 Januar 13(CAO, 1320-01-13)Rudolf der Alhartinger [Alharting b. Leonding, OÖ] beurkundet, daß er selbst, seine Ehefrau Kunigunt und seine namentlich genannten Kinder (lesbar sind nurmehr die Namen Geysel und Gerdraut) dem Abt Konrad und dem Konvent zu Wilhering einen Hof, der bislang freies Eigentum des Ausstellers war, verkauft haben. Der Text der in ihrer Lesbarkeit stark beeinträchtigten Urkunde läßt ferner erkennen, daß anscheinend die Aufgabe des Hofes unter Einschluß allen Zubehörs vollzogen wurde und daß die Verkäufer die Gewährleistung geloben. Für den Fall, daß Abt und Konvent irgendeine Beeinträchtigung an dem übereigneten Besitz erleiden, verspricht der Aussteller Schadensersatz aus allem seinen im Lande befindlichen Besitz. -- Ähnlichkeit mit dem Formular der folgenden Urk. N 682 gestattet wohl vorsichtige Ergän\zung der hier nicht mehr lesbaren Bestimmungen. --Urkunde [13. Jahrhundert]. Kursiv gedruckte Partien konnten wir nicht entziffern. Sie wurden uns freundlichst vom Ober- österreichischen Landesarchiv in Linz nach einer Lesung mit Hilfe einer Quarzlampe mitgeteilt.(CAO, 1225-01-01)[Heinrich der Ältere von Schaun]berg beurkundet, daß ihm wegen seiner guten Gesinnung Abt [Konrad] und der Konvent von Wilhering 35 [?] Korn rᷝauf daz newe [bis zur neuen Ernte] geliehen haben. Er, seine Ehefrau, seine Kinder oder seine Vettern Heinrich und Wernhart, falls er selber tot ist, sollen dem Kloster ohne dessen Schaden und Unkosten und ohne Widerspruch rᷝze dem newen [zur neuen Ernte] unverzüglich ebenso viel Korn in Wilhering zurückgeben. Ist er zur Rückgabe in Wilhering nicht in der Lage, so soll das Korn rᷝze dem newen von seinem Gut zu [?] vollständig geliefert werden, zugleich so viel von seinem Getreide, daß dem Kloster rᷝſchade [Zins] und Unkosten völlig ersetzt werden. -- Zur Datierung: Die Datumszeile dieser Urkunde konnte nicht mehr entziffert werden. Auf der Rückseite findet sich von einer Hand des 19. oder 20. Jh.s die Angabe: 1263 September 29. Dieses Datum ist sicher unrichtig. Für die Zehnerzahl der Datumzeile kommt im Original ein Platz für 10-12 Buchstaben in Betracht. Daher scheiden 60 und 80 als zu kurz aus. Auch 70 würde nach der Zahl der Buchstaben noch nicht ausreichen. Zu erwägen ist dagegen 90. In der Zeugenliste der Urkunde Corpus Nr. 1013 von 1289 Mai 9 erscheinen rᷝher Heinreich der edel von Schowenberch vnd ſein veter her Heinreich von Schowenberch vnd her Wernhart von Schowenberch, dieselben werden in der Urkunde Corpus Nr. 1100 (1289 März 12) genannt, schließlich auch als Aussteller der Urkunden Corpus Nr. 1348 von 1291 rᷝ(Wir Henrich der elter vnd Hen*.r rᷝder junger vnd Wernhart von Showenberch) und Nr. 1465 (1291 September 8). Der Name des Ausstellers unserer Urkunde wäre demnach zu ergänzen: rᷝWir Heinrich der elter von Schaunberch. Dazu stimmt auch, daß die älteste deutsche Urkunde des Stiftes Wilhering aus dem Jahre 1285 stammt (Corpus Nr. 703). Wahrscheinlich ist die obige Urkunde »1293 September 29⟨ zu datieren, da vielleicht hinter dem ersten rᷝvnd der Datumszeile noch die schwachen Umrisse eines rᷝd zu erkennen sind. --Urkunde 1295 März 25(CAO, 1320-03-25)Heinrich von Hartheim [b. Eferding, OÖ] beurkundet, daß er und seine Ehefrau Herburg und seine Kinder wohlüberlegt und mit Zuraten der Verwandten auf alles Recht an einem Hof und einem Drittel eines weiteren Hofes in Kalchofen [b. Vöcklabruck, OÖ] verzichten und das [Besitz-]Recht dieser 1¹⁄₃ Höfe als Seelgerätsstiftung dem Kloster Wil\hering, nämlich dem Abt Konrad und dem Konvent, überlassen haben. Kloster Wilhering soll diese 1¹⁄₃ Höfe uneingeschränkt zu Eigen haben; der Aussteller, seine Frau und seine Kinder werden dem Kloster sein Eigentumsrecht daran verbürgen, wann immer das nötig sein sollte. --Urkunde 1296 April 1(CAO, 1321-04-01)Rudolf von Alharting beurkundet, daß er, seine Ehefrau Elisabeth und seine Kinder Dietrich, Rudolf, Heinrich, Kunigunde, Elisabeth und Margarete [evtl. am Anfang und am Ende der Aufzählung je ein weiterer Name] den ihm als freies Eigen gehörenden Hof zu Inn [bei Eferding, OÖ] an Konrad, den Abt des Klosters Wilhering [Zisterzienserkloster bei Linz, OÖ], und seinen Konvent verkauft haben. Die Urkunde weist große Lücken auf und ist somit größtenteils unleserlich; es wird jedoch an späterer Stelle [Bd. V, S. 553 Z. 39] eine offenbar zwischen den Vertragspartnern ausgehandelte Summe von 100 Pfennigen erwähnt. --Urkunde 1295 Januar 13(CAO, 1320-01-13)Rudolf von Alharting [b. Leonding, OÖ] beurkundet, daß er zusammen mit seiner Ehefrau Eli\sabeth und seinen Kindern Meinhart, Dietrich, Rudolf, Heinrich, Kunigunt, Elisabeth, Margaret und Leukart nach reiflicher Überlegung und mit Zustimmung seiner Verwandten dem Abt Konrad und dem Konvent des Klosters zu Wilhering seinen Hof zu Inn [b. Eferding, OÖ], der sein freies Eigentum war, verkauft hat. Der Aussteller, seine Ehefrau und seine Kinder haben den Hof mit allem Zubehör an Acker, Wiesen, Wald u.s.w. aufgegeben und darauf Verzicht geleistet, so daß der Hof als rechtmäßig freies Eigentum, ohne daß es dem Kloster in Zukunft streitig gemacht werden dürfte, in dessen Verfügungsgewalt übergegangen ist. Die Verkäufer geloben für sich und ihre Erben dem Kloster die Gewährleistung des übereigneten Hofes gegen jeden Einspruch; dem Kloster sollen dadurch keine Kosten entstehen. Für etwa auftretende Mängel bei der Gewähr\schaftsleistung wird aus dem Besitz der Verkäufer Schadenersatz geleistet werden. --Urkunde 1298 Mai 19.(CAO, 1323-05-19)Agnes von Tegernbach beurkundet, daß sie, ihr Schwiegersohn Haug von Morsbach, ihre Tochter Kunigunde (Haugs Ehefrau) und ihre Töchter Diemut und Berchta auf den Rat ihrer Verwandten freiwillig auf alle Rechtsansprüche an dem Wald zu Hard, genannt das rᷝHouhtal, und auf alle daraus erwachsenen Streitigkeiten gegenüber Abt und Kloster Wilhering verzichtet haben. Der Wald soll dem Kloster unbestritten ewig als Eigen gehören. Die Aussteller werden Abt und Kloster im Notfall dafür rᷝgwer sein. Hingegen hat der Abt den Ausstellern versprochen, wenn seine zu Hard ansässigen Leute rᷝ(holden) in dem Wald für ihr Vieh Weiderecht besitzen, so soll auch das Vieh ihrer [der Aussteller] Leute [dort weiden] dürfen. Wenn der Abt aber aus dem Wald Ackerland [oder ihn zum Bannwald] machen will, dann sollen die Aussteller nichts dagegen unternehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 1855. Ergänzung der unlesbaren Stellen nach dem Druck des UBLoE: Bd. 4 S. 261 Z. 23: rᷝHarde gesezzen sint da waide suhen, Z. 24: rᷝbaut oder ze einem panholtz haigen wolt (stimmt mit Wilhelms Lesung nicht überein), Z. 25: rᷝdaran niht irren mit dheinem, Z. 26: rᷝvnd sinem chloster. -- Wilhering StfA. -- Druck: UBLoE. 4, 283 f. Nr. 305.