Aufbewahrende Institution
Zierikzee, GdA

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In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland an lieden van Onſen lande van zeland; porteren van zyrixe - 1297 Februar 7.
    (CAO, 1297-02-07) Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland
    Jan [I.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er den Bürgern von Zierikzee und den Bewohnern Seelands die Gnade gewährt hat, künftig auf Grund des ihnen von seinem Vater und Großvater verliehenen Rechts an seinem Zoll unbelästigt von den in Dordrecht geltenden Zollmarken rᷝ(tekinen) vorbeifahren zu dürfen, da er sie davon befreit hat. In Dordrecht soll ein Kaufmann den anderen in der Wechselbank bezahlen und hat dann keine Bankkosten von gekauftem oder verkauftem Gut zu geben, es sei denn, daß man Geld für Geld eintauscht. Davon ist 1 Pfennig von der Mark zu entrichten, außer von holländischer [Münze]. [Es folgt eine Lücke, der ein Bedingungssatz vorausgeht:] Wenn Kaufleute einander aus eigenem Besitz nicht bezahlen können und sich an einen Bankier wenden, damit er ihnen Geld beschafft, so soll dieser davon haben ... Er schärft seinen Rentmeistern, Baliuwen, Schultheißen und Geschworenen ein, die Bürger von Zierikzee und die Bewohner Seelands entsprechend der Urkunde zu behandeln. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2612, 2629, 2639. --
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    Urkunde
    Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland an har pietere officiael sbiſſcops van vtrecht - 1297 Februar 23.
    (CAO, 1297-02-23) Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland
    Jan [I.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, fordert Herrn Pieter, Offizial des Bischofs von Utrecht, auf, Richter, Schöffen und Bürger von Zierikzee in allen Dingen mit rechtlicher Ansprache zu verschonen, wie er es bisher tut und getan hat, da Jan es nicht wünscht, daß sie außerhalb der Stadtfreiheit vorgeladen oder rechtlich angesprochen werden, da er weiß, daß sie [die Richter usw.] immer bereit sind, jedermann Recht zu tun, der sich über sie [die Richter usw.] zu beklagen hat. Im Weigerungsfalle wird er die [Gerichts-]Boten, die die Beschwernisse und Urkunden gegen sie bringen, festnehmen und so verfahren oder verfahren lassen, daß sich sonstige Boten zu anderer Zeit davor hüten sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2591, 2612, 2619, 2639. --
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    Urkunde
    Ordolf van waldeghe doemproueſt van vtrecht an ſcepenen; alghemeenlanghe porteren in zyrixe; burchmeyſters u.A. - 1297 Januar 10.
    (CAO, 1297-01-10) Ordolf van waldeghe doemproueſt van vtrecht
    Ortolf von Waldeck, Dompropst von Utrecht, an Richter, Schöffen, Bürgermeister und Bürger der Stadt Zierikzee: 1) Da das Kapitel erfahren hat, daß Priester und Geistliche unerlaubt und unziemlich bei Nacht und bei Tag gewaffnet einhergehen, Streit beginnen, was ihnen nicht ansteht, und trotz Vermahnung durch den Richter keinen Frieden halten wollten, woraus Mord und Totschlag entstehen könnten, und da es dem Kapitel zukommt, [diese Mißstände] abzustellen, das Kapitel aber nicht jederzeit zur Stelle sein kann, um derartige Dinge zu verhindern, so überträgt das Kapitel mit dieser Urkunde vom Ausstellungstag an für künftige Zeiten dem jeweiligen Richter von Zierikzee und dessen Helfern rᷝ(knapen) die Gewalt, wann und wo immer sie Priester oder Geistliche mit Waffen oder im Streit antreffen oder wo sie den Leuten ihr Eigentum nehmen oder sie ungebührlich belästigen wollen, oder wenn diese ohne Grund Nachts umherschweifen, daß sie solche geistliche Leute im Auftrage des Kapitels gefangennehmen und so lange in angemessenem rᷝ(houeſcere) Gewahrsam halten, bis sie vom Kapitel, vom Offizial oder vom Dekan gemahnt werden. Dann sollen sie [die richterliche Behörde] jene ausliefern, damit [das Kapitel] sie solange in Haft halten kann, bis sie der heiligen Kirche, den Klägern und dem Kapitel genuggetan haben. 2) Wegen der guten Gesinnung, die die Schöffen, Bürgermeister und Bürger von Zierikzee der Utrechter Kirche oft erwiesen und der besonderen Dienste, die sie ihr geleistet haben, und da ihnen die Bedürfnisse rᷝ(noet) des Landes und der Zustand der Stadt besser bekannt sind als dem Kapitel, so erteilt es der Stadt um Gottes Ehre und zum Nutzen von Stadt und Land [das Privileg], daß künftig weder ein Dekan noch dessen Siegelbewahrer ohne Rat und Zustimmung von Schöffen und Bürgermeistern von Zierikzee gewählt und eingesetzt werden soll. 3) Das Kapitel verspricht den gegenwärtigen und künftigen Schöffen und Bürgermeistern von Zierikzee, daß hinfort kein Dekan oder dessen Siegelbewahrer länger im Amt verbleiben sollen, als es jenen gut und nützlich erscheint, sie vielmehr abzusetzen und mit Rat und Zustimmung von Schöffen und Bürgermeistern neue einzusetzen, sobald das Kapitel oder dessen Offizial deswegen von Schöffen und Bürgermeistern gemahnt werden. 4) Weiter erhalten die Bürger von Zierikzee das Privileg, daß man sie wegen keiner Sache, die unter die bischöfliche Gerichtsbarkeit fällt, außerhalb ihrer Stadt belangen darf. 5) Den Bürgern von Zierikzee wird versprochen, daß das Kapitel den Dekan in allem dem Kapitel zustehenden Rechte halten wird, wie es zwischen Bischof und Kapitel vereinbart worden ist. -- Datierung nach dem Weihnachtsstil: 1296 Januar 12. Vgl. Corpus Nr. 2629. --