Aufbewahrende Institution
Lille, Archives Départementales du Nord

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Archiv-Typ:

Departementsarchiv

Archiv-Ort:

Ort
Lille


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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  • Urkunde
    König Friedrich II. an Cambrai, Bürger - 26.9.1215
    (LBA, 12.06.1981) König Friedrich II.
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    Urkunde
    1299 März 27.
    (CAO, 1299-03-27)
    Jan [I], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß zwischen ihm und seinen Vorfahren, den Grafen von Holland, einerseits und seinem Großvater Grafen Guido von Flandern und dessen Vorfahren, den Grafen von Flandern, anderseits ein Streit wegen der Lehenspflicht rᷝ(omme Manſcepe) des Landes Seeland westlich der [Oster-] Schelde bestand. Es handelt sich um Walcheren, Südbeveland, Borselen, Nordbeveland und Wolphaartsdijk. Darüber beanspruchen Guido und seine Vorgänger von Jan und dessen Vorgängern Lehenspflicht zu Wasser und zu Lande, während Jan und seine Vorgänger [deren Rechtmäßigkeit] abstritten. Guido hat jetzt freiwillig für sich, seine Leibeserben und direkten Nachkommen gegenüber Jan, dessen Leibeserben und direkten Nachkommen auf alle Ansprüche aus dieser Lehenspflicht verzichtet, soweit sie Rechte irgendwelcher Art an den genannten Besitzungen besaßen. Diesen Verzicht hat Jan dankbar in einer anderen, ausführlich und deutlicher gefaßten Urkunde Guidos empfangen, die von diesem, von seinen Kindern und von einigen Vornehmen seines Landes besiegelt worden ist. Falls Jan keine Leibeserben oder direkte Nachkommen haben sollte und die Grafschaft an eine Nebenlinie übergeht, so sollen alle Urkunden und Rechtsinstrumente, die Guido, dessen Erben und Nachkommen besitzen, gültig bleiben und Rechtskraft wie vor der Verzichterklärung behalten. Grafen [von Holland], die keine Abkömmlinge von Jan sind, können sich nicht auf Guidos Verzicht berufen. Zur größeren Sicherheit dieses Vertrages bekennt Jan für sich und seine Nachkommen, daß alles oben Vereinbarte mit seiner Zustimmung und mit dem Rat von Vornehmen seines Landes geschehen ist. Jan verspricht feierlich für sich, seine Erben und Nachkommen, Grafen von Holland und Seeland, den Vertrag in allen Einzelheiten zu halten und dagegen weder selbst noch durch andere etwas zu unternehmen. Neben Jan siegeln 11 namentlich genannte Ritter und 3 Knappen, die erklären, Rat und Zustimmung zu der Abmachung gegeben zu haben. -- A und B wörtlich übereinstimmend. Vgl. Corpus Nr. 3286, 3287. --
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    Urkunde
    1299 März 27.
    (CAO, 1299-03-27)
    Guido, Graf von Flandern und Markgraf von Namur, und Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkunden, daß für alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen, ihren Vorfahren, den Leuten ihrer beiderseitigen Gebiete und Grafschaften bis zum Ausstellungstag bestanden, und für alle Schäden an Leuten und Gut Friede und Sühne vereinbart worden ist. Diese Sühne gilt für sie und ihre genannten [Leute]; alle Schädigungen, die beiden Seiten an Leuten und Gut zugefügt worden sind, alles Unrecht und alle Feindseligkeiten sollen völlig erledigt sein, und es soll gegenseitiges gutes Einvernehmen herrschen. Wenn jemand aus ihren Gebieten oder von ihren Helfern sich gegen diesen Frieden und diesen Verzicht auflehnen wollte, so versprechen sie einander, den anderen darum schadlos zu halten. Diese Vereinbarung soll nur so lange gelten, wie Jan oder direkte Leibeserben von ihm leben. Trifft dies nicht mehr zu und fällt die Grafschaft an eine Nebenlinie, so bleiben Guido, seinen Erben und Nachkommen, Grafen von Flandern, alle ihre Rechte erhalten, die sie vor Ausstellung dieser Urkunde besaßen. Jan erkennt für sich, seine Erben und direkten Nachkommen die Richtigkeit des Vertrages an und verspricht für sich und die Seinen, ihn zu halten. Er verzichtet auf alle Hilfsmittel, mit denen die Sühnevereinbarung ganz oder teilweise beeinträchtigt oder gebrochen werden kann. Neben den beiden Grafen siegeln die Söhne Guidos, Robbrecht und Willem, die erklären, daß der Vertrag mit ihrer Zustimmung geschlossen worden ist. -- Vgl. Corpus Nr. 3285, 3287. --
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    Urkunde
    1299 März 27.
    (CAO, 1299-03-27)
    Guido, Graf von Flandern und Markgraf von Namur, und Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkunden: Obwohl in den Urkunden über die allgemeine, zwischen den beiden Grafschaften geschlossene Sühne bestimmt ist, daß die bis zum Ausstellungstag beiden Parteien zugefügten Schädigungen erledigt sein sollen, ist es nicht die Meinung beider Partner, daß man nicht die zwischen ihren Grafschaften vorgefallenen Bürgschaftsnehmungen und Verhaftungen untersuchen lassen sollte. Sie versprechen beiderseits, angesehene Leute aus ihrem Rat damit zu beauftragen, die Untersuchung zu führen und zwischen ihnen und ihren beiderseitigen Untertanen nach bestem Vermögen und nach Billigkeit zu entscheiden, doch so, daß die gesiegelten Urkunden über die allgemeine Aussöhnung in allen Punkten in Kraft bleiben. -- Vgl. Corpus Nr. 3285, 3286. --
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    Urkunde
    1299 März 27.
    (CAO, 1299-03-27)
    Jan [I], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß zwischen ihm und seinen Vorfahren, den Grafen von Holland, einerseits und seinem Großvater Grafen Guido von Flandern und dessen Vorfahren, den Grafen von Flandern, anderseits ein Streit wegen der Lehenspflicht rᷝ(omme Manſcepe) des Landes Seeland westlich der [Oster-] Schelde bestand. Es handelt sich um Walcheren, Südbeveland, Borselen, Nordbeveland und Wolphaartsdijk. Darüber beanspruchen Guido und seine Vorgänger von Jan und dessen Vorgängern Lehenspflicht zu Wasser und zu Lande, während Jan und seine Vorgänger [deren Rechtmäßigkeit] abstritten. Guido hat jetzt freiwillig für sich, seine Leibeserben und direkten Nachkommen gegenüber Jan, dessen Leibeserben und direkten Nachkommen auf alle Ansprüche aus dieser Lehenspflicht verzichtet, soweit sie Rechte irgendwelcher Art an den genannten Besitzungen besaßen. Diesen Verzicht hat Jan dankbar in einer anderen, ausführlich und deutlicher gefaßten Urkunde Guidos empfangen, die von diesem, von seinen Kindern und von einigen Vornehmen seines Landes besiegelt worden ist. Falls Jan keine Leibeserben oder direkte Nachkommen haben sollte und die Grafschaft an eine Nebenlinie übergeht, so sollen alle Urkunden und Rechtsinstrumente, die Guido, dessen Erben und Nachkommen besitzen, gültig bleiben und Rechtskraft wie vor der Verzichterklärung behalten. Grafen [von Holland], die keine Abkömmlinge von Jan sind, können sich nicht auf Guidos Verzicht berufen. Zur größeren Sicherheit dieses Vertrages bekennt Jan für sich und seine Nachkommen, daß alles oben Vereinbarte mit seiner Zustimmung und mit dem Rat von Vornehmen seines Landes geschehen ist. Jan verspricht feierlich für sich, seine Erben und Nachkommen, Grafen von Holland und Seeland, den Vertrag in allen Einzelheiten zu halten und dagegen weder selbst noch durch andere etwas zu unternehmen. Neben Jan siegeln 11 namentlich genannte Ritter und 3 Knappen, die erklären, Rat und Zustimmung zu der Abmachung gegeben zu haben. -- A und B wörtlich übereinstimmend. Vgl. Corpus Nr. 3286, 3287. --