Urkunden
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Urkunde Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern an pvrgern von Chamb - 1293 September 29.(CAO, 1318-09-29) Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze BaiernPfalzgraf Otto [III.] zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er seinen Bürgern von Cham die Gnade erweist, forthin niemandem Steuererlaß zu gewähren, weil er wünscht, daß die Steuern gleichmäßig von allen getragen werden, die rechtlich in die Stadt gehören. Urkunden, die er im Drang der Geschäfte oder aus Vergeßlichkeit trotzdem etwas ausstellt, sollen keine Gültigkeit haben. Weiter befiehlt er energisch, daß keiner einem Schuldner gegen dessen Willen sein Geleit in die Stadt Cham geben soll, mit Ausnahme des jeweiligen herzoglichen Bevollmächtigten, z. Z. Truchsess Ulrich. Dieser darf Geleit geben, wenn Ottos oder des Landes Vorteil es erfordert. Anderes Geleit hat keine Gültigkeit; der Betreffende untersteht vielmehr dem Stadtrecht. Weiter gewährt Otto der Stadt die besondere Gnade, daß keiner mehr für seinen Schuldner Ausnahmebedingungen erhalten soll. Jeder soll vielmehr dem anderen [seine Schuld] bezahlen. Darüber ausgestellte Urkunden sind ungültig; es sei denn, ein Dienstmann oder ein Bürger gerate in solche Not, daß er Hilfe bedarf. Dann kann der Herzog auf den Rat der 12 Steuererlaß gewähren, damit sein Dienst dem Herzog nicht verloren geht und er sich unter seinen Standesgenossen halten kann. --Urkunde 1299 Juli 12.(CAO, 1324-07-12)Otto [II.] von Liechtenstein, Kämmerer in Steiermark, beurkundet, daß er sich mit seinem Schwiegersohn Hertnid [III.] von Pettau wegen der seiner Tochter Kunigunde, Hertnids verstorbener Ehefrau, versprochenen Mitgift in Höhe von 400 Mark Silber wie folgt geeinigt hat: Otto und seine Erben haben Hertnid und dessen Erben 80 Mark Gülte bewirtschafteten und nach Lage und Wert [Bd. 4 S. 513 Z. 16-19] genau bezeichneten Gutes an der Mur verpfändet, wobei die Mark Gülte für 5 Mark Silber steht. Diese 80 Mark Gülte sollen Hertnid und seine Kinder, Ottos Enkel, als rechtmäßiges Pfand innehaben. Eine Auslösung durch Otto und dessen Erben darf nicht mit Beträgen unter 100 Mark Silber erfolgen. Gegen zahlung von je 100 Mark Silber sollen ihm und seinen Erben je 20 Mark Gülte frei werden. Er und seine Erben sollen Hertnid und dessen Kindern die Gülte rechtmäßig rᷝſchermen. Wenn Hertnid und dessen Kindern von der Gülte etwas abgewonnen wird, so sollen Otto und dessen Erben den Verlust innerhalb von 2 Monaten mit einer entsprechenden, der bisherigen möglichst nahe gelegenen Gülte ersetzen. Unterläßt es Otto, so haftet er Hertnid und dessen Kindern für etwa entstehenden Schaden. Dafür verzichtet Hertnid gemeinsam mit seinen Kindern auf alles Erbrecht, das Ottos Tochter, Hertnids Ehefrau, Hertnid selber und dessen Kinder, Ottos Enkel, an Ottos Burgen, Leuten und Gütern besessen haben oder besitzen könnten. Erleiden Hertnid oder seine Erben an den 80 Mark Gülten Verluste, so werden ihnen Otto und dessen Erben mit ebensoviel Gülte Ersatz leisten. --