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Urkunde wirich von duͤnen; wirich an hern bozelle - 1287 Juni 15.(CAO, 1312-06-15) wirich von duͤnen; wirichWirich von Dunen und sein Sohn Wirich beurkunden, daß sie mit Rat ihrer Freunde mit Herrn Bozel und seinem Sohn Eberhard, ihren rᷝneeben, wegen der Burg Stein, welche sie denselben genommen hatten, sich, wie folgt, verglichen haben: 1) Die Aussteller werden innerhalb des Burgfriedens weder gegen das Leben Herrn Bozels und seines Sohnes mit Gewalt vorgehen, noch ihnen die Burg aus ihrer Gewalt nehmen, was auch für Konflikte zwischen beiden Parteien entstehen könnten. Das Gebiet des Burgfriedens ist: Vom Suzenbach und längs oben die Bahn bis zum Jettenbach, von diesem abwärts an den Jdrabach, den Jdrabach abwärts zur Nahe und weiter die Nahe abwärts wieder zum Suzenbach. 2) Brechen die Aussteller diese Abmachung, so sollen ihre Lehen zur einen Hälfte an den Grafen von Veldenz fallen, zur anderen Hälfte an den Verletzten. 3) Wollten Herr Bozel und sein Sohn irgendeinem ihrer Freunde auf ihrem Haus Aufenthalt gewähren gegen jemand und beginnen sie damit bevor die Austeller jemanden ihrer Freunde bei sich Aufenthalt zu gewähren begonnen hatten, so sollen sie, die Aussteller, doch niemanden in ihr Haus aufnehmen, so daß dem [bei der Gegenseite Aufgenommenen] Schaden entstehen könnte: der Krieg des Letzteren muß erst zu Ende sein, sonst gehen die Aussteller ihrer Lehen verlustig nach Maßgabe von Titel 2. 4) Käme es zu einem rᷝchrich zwischen den Ausstellern einerseits und Herrn Bozel und seinem Sohn andrerseits, so sollen ihnen die Aussteller aus ihrer Burg heraus keinen Schaden zufügen, wiedrigenfalls sie ihre Lehen verlieren nach Maßgabe von Titel 2. 5) Kommt es zwischen den Burgmannen oder dem Gesinde beider Parteien zum Streit, so haben sich diese dem Urteil von Symont und Johann von Heizichstege zu fügen, die durch andere Männer zu ersetzen sind, falls sie durch Tod abgehen. Wer dem Urteil dieser Richter nicht folgt, soll von seinem Lehnsherren vermittels seines Lehens dazu gezwungen werden. 6) Kommen Symont und Johann selber in Streit, so sollen zwei ihrer Hausgenossen ihn auf dieselbe Weise beenden [wie in Titel 5) angegeben]. 7) Die Aussteller geloben, die neue Pforte [an ihrer Burg] zu beseitigen und nicht wieder herzustellen. 8) Zur Einhaltung dieser Abmachungen sind auch die Erben der Vertragschließenden verpflichtet. --