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Urkunde wir - 1276 August 5.(CAO, 1301-08-05) wirDie Schwestern zu Paradies kommen überein und protokollieren, daß künftig die Zahl der Schwestern, rᷝdie wil wir habin ain gebuwen closter, nicht mehr als 60 betragen soll. Ausgenommen davon sind Fälle wie, wenn eine sittlich und religiös vorbildliche Persönlichkeit, oder die Landesherrin rᷝmit ir gesellin oder die Königin oder deren rᷝtohter mit ir gesellin eintreten wollte. Jede zu ihren Tagen Gekommene hat sich bei Aufnahme zu dieser Abmachung zu verpflichten, noch nicht zu ihren Tagen Gekommene bei der Profeßablegung nach einer gewissen, vorher brieflich festgesetzten Bedenkzeit. Pfründen rᷝuf enhainer swester tode sollen nicht gegeben werden, auch keinerlei rᷝanlaiti dazu. Von diesen Bestimmungen giebt es keinen Dispens. --