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Urkunde Cuͦnrat der zoller; Egebreht geuetterli; Hain rich der zewiherro u.A. - 1296 Dezember 1.(CAO, 1321-12-01) Cuͦnrat der zoller; Egebreht geuetterli; Hain rich der zewiherro; Hainrich von Sala; JoHans der Cloter; rat von winterture; wezel der wilunt schulthaiſſe was; wilnheln von Oberwinter- turDer namentlich genannte Rat von Winterthur beurkundet, daß vor ihm Bruder Konrad und Bruder Jordan, Pfleger des Klosters Töß, im Auftrage von Priorin und Konvent einerseits, und Rudolf, Sohn des verstorbenen Meisters Heinrich des Müllers an dem Werd, Eigen[mann] des Klosters und Bürger von Winterthur, anderseits, erschienen. Sie erklärten, daß sie wegen jener Mühle, die Eigentum des Klosters ist, folgende Abmachung getroffen haben: Da Rudolf ein Viertellehen an der Mühle besaß, haben ihm Priorin und Konvent die [ganze] Mühle bis zu seinem Tod geliehen für einen jährlichen Zins von 14 Mutt Korn Winterthurer Maßes, 2 Vierteln des besten Weines, der in Winterthur ausgeschenkt wird, 1 Pfund Pfennigen üblicher Münze und 2 Schweinen im Werte von je 1 Pfund Pfennigen der gleichen Münze. Korn und Wein sind je zur Hälfte zu Johanni und Weihnachten, die Schweine und die Pfennige zum Andreastag [30. November] abzuliefern. Rudolf verpflichtet sich, die von der Mühle seit seines Vaters Tode aufgelaufenen Abgaben -- 13½ Mutt Korn Winterthurer Maßes, 2 Pfund 8 Pfennige üblicher Münze und 2½ Pfund und 2 Schillinge Pfennige der gleichen Münze als Ehrschatz-- innerhalb der nächsten Jahre zu entrichten. Von dem Geld zahlt der Müller zunächst zu Weihnachten 1296 2 Pfund ab, danach zu Johanni und Weihnachten 1297 und 1298 je 15 Schillinge. Das Korn entrichtet er 1297-1298 zu denselben Terminen, jeweilen zu Johanni 3¼, zu Weihnachten 3½ Mutt Korn. Bleibt Rudolf innerhalb der nächsten 2 Jahre zu irgendeinem Termin Zins und Gülte schuldig, so ist Priorin und Konvent die Mühle frei. Nach diesen 2 Jahren soll Rudolf bis zu seinem Tode die Mühle für den oben genannten Zins rᷝan alles angewet [Vertragsstrafe] innehaben. -- Vgl. Corpus Nr. 447. In der Urkunde Corpus Nr. 2541 wird die gleiche Abgabe öfter mit rᷝkernen (S. 568 Z. 39 u. rᷝö.), seltener mit rᷝkorne (S. 568 Z. 43, S. 569 Z. 6) bezeichnet. Die Lesungen sind eindeutig so, wie sie der Corpus-Druck wiedergibt. Jedoch sind alle rᷝkern-Belege Auflösungen einer Abbreviatur: in diesen Fällen schreibt das Original rᷝk[sup]z[/sup]n. Das ZU. hat hingegen diese rᷝk[sup]z[/sup]n-Belege als rᷝkorn aufgelöst. Das ist nicht zulässig, weil damit alle eindeutigen -rᷝer- Abkürzungen der Urkunde in Frage gestellt werden. In unserem Regest sprechen wir nur von Korn, behalten im Druck jedoch die Auflösung der Abkürzungen im gebräuchlichen Sinne bei. --