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Urkunde wernhart an Elſpeten; vlreichen van Rabenſburch - 1297 März 24.(CAO, 1322-03-24) wernhartAbt Wernhart von Niederaltaich beurkundet, daß er Ulrich von Rabensburg, dessen Ehefrau Elsbet und deren Kindern 40 Pfund Pfennige Wiener Münze [als Zins] auf 3 Lehen und anderem [Bd. 4 S. 61 Z. 23-24] genannten Besitz in Niederabsdorf an der rᷝzaia zugesichert rᷝ(beſtetiget) hat. Zahlen Wernhart oder sein Schaff[n]er von dem rᷝabtſberg die 40 Pfund Pfennige an Ulrich, dessen Ehefrau oder ihre Kinder zwischen 14 Tagen vor und nach Lichtmeß, so ist für das folgende Jahr das Gut dem Abt und dem Kloster ohne Einspruchsmöglichkeit frei. Unterbleibt in einem Jahr die termingerechte Zahlung, so soll Ulrich (und dessen Familie) für dieses Jahr -- dasselbe gilt für künftige Jahre -- das Gut besitzen. Ulrich (und seine Familie) dürfen diese Pfandschaft rᷝ(ſazvng) auf dem Gut verkaufen oder vergaben. Diese Sicherung rᷝ(ſtetigvng) hat Wernhart vor allem auf Elsbets Aussage hin getan, daß ihr sein Vorgänger, Abt Poppo, verschiedene Sicherungen rᷝ(ſtetigvng) gegeben hätte, und weil Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, dem Kloster Elsbet und ihre Kinder geschenkt rᷝ(gegeben) hat. --Urkunde Elſpet; fridreich; Hainreich u.A. an Hadmaren; Rapoten / van valchenberch - 1297 Juni 29.(CAO, 1322-06-29) Elſpet; fridreich; Hainreich; Lieb; Margret; Nykla; Ott; Pernolt; vlreich van Rucchendorf; vlreich; wernhartUlrich von Ruchendorf, seine Ehefrau und ihre namentlich genannten 10 Kinder beurkunden, daß sie aus freien Stücken und mit ehrlicher Absicht 16 Jucharten Ackers zu Gunthartsdorf, die rᷝvnterrais heißen, für 29 Pfund neuer Wiener Pfennige bis zum kommenden Martinstag an die Edelleute Hadmar und Rapot von Falkenberg versetzt haben. Es handelt sich dabei um Eigen, das die Herren von Falkenberg von den Herren von Retelberg und deren Ehefrauen ausgelöst und gekauft haben. Löst Ulrich bis Martini 1297 die Äcker für den Betrag nicht aus, so sollen sie mit seiner, seiner Ehefrau und seiner Kinder Zustimmung den beiden Falkenbergern, deren Erben und deren rᷝgeſleht frei sein. Die Auslösungssumme muß den Herren von Falkenberg in deren Haus gebracht werden. Sind die Aussteller selbst verhindert, so sollen sie das Geld mit vertrauenswürdigen Boten schicken. -- Zur Verschuldung Ulrichs von Ruchendorf vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2266, 2292, 2594, 2601. --