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Urkunde vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Râte; koͮflivte alle von der ſelbun ſtat u.A. - 1289 März 16.(CAO, 1314-03-16) vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Râte; koͮflivte alle von der ſelbun ſtat; Núwe Râte; walther von houe der vogtWalther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann von Konstanz, der neue und der alte Rat und die Kaufleute von Konstanz beurkunden eine Übereinkunft betreffend Leinwand zum Nutzen der Stadt und Gemeinde folgenden Inhalts: Niemaud soll auf den Märkten zu Bare, Troyes, Provins und Lagny weder weiße noch rohe [vgl. Schweiz. Jdiotikon 4, 1867] Leinwand verkaufen außer drei Tage vor dem Tuchmarkt. Wenn aber die Leinwand bis zum dritten Tag unverkauft bleibt, so soll sie niemand verkaufen, außer so lang man einen Konstanzer Pfennig, der gang und gäbe ist, an demselben Tag [d. i. dem dritten Tag] rᷝgechiezen [d. h. wahrnehmen, erkennen] kann. [Das heißt doch wohl: mit Eintritt der Dunkelheit ist am 3. Tag Schluß mit dem Leinwandverkauf]. Welcher Konstanzer Bürger aber zu anderen als den vorgeschriebenen Terminen Leinwand [auf den genannten Märkten] verkauft, soll bei seinem Eid ein Pfund Pfennige für jedes Stück zu Buße geben und zwar in der Münze, die man zurzeit auf dem Markt allgemein gibt. --Urkunde vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Rate; koͮfliuͥte alle von der ſelbun ſtat u.A. - 1289 März 16.(CAO, 1314-03-16) vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Rate; koͮfliuͥte alle von der ſelbun ſtat; Nvͥwe Râte; walther von houe der vogtWalther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann von Konstanz, der neue und der alte Rat und die Kaufleute von Konstanz beurkunden eine Übereinkunft und Satzung betreffend Leinwand zum Nutzen der Stadt und Gemeinde folgenden Inhalts: 1. Niemand darf Leinwand verkaufen auf den Märkten rᷝin den Depothäusern [der Stadt Konstanz] zu Bare, Troyes, Provins und Lagny, der nicht zu Konstanz wohnhafter Bürger ist. Die Leinwand muß sein Eigentum sein und niemand, außer ein zu Konstanz wohnhafter Bürger darf als Besitzer an der Leinwand beteiligt sein. Wer diese Bestimmung übertritt, zahlt für das Stück [Leinwand] bei seinem Eide ein Pfund Pfennige Buße. 2.Wenn ein [zu Konstanz wohnhafter] Bürger seine Leinwand [auf den genannten Märkten] verkauft, so soll er den anderen [Konstanzer Leinwandhändlern] ohne Hintergedanken sagen, für wieviel er die Elle gegeben habe. Wer das nicht tut, soll 10 Pfund Pfennige bei seinem Eide zu Buße zahlen in der Münze, die man zur Zeit auf dem [betreffenden] Markt allgemein gibt. 3. Kein Konstanzer Bürger soll fremdes rᷝgewant von jemand [d. h. von einem, der nicht in Konstanz wohnhafter Bürger ist] in die Konstanzer Lagerhäuser in den genannten Orten tragen, wenn es nicht auf ihn überschrieben ist zu seiner Bezahlung. Wer diese Bestimmung übertritt, soll bei seinem Eide ein Pfund Pfennige für das Stück als Buße zahlen. Es soll auch kein Konstanzer Bürger bei seinem Eide mit seinem Wissen einen fremden Mann in die Konstanzer Lagerhäuser sein rᷝgewant tragen lassen oder er soll es den anderen [Konstanzer Bürgern zuvor] melden. Wer das nicht tut, soll für das Stück bei seinem Eide ein Pfund Pfennige als Buße zahlen. 4. Wird eine von diesen [unter 1 bis 3] genannten Bußen fällig, so soll dem Marktherren ein Viertel der Buße zufallen, die anderen drei Viertel den Konstanzern bleiben. 5. Wird das Gut, es sei Leinwand, rᷝgewant, Silber oder Gold oder welcherlei Handelsgut von Reichen oder Armen es ist, genommen [beschlagnahmt?] oder rᷝufgehebt [sichergestellt?] auf den [zu den] genannten [Orten führenden] Straßen, so soll man, solange man sich darum [zum Zwecke der Rückerstattung des Gutes] bemüht, die Kosten dafür von der Leinwand oder von dem rᷝgewant, je nachdem dann, die [dafür geforderte] Auflage ist, nehmen. 6. Wenn jemand auf den vorgenannten Märkten Silber [als Zahlung] verwendet, so soll er von jeder Mark Silber in die Kelter [von Konstanz?] einen Pfennig geben. Wer das nicht tut, gibt von jeder Mark 5 Schillinge Pfennige zu Buße. 7. Diese Satzung soll eingehalten werden vom 24. VI. 1289 an gerechnet auf zehn Jahre. --