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Urkunde vͦlrich der appet; Capittel des gotzhuſ von Beinwilr ſant Benedichtz ordins an Peter Senftli ein Burger von der minren Baſil / vn̄ vnſerme gotzhvſe; vorgen̄ peter - 1293 April 8.(CAO, 1318-04-08) vͦlrich der appet; Capittel des gotzhuſ von Beinwilr ſant Benedichtz ordinsAbt Ulrich und das Kapitel des Benediktinerklosters Beinwil beurkunden, daß sie einmütig wegen der großen Verdienste, die Peter Senftelin, Bürger von Klein-Basel, um das Gotteshaus, zu dem er gehörte, sich erworben hat, diesen mit dieser Urkunde frei erklärt haben. Peter Senftelin hat sich vor allem eifrig bei der Entschuldung des Gotteshauses bemüht, als es mit rᷝgrozer gvͤlte verschuldet war. Ferner hat er ihnen 12 Mark Silbers zugesagt, die seine Erben ihnen nach seinem Tod geben sollen, falls er sie zu seinen Lebzeiten noch nicht ausgezahlt hat. Den Besitz zu Nunningen, den er von Ludwig von Nunningen kaufte, hat er ihnen gegeben und nach seinem und seiner Ehefrau Gertrud Tode als freies Eigen unter der Bedingung versprochen, daß sie daraus ihm und seiner Ehefrau zu ihren Lebzeiten 3 Viertel Dinkel und 1 Viertel Hafer jährlich als Leibgeding geben. Für die augenblickliche Ausstattung [der Kirche] mit Licht hat er ihnen 10 Schilling Gülten und ½ Pfund Wachs aus einem Stück Reben in Oberbasel und einer halben Mannwerk Matte in dem Bann Klein-Basel bei der Stockmatten gegeben. Peter darf fortan mit seinem gesamten Besitz tun, was er will, und davon fortgeben, wohin er will, ohne durch den Abt und dessen Nachfolger behindert zu werden. Der Abt und dessen Nachfolger, als Vertreter des Gotteshauses, verzichten feierlich auf alle denkbaren Rechtsansprüche und auf alle Urkunden, die sie besitzen oder gewinnen könnten, kurz gesagt auf alles, womit die Freiheit des Peter Senftelin beeinträchtigt werden könnte. --