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Urkunde rât von Conſtenze - 1283 April 15.(CAO, 1308-04-15) rât von ConſtenzeDer Rat von Konstanz veröffentlicht eine Verordnung über Leinwandweberei und Handel mit Leinwand folgenden Inhalts: 1) Leinwand darf nur gehandelt werden, wenn sie mit einem Band versehen ist, das in der Mitte am Tuch ist. [J. Mone meint, daß diese Bestimmung so zu verstehen sei, daß jedes Stück Leinwand in der Mitte seiner Länge durch ein eingewebtes Band kenntlich sein mußte, wodurch das Verkürzen der zweiten Hälfte durch etwaiges Abschneiden leicht zu kontrollieren war.] Wird diese Bestimmung verletzt, zahlt der Einkäufer 10, der Verkäufer 5 Schillinge Konstanzer Münze. 2) Donnerstags und Freitags ist der Handel mit Leinwand nur auf dem Markt erlaubt. Übertretung dieser Bestimmung wird für Einkäufer wie Verkäufer gemäß Nr. 1 geahndet. 3) Kein Weber soll mit jemand in Leinwand handeln, wenn der, mit dem er handelt, nicht selbst oder dessen Beauftragter zugegen ist. Für jedes anders gehandelte Stück ist eine Strafe von 5 Schillingen fällig. 4) Handel mit Leinwand zum Wiederverkauf auf dem Markt ist verboten und wird pro Stück mit 5 Schillingen geahndet. 5) Absichtlicher Einkauf oder Verkauf von schmaler [vgl. Schmeller-Frommann II 548] Leinwand, die nicht die rᷝreht Breite hat, wird mit 5 Schillingen geahndet. Geschah der Handel in Unwissenheit, was eidlich erhärtet sein muß, wird das gehandelte Tuch in 3 Stücke zerschnitten. 6) Schmale Kämme [Riedblätter] sollen vernichtet werden. Im Betretungsfalle oder bei sonstiger Aufdeckung von rᷝvalsch an der Leinwand erfolgt Bestrafung mit 10 Schillingen. 7) Ungleiche rᷝaweben [Salbenden?] sollen abgeschnitten werden. 8) Bei Ablauf einer Ratsperiode ist dem nachfolgenden Rat die Einhaltung dieser Verordnung anzubefehlen. --