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Urkunde convent gemeinliche von clingen; priorin an kvͦn- rat broͥgelin von hvͥningen - Nach 1273 Februar 4.(CAO, 1298-02-04) convent gemeinliche von clingen; priorinDie Dominikanerinnenpriorin von Klingental und ihr Konvent beurkunden, daß sie ihren Anteil an der Fähre bei Klein-Hüningen dem Konrad Brögelin nach der Gewohnheit der Stadt Basel zu Erbrecht verliehen haben, gegen einen jährlichen Zins von 5 Schilling weniger als 6 Pfund, der in Raten von 30 Schillingen weniger 15 Pfennige zu jeglicher Fronfasten in Basler Münze gezahlt werden soll. Der Erschatz beträgt 10 Schillinge. Brögelin ist verpflichtet, die landwirtschaftlichen Arbeiter und das Gesinde des Klosters unentgeltlich überzusetzen; das gleiche soll geschehen, wenn die Woche oder rᷝdc var der Vorgazzen ist, wie es Herkommen war. --Urkunde priorin; sweſtern von Oͤtinbach - 1280 zu August 11.(CAO, 1305-08-11) priorin; sweſtern von OͤtinbachPriorin und Schwestern von Ötenbach beurkunden, daß sie von dem Vermächtnis des verstorbenen Herrn Nöge von Klingnau 3 Scheffel Getreide jährlich zur Begehung seiner Jahrzeit zu geben verpflichtet sind und, solange Nögens Ehefrau und Töchter leben, sie diesen abliefern sollen, damit sie mit Rat der Schwestern die Stifung betreuen und dem Konvent das beschaffen, womit »ihnen⟨ am besten gedient ist. --Urkunde Covent von oͤtenbach; priorin an ingolt von ſpiringen - Um 1290 März 29.(CAO, 1315-03-01) Covent von oͤtenbach; priorinPriorin [Schwester Elisabeth?] und der Konvent von Ötenbach beurkunden, daß Herr Ingold von Spiringen ihrem Kloster drei Anwesen dafür gegeben hat, daß man alljährlich am 15. November für den davon eingehenden Zins seine Jahrzeit begehe nnd daß man den Schwestern an diesem Tage Wein und Fische geben solle, damit sie seiner, seiner Ehefrau Hemma, ihres Vaters Cuon, ihrer Mutter Richenza, seines Vaters Cuon und seiner Mutter Hemma rᷝdeſt getrvͦlicher gedenken. Er wünscht, daß man davon nicht abstehe. Sollte der Termin nicht eingehalten werden können, so soll die Jahrzeit spätestens innerhalb der 3 auf den Todestag folgenden Tage begangen werden, andernfall werde er die Priorin und den Konvent am jüngsten Tag zur Rechenschaft ziehen. Die Priorin und die Prokuratorin verpflichten sich, alles, was von den Gütern komme, innerhalb von drei Tagen dem Konvent rᷝzidienſte zu geben. Tun sie und der Schaffner das nicht, so sollen sie so lange Wasser und Brot essen, bis sie es ausführen. --Urkunde Covent; priorin an von Tvne - 1291 Mai 12.(CAO, 1316-05-12) Covent; priorinDie Priorin und der Konvent [von Oetenbach] beurkunden, daß sie von der Frau von Thun um Gottes und ihrer Seele willen 20 Mutt Dinkel als Gülten erhalten haben; dafür verpflichten sie sich, alljährlich die Jahrzeiten der Stifterin, ihres Ehemanns und des Meiers von Bürgeln für 3 Mutt Dinkel zu begehen, welche dazu verwendet werden sollen, daß den Schwestern an diesen Tagen eine besonders gute Mahlzeit vorgesetzt werde. Ferner hat Frau von Thun für die Seele ihrer Mutter und ihres Vaters dem Kloster 5 Mark gegeben, welche das Kloster in Gülten von 2½ Mutt Dinkel angelegt hat, die alljährlich an den Gedächtnistagen zur Aufbesserung der Mahlzeiten für die Schwestern verwendet werden sollen. Die Aussteller versprechen ihrer Konventualin Ita [der Tochter der Frau von Thun], bis zu deren Tode für die richtige Einhaltung dieser Verpflichtung zu sorgen. Für die Zeit nach ihrem Tode wird Ita eine Treuhänderin für diese Stiftung bestimmen und diese wird die Durchführung einer Schaffnerin oder jemand anderm übertragen, sodaß die dauernde Einhaltung der Jahrtage gewährleistet ist. --Urkunde Convent der ſweſtern ze ſc̄ē Marien Magdalenen bi fribvrg; priorin an heinriches ſeligen ordenvnge· der kilcherre waſ · zeſc̄ē Martin - 1291 Juli 28.(CAO, 1316-07-28) Convent der ſweſtern ze ſc̄ē Marien Magdalenen bi fribvrg; priorinDie Priorin und der Konvent der Schwestern von St. Maria Magdalena bei Freiburg i. Br. bestätigen eine Jahrzeitstiftung für den verstorbenen Kirchherren Walther von St. Martin bei Waldkirch, die sich nach Inhalt und Wortlaut völlig mit den parallelen Stiftungen von Nr. 1448 und 1491 deckt. --Urkunde convent zv Rotēbvrch Sweſter der predier ordenſ; priorin - 1292 Mai 20.(CAO, 1317-05-20) convent zv Rotēbvrch Sweſter der predier ordenſ; priorinDie Priorin und der Konvent des Dominikanerinnenklosters in Rotenburg beurkunden, daß Herr Konrad, der Kellner des Schweigerers, 130 Pfund Heller zinsbaren Gutes in dem Kloster angelegt hat. Die Verzinsung dafür soll er aus dem Hof Buchheim beziehen, von dem ihm das Kloster 30 Malter Korn und 5 Malter Weizen geben wird. Weitere 7 Malter Korn wird er von dem Hof, den das Kloster von dem Strezzen gekauft hat, als Leibrente erhalten. Nach Konrads Tode ist der Zins dem Kloster frei. Doch sollen 3 Pfund Heller seiner Gülte ausgeschieden und seine Jahrzeit alljährlich davon gehalten werden. Weitere 3 Pfund aus den Gülten sollen dazu verwendet werden, daß man täglich eine Messe hält für Konrad selber, sowie für seinen Herren, Konrad den Schweigerer, und dessen Ehefrau Hedwig. Die Abmachung über die 6 Pfund soll ewige Gültigkeit haben. --