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Urkunde merer des Righes; Ruͦdolf Roͤmeſcher kuͦninch / vnd ein - 1287 März 24.(CAO, 1312-03-24) merer des Righes; Ruͦdolf Roͤmeſcher kuͦninch / vnd einKönig Rudolf erneuert mit Gunst und Willen des Kardinallegaten [Johannes, Bischofs von Tusculum], der geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren den Landfrieden Friedrichs II. vom Jahre 1235 in der Fassung von 1281 XII. 14 [Nr. 494] unter Vornahme von Änderungen und Zusätzen. Er bestimmt, daß der Landfriede bis zum 24. VI. 1290 in Kraft bleiben soll, und beurkundet, daß er von Fürsten, Freien, Grafen, Dienstmannen und Getreuen und Holden des Reiches beschworen worden sei, doch so, daß niemand, es seien Fürsten, Freie, Grafen, Ministerialen, Burgen, Städte, Festen, Kleriker oder Laien, in seinem Recht geschmälert wird. Was Fürsten mit den Territorialherren in ihrem Lande an Besserungen und Sicherungen für den Landfrieden vornehmen, verstößt nicht gegen den Landfrieden. [Die Änderungen gegenüber der Fassung von 1281 XII. 24 sind folgende, wobei ich nach dem Würzburger Exemplar zitiere: W 221, 6--20 betreffend Zölle; W 222, 11--17 betreffend Beraubung von unter Geleitsschutz Stehenden in einem Territorialgebiet a) durch Leute des Territorialherren und b) durch nicht dem Territorialherren unterstehende Leute. W 222, 29--36 betreffend die Pflicht der Nachbarn zur Hilfe für den Verletzten bei Bruch des Landfriedens. W 222, 42/43 Gebot, weltliches Gericht an seinem Recht zu belassen. W 223, 9--15 Gebot für die Dauer des Landfriedens für Klöster und Kirchen nur je einen einzigen Vogt aufzustellen. W 224, 27--32 Gebot, daß wegen gerichtlicher Verurteilung nicht erneut Feindschaft entstehen darf; und W 224, 44--226, 32, also der ganze Schluß des Landfriedens, mit folgenden Betreffen: Beschwörung des Landfriedens, Bruch des beschworenen Landfriedens und seine Folgen, Straffälligkeit durch Beherbergung als gemeingefährlich erklärter Leute, Durchführung des Landfriedens gegen Widerspenstige, Bedeutung des Landfriedens für den gerichtlichen Prozeß, Zeitdauer des gegenwärtigen Landfriedens, Recht der Fürsten, mit den Territorialherren ihrer Länder Besserungen und Sicherungsbestimmungen für den Landfrieden vorzunehmen. Außerdem ist W 221, 25 und 222, 5 der Name Friedrichs des II. statt des Namens seines Vaters Heinrichs VI. eingesetzt, der noch in der Fassung von 1281 XII. 24 aus der Fassung von 1235 bürokratisch herübergenommen war.] -- Dieser Landfrieden ist am besten von allen Landfrieden überliefert; er ist in sechs Originalen erhalten. 1) W.