Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "krafte unſer ſúne"
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Urkunde Chunrat; krafte ein edel man von hohenloch; krafte unſer ſúne u.A. - 1296 November 5.(CAO, 1321-11-05) Chunrat; krafte ein edel man von hohenloch; krafte unſer ſúne; Ludewic der edel von DurneKraft von Hohenlohe, dessen Söhne Konrad und Kraft, sowie Ludwig von Durne [Walldürn] beurkunden, daß sie wegen Schüpf und aller anderen Streitpunkte versöhnt worden sind: 1) Kraft von Hohenlohe soll Ludwig für dessen Ansprache auf Schüpf 1000 Pfund Haller zahlen. Als Abzahlung darauf gibt er ihm seine gesamten Gülten in Sindolsheim. Dabei soll je 1 Pfund Gülte für 10 Pfund [Haller] gelten. Für die Berechnung hat Kraft die Ritter und Brüder Gerwig und Gottfried rᷝ(Gotze) von Sachsenflur, Ludwig hingegen Heinrich Tumming [Domeneck] und Herold von Hainstadt bestellt. Soviel diese nach Recht und Billigkeit an Gülten und Hallern als bezahlt aufrechnen, um soviel sollen Kraft und dessen Bürgen ihrer Verpflichtung frei sein. Erhebt Ludwig Einwände, so soll ihn Kraft mit einer unanfechtbaren Rechnungslegung widerlegen. Dann sollen [die betreffenden Beträge] für Ludwig als erhalten, für Kraft als bezahlt gelten. 2) Kraft wird zwischen dem Ausstellungstag und dem 6. Januar 1297 230 Pfund Haller bei dem Deutschordenshaus Mergentheim hinterlegen; andernfalls müssen die Ludwig gestellten Bürgen, nämlich die 3 Brüder von Sachsenflur Gerwig, Heinrich und Gottfried, ferner für Kraft ein Ritter und für dessen Sohn Konrad ebenfalls ein Ritter oder ein edler Knecht, nach Ablauf des Termins auf Mahnung in Mergentheim bis zur Hinterlegung der Haller Einlager halten. 3) Zu diesen Bürgen wird Kraft bis zum 6. Dezember 1296 Reinhart von Hartheim und Konrad Lesche von Uißigheim, oder nach Anweisung von H[einrich] Tumming und Zurich von Gabelstein 2 andere Bürgen stellen; diese sollen sich wie die zuvor genannten in diesem Zeitraum verpflichten rᷝ(veriehen). Sonst müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung dieser Bestimmung Einlager halten. Fällt einer der Bürgen aus, so ist in Monatsfrist Ersatz zu stellen, widrigenfalls die anderen Bürgen Einlager halten müssen. 4) Bleibt Kraft über die 230 Pfund Haller hinaus Ludwig noch etwas schuldig, so soll die Hälfte davon am 1. Mai 1297, der Rest am 1. Mai 1298 gezahlt werden. Auch dafür haften die Bürgen. 5) Kraft überläßt den Bürgen alle Erträge, die zu seiner Burg Schüpf gehören solange, bis er sie von der Verpflichtung gegenüber Ludwig befreit hat. 6) Meldet das Ordenshaus die Hinterlegung der 230 Pfund Haller, so wird Kraft durch einen bevollmächtigten Boten das Geld an den Ort bringen lassen, wo die Stadt Buchheim ausgelöst und übergeben werden soll. Nach der Auslösung sollen die Amtleute und Bürger Kraft und dessen Erben in gleicher Weise und im gleichen Recht [Treue] schwören und huldigen wie bisher Ludwig von Durne. Jeder neu eintretende Amtmann soll Kraft, dessen Erben oder Bevollmächtigten den Treueid leisten. Die Huldigung [der Stadt] soll jedes Jahr wiederholt werden. 7) Kann Buchheim nicht ausgelöst werden, so sollen die Haller in das Deutsche Haus zu Mergentheim zurückgebracht werden. Dort sollen sie liegenbleiben, bis die [übrige] Auslösung erfolgt ist; dann soll die Auslösung durch die hinterlegte Summe vollständig gemacht werden. 8) Ludwig von Durne vermacht Kraft von Hohenlohe und dessen Erben durch diese Urkunde seinen gesamten Besitz, Leute und Gut, Lehen oder Eigen, falls er ohne Erben sterben sollte. Er verspricht eidlich, mit Kraft oder dessen Erben zu den jeweiligen Lehnsherren zu reiten, dort die Lehen aufzugeben und zu bitten, diese an Kraft oder dessen Erben zu leihen. 9) Wird die Leihe verweigert, so verspricht Ludwig eidlich, Kraft und dessen Erben bei allen Versuchen, [das betreffende Lehen zu erhalten] außer mit Gold und Silber, behilflich zu sein rᷝ(ſwaz er erdenken kunde). 10) Heiratet Ludwig eine Jungfrau, so darf er ihr auf seinem Besitz eine angemessene Morgengabe ausrichten. Eine Witwe soll ein anständiges Leibgedinge auf dem Besitz erhalten. 11) Ludwig darf die Erträge zweier Jahre von allen seinen Besitzungen für sein Seelenheil vergaben. 12) Ludwig hat eidlich versprochen, daß er nach der Hinterlegung der 230 Pfund Haller beim Deutschordenshaus die Kinder Reinharts von Hartheim von dem Edelmann Ulrich von Hanau in Monatsfrist auslösen wird, andernfalls er selbst bis zur Auslösung in Mergentheim Einlager halten muß. Verläßt er Mergentheim [vorzeitig] und bricht den Vertrag, so sind [Krafts] Bürgen frei und die 230 Pfund gehören wieder Kraft und dessen Erben. 13) Muß Ludwig sein Gut aus echter Notlage verkaufen, so sollen die von beiden Parteien gemeinsam bestimmten Ritter Hermann Lesche und H[einrich] Tumming nachprüfen, ob der Verkauf freiwillig oder unter dem Zwang der Not geschehen ist. Stellen sie fest, daß der Verkauf freiwillig geschehen ist, so hat er keine Gültigkeit. Im Fall einer Notlage wird Ludwig den betreffenden Besitz zuerst Kraft für einen von achtbaren Männern als gerechtfertigt anerkannten Preis anbieten. Lehnt Kraft den Kauf ab, so kann Ludwig verkaufen, wie er will. Beim Tode eines der beiden Ritter [der Prüfer] ist ein anderer zu stellen. 14) Kraft verspricht eidlich, Ludwig von Durne rᷝvf rehte zu unterstützen. Unterläßt er es, so sind Ludwigs Ansprüche auf Schüpf wieder gültig. Ebenso verspricht Ludwig eidlich, Kraft von Hohenlohe auf Anforderung hin beizustehen. 15) Beide Partner versprechen, diesen Vergleich und diese Abmachungen einzuhalten. -- Zu Bd. 3 S. 562 Z. 3 f.: Der Satz ist unvollständig; es fehlt mindestens das Hilfsverb rᷝsol. --