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Urkunde herre Balbreht von anwille - 1284.(CAO, 1309-01-01) herre Balbreht von anwilleEs wird kund getan, daß Herr Balbrecht von Anwil dem Spital von Sankt Gallen den 'Ödenhof', der Lehenbesitz der Töchter seines verstorbenen Bruders Rudolf von Dürnten war, mit Zustimmung seines Bruders Egilolf von Dürnten für 31 Mark Silber verkauft und eidlich folgende Verpflichtungen übernommen habe: Herr Balbrecht macht dem Spital Leute und Gut des 'Ödenhofs' frei, sobald die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten vierzehn Jahre alt wird. Sämtliche Töchter Rudolfs sollen dann zum Abt von St. Gallen fahren und diesem Leute und Gut mit allem Recht aufgeben. Herr Balbrecht wird Rudolf von Dürnten rᷝledigon, wo er ihn zu Bürgen gesetzt hat. Herr Balbrecht hat hiefür sechs namentlich aufgeführte Geiseln gestellt, von denen sich fünf eidlich, eine sechste durch Treuwort zum Einlager auf Mahnung durch das Spital verpflichtet haben. Die Modalitäten des Einlagers sind des Näheren angegeben. Stirbt Herr Balbrecht, so wird sein Bruder, Egilolf von Dürnten, die Geiseln rᷝledigon und rᷝwer des Spitals sein. Herr Balbrecht wird dem Spital eine Urkunde der Schwestern [von Wil?] verschaffen, bei denen die Tochter [Elisabeth?] des verstorbenen Rudolfs von Dürnten lebt. Diese Urkunde wird den Verzicht seitens dieser Tochter Rudolfs und deren klösterlichen Mitschwestern enthalten und soll versehen sein: entweder mit dem Siegel dieser Schwestern oder mit dem Siegel des Abtes von St. Gallen. [Diese Urkunde liegt wohl in Nr. 660 vor.] Des weiteren wird Herr Balbrecht einen rᷝbrief mit seinem Siegel versehen, der rᷝvmbe die virrihtunge livte vn̄ guͦtis für das Spital angefertigt werden soll. [Diese Urkunde scheint nicht mehr erhalten zu sein.] Sind beide Urkunden in den Besitz des Spitals gekommen, so soll das Spital dem Herren Balbrecht mit seines Bruders Egilolf von Dürnten, Heinrichs von Lindenberg und Konrads, des Homin, Rat 10 Mark geben. Wegen des anderen Silbers [? etwa der noch rückständigen Kaufsumme von 21 Mark?] aber Tag bis zum 16. Oktober [des Jahres 1284?] haben. Wird dann eine der Töchter [Rudolfs von Dürnten] Nonne oder einem Manne gegeben, und will dann Herr Balbrecht rᷝdez ſilbirs êt [rᷝêt = rᷝiht oder rᷝekkert oder, wie Wartmann vermutet, zu rᷝetwaz zu ergänzen?], so soll er dies dem Spital zwei Monate zuvor mitteilen und diesem vier geschworene Geiseln stellen dafür, daß dann, wenn die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, die drei Töchter dem Abt von St. Gallen Leute und Gut [des Ödenhofs] aufgeben zwecks Leihe an das Spital. Darauf soll das Spital dem Herrn Balbrecht 11 Mark Silbers geben rᷝmit rate seines Bruders Egilolfs und Heinrichs von Lindenberg und Konrads des Homen. Und wenn wiederum eine der Töchter Rudolfs Nonne oder einem Manne gegeben wird, so soll Herr Balbrecht wieder seine Forderung an Silber dem Spital zwei Monate vorher ankündigen und ihm wieder vier geschworene Geiseln stellen dafür, daß, wenn die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, die 3 Töchter auf Leute und Gut verzichten. Was dem Herren von Lindenberg, Konrad dem Homen und Heinrich dem Blarer betreffs Leute und Gut notwendig zu rᷝverrichten scheint, sind Balbrecht von Anwille und die Geiseln verpflichtet zu tun. Wenn aber die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, dann sollen alle Töchter Rudolfs zum Abt von St. Gallen kommen und ihm Leute und Gut aufgeben. Die Geiseln sollen dann wegen rᷝvirrihtunge livton Vn̄ guͦtis gemäß dem Recht noch auf ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage verpflichtet sein. --