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Urkunde her johans der Brobſt von zvrich - 1296.(CAO, 1321-01-01) her johans der Brobſt von zvrichJohannes, Propst von Zürich, beurkundet, daß er auf Bitten seines rᷝbrvͦder [hier = Schwager, vgl. Bd. 3 S. 432 Z. 9 f.; vgl. auch RWb. II, 537] Erkenfrid während dessen Abwesenheit die Pflegschaft für Erkenfrids Frau und Kinder übernommen hat, falls sie durch Schulden oder sonst in Not geraten. Für diesen Fall hat er Vollmacht, Erkenfrids Eigentum zu versetzen oder zu verkaufen. Der Propst hat daher in Vertretung seines Schwagers an Ulrich den Vischer, Bürger zu Brugg, den Hof Rinikon, der 12 Stück einbringt, als freies Eigentum, wie Erkenfrid, dessen Ehefrau und deren Vorfahren ihn besessen hatten, für 22½ Mark Silbers Zürcher Gelötes verkauft und bestätigt den Empfang des Geldes. Da der Hof Johannes' Schwester, Erkenfrids Ehefrau, gehörte, hat er dem Ulrich aus Sicherheitsgründen 4 [Bd. 3 S. 432 Z. 19-20] genannte Bürgen und Geiseln gestellt, darunter Propst Johannes selbst, die unverzüglich nach dem 11. November [1296?] in Brugg Einlager halten und nicht freikommen sollen, falls [die Übereignung] bis zu diesem Termin von der Truchsessin und ihrem Ehemann Erkenfrid nicht rechtlich durchgeführt rᷝ(verricht) ist. Ebenso sollen die Bürgen nicht freikommen, bevor sie nach einem eventuellen Todesfall ihre Zahl wieder ergänzt haben. Hartmann Rimaco und Schultheiß Konrad von Aarau sollen Sicherungen feststellen, die Ulrich benötigt; die Verkäufer werden diese dann unter Sicherung durch die Bürgschaftsverpflichtung durchführen. --