Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "hainrich von Chunringen"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde hainrich von Chunringen; Leutolt an Chloſter datz zwetel - 1281 November 17.(CAO, 1306-11-17) hainrich von Chunringen; LeutoltLeutold und Hainrich von Küenring beurkunden, daß sie um ihrer Vorfahren und ihres eigenen Seelenheiles willen dem Stift Zwettl ein zu Feuersbrunn [rᷝFvͦzprvnne, s. FRA. II 3, 697: »Abt Link nennt in margine den Namen dieses Ortes zu seiner Zeit und den Gegenstand an: Fijrstprun die Vogteie.⟨] gelegenes, 10 Pfund tragendes Gut von ihrem rechten, unbelasteten und freien Eigen, mit Eigenschaft und Vogtei gegeben haben. Die Stiftsherren haben ihnen aber diese Vogtei wieder überantwortet und anvertraut, damit sie das geschenkte Gut als Vögte beschützen und beschirmen. An die Stiftung ist die Bestimmung geknüpft, daß die Stiftsherren zwei Jahrtage für die beiden Stifter und ihre Vorfahren begehen. Der eine Jahrtag soll am 8. I. [Erhardstag, vgl. F. Janner, Geschichte der Bischöfe von Regensburg 2, 502; 3, 38] begangen werden, und an diesem Tag sollen jedem Stiftsherren ein Brot von Semmelteig im Wert eines Pfennigs, drei Stück der besten Fische, die man auftreiben mag, das größere Maaß vom besten Wein im Keller des Abtes und ein »ansehnlicher⟨ Krapfen, wie man solche von altersher im Hof der Küenringer gegeben hat, gespendet werden. Der andere Jahrtag soll unter den gleichen Formen am Montag nach der Oktave des Osterfestes begangen werden. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so fällt das geschenkte Gut an die Stifter oder, falls sie verstorben sind, an deren Erben zurück. Stirbt ein Stifter außer Landes oder im Lande, so soll der Abt an den Ort fahren, an dem der Tote liegt, und soll seine Leiche nach Stift Zwettl überführen und bestatten [vgl. die ganz ähnlichen Bestimmungen in Nr. 109]. Der jeweilige Prior des Stiftes soll rᷝbi siner gehorsam gefragt werden, ob die mit der Schenkung der Stifter für das Stift verbundenen Verpflichtungen erfüllt werden. Seinem Bescheid soll man glauben. --