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Urkunde Cvͦnrat; hainrich givndringen - 1288.(CAO, 1313-01-01) Cvͦnrat; hainrich givndringenHeinrich von Guntalingen und sein Sohn Konrad beurkunden, daß sie und ihre Ehefrauen auf das Vermögen ihrer rᷝswiger [d. i. hier Schwiegermutter und Muttermutter], es sei Eigen oder Lehen, keinen Anspruch haben, und daß Heinrich hierüber zu den Heiligen geschworen hat. Die rᷝswiger aber darf das Vermögen in keiner Weise entwerten. Wenn sie stirbt, erben Heinrich und Konrad nebst ihren Frauen und Kindern das Vermögen mit allem Recht, wie es die rᷝswiger hergebracht hat. --