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Urkunde greue albreht von Lewenſtein; greue Heinrich von Spanheim - 1290 Februar 2.(CAO, 1315-02-02) greue albreht von Lewenſtein; greue Heinrich von SpanheimDie beiden Schwäger und Grafen Heinrich von Spanheim und Albrecht von Löwenstein beurkunden, daß sie nach dem Rat ihrer Burgmannen übereingekommen sind, ihre Eigenleute und ihre Kirchensätze [d. i. Patronatsrechte] in zwei Teile zu teilen, deren einer Albrecht und seinen Erben, der andere Heinrich zufällt. Die Grenze bildet teils eine in ihrem Verlauf genau [S. 473. Z. 35--38] beschriebene Landstraße, teils der Rhein. Sollte Albrecht ohne männlichen Leibeserben sterben, so wird Heinrich die Lehen für Albrechts Gattin Lukkart und ihre älteste Tochter verwalten. Heinrich verpflichtet sich, außerhalb seines Gebietes liegende Eigenleute und Kirchensätze nicht zu verlehnen. Soweit er es bereits getan hat, sind die Belehnten ihres Eides entbunden und sollen ihr Lehen von Albrecht und seinen Erben empfangen. Außerhalb des genannten Gebietes liegender Besitz steht unter gemeinsamer Verwaltung. --